Übergangsbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003 — regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten von Sozialversicherungsbestimmungen sowie Beitragserstattung und Verjährungsfristen.
Rechtsgrundlage
- § 607 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003
Gültig ab: 1. 1. 2004
Kurz zum Thema: ASVG § 607 Schlussbestimmungen
ASVG § 607 enthält die Schlussbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Diese Übergangsbestimmungen regeln, wie sich die umfassende Reform der Pensionsversicherung auf bestehende und neue Versicherungsverhältnisse auswirkt.
Rechtliche Grundlage
Die Bestimmung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 eingeführt und ist am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Sie gilt für den Zeitraum 2004 bis 2027 und definiert, welche Bestimmungen wann in Kraft treten oder außer Kraft treten.
Inkrafttreten neuer Bestimmungen
Mit 1. Jänner 2004 traten zahlreiche neue oder geänderte Bestimmungen in Kraft, darunter die neuen Regeln zur Berechnung der Pensionshöhe (§§ 238, 239, 261), zu den Mindeststeigerungspunkten (§§ 261, 284) und zu den Höchstbeitragsgrundlagen. Weitere Bestimmungen folgten mit 1. Juli 2004.
Beitragserstattung
Für Versicherungsfälle vor dem 1. Jänner 2004 kann auf Antrag eine Beitragserstattung erfolgen. Diese muss innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgen. Die Beiträge werden mit den für 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufgewertet.
Vergleichsberechnung
§ 607 Abs 23 sieht eine Garantie-Regelung vor: Liegt die neue Pension unter einem bestimmten Prozentsatz der alten Vergleichspension, wird der Garantieprozentsatz angewendet. Dieser sinkt von 95% (2004) stufenweise auf 90% (ab 2024).
Anwendung
Dieser Rechner dient zur Orientierung über die Übergangsbestimmungen des ASVG § 607. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Sozialversicherungsanstalt oder einen sachkundigen Rechtsberater.
Häufige Fragen zu ASVG § 607
Für welche Jahre gilt ASVG § 607?
ASVG § 607 gilt für den Übergangszeitraum vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027. Die Bestimmung regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten verschiedener Sozialversicherungsbestimmungen.
Was bedeutet Inkrafttreten nach § 607 Abs 1?
Mit 1. Jänner 2004 traten zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft, darunter §§ 70b, 81a, 91, 103, 108, 108h, 227, 236, 238, 239, 248, 248c, 261, 261c, 284, 289, 292, 293, 447, 460c sowie Abschnitt IVa des Vierten Teiles.
Wann kann eine Beitragserstattung beantragt werden?
Nach § 607 Abs 3 kann bei Versicherungsfällen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 eine Beitragserstattung beantragt werden. Die Erstattung muss innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgen. Für 2004 geltende Aufwertungsfaktoren werden angewendet.
Wie lange ist die Verjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge?
Die Verjährungsfrist für Beitragsforderungen in der Sozialversicherung beträgt 5 Jahre (§ 32 ASVG analog zu § 607). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung fällig wurde.
Was ist die Vergleichsberechnung nach § 607 Abs 23?
Bei Neupensionen (Stichtag nach 31.12.2003) wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Ist die neue Pension um mehr als den Garantieprozentsatz niedriger als die Vergleichspension nach altem Recht, wird der Garantieprozentsatz angewendet. Für 2026 beträgt dieser 90%.