ASVG § 629

Berechnen Sie die Einmalzahlung für das Jahr 2007 nach ASVG § 629. Geben Sie Ihre monatliche ASVG-Pension und weitere Pensionen ein. Stufen: ≤ 1.380 € = 60 €, ≤ 1.920 € = 45 €, > 1.920 € = 25 €. Auszahlung am 1. Februar 2007.

Letzte Aktualisierung: 1. 2. 2007 · Gültig für: 2007 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 629 Einmalzahlung 2007

Rechtliche Grundlage

§ 629 ASVG wurde mit dem Bundesgesetz BGBL. I Nr. 101/2006 eingeführt und sah eine einmalige Sonderzahlung an Pensionsbezieher für das Jahr 2007 vor. Diese Maßnahme sollte die Kaufkraft der Pensionisten in einer Phase steigender Inflation stärken. Die Auszahlung erfolgte automatisch per 1. Februar 2007 — ein gesonderter Antrag war nicht erforderlich.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt waren alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die im Jänner 2007 Anspruch auf zumindest eine Pension hatten. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland war das zentrale Kriterium — auch ausländische Pensionen konnten angerechnet werden, sofern die anspruchsberechtigte Person in Österreich lebte. Entscheidend war ferner, dass die Pension im Jänner 2007 tatsächlich bezogen wurde — rückwirkende Ansprüche bestanden nicht.

Stufenmodell der Einmalzahlung

Die Höhe der Einmalzahlung richtete sich nach der Gesamtpension: Bei Pensionen bis 1.380 € monatlich betrug die Einmalzahlung 60 €, bei Pensionen bis 1.920 € monatlich 45 € und bei höheren Pensionen 25 €. Entscheidend war stets die Summe aller monatlichen Pensionen der jeweiligen Person — Betriebspensionen, Beamtenpensionen und ASVG-Pensionen wurden zusammengerechnet. Damit sollte gewährleistet werden, dass Geringverdiener unter den Pensionisten den höchsten Betrag erhielten.

Steuer- und Abgabenfreiheit

Die Einmalzahlung nach § 629 ASVG war weder ein Bestandteil der Pension noch unterlag sie der Krankenversicherungsbeitragspflicht. Sie galt ausdrücklich nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG und hatte daher keinen Einfluss auf die Berechnung von Sozialleistungen. Diese Abgabenfreiheit machte die Einmalzahlung für die Empfänger besonders wertvoll, da der volle Betrag zur Auszahlung kam.

Historische Bedeutung

Die Einmalzahlung von 2007 war Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Abfederung der Inflation für Pensionisten in Österreich. Sie demonstrierte die Verfassung des ASVG, Sonderzahlungen in definierten Krisenzeiten vorzusehen. Ähnliche Einmalzahlungen gab es in Österreich auch in anderen Jahren — stets mit dem Ziel, die reale Kaufkraft der Pensionisten zu sichern, ohne die regelmäßige Pension anzutasten.

Häufige Fragen zu § 629 Einmalzahlung 2007

Wer hat Anspruch auf die Einmalzahlung nach § 629 ASVG?

Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hatten. Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil der Pension selbst, sondern eine Sonderzahlung des Bundes.

Wie hoch ist die Einmalzahlung?

Die Höhe richtet sich nach der Gesamtpension: bis 1.380 € monatlich ergibt 60 €, bis 1.920 € ergibt 45 €, und über 1.920 € ergibt 25 €. Entscheidend ist die Summe aller monatlichen Pensionen der jeweiligen Person.

Wann wurde die Einmalzahlung ausgezahlt?

Die Einmalzahlung wurde gemeinsam mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung am 1. Februar 2007 ausgezahlt. Sie出现在了 zusammen mit der laufenden Pension, ohne dass ein separater Antrag erforderlich war.

Gilt die Einmalzahlung als Einkommen für Sozialleistungen?

Nein. Die Einmalzahlung gilt ausdrücklich nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG. Das bedeutet, sie bleibt bei der Berechnung von Sozialleistungen unberücksichtigt und mindert diese nicht.

Werden von der Einmalzahlung Krankenversicherungsbeiträge abgezogen?

Nein. Gemäß § 629 Abs. 2 ASVG sind von der Einmalzahlung keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Der volle Betrag wurde an die Berechtigten ausbezahlt.

Gilt die Einmalzahlung als Pensionsbestandteil für die Inflation?

Nein. Die Einmalzahlung ist ausdrücklich kein Pensionsbestandteil. Sie stellt eine einmalige Sonderzahlung dar und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für künftige Pensionen oder deren Anpassung ein.

Was passiert, wenn jemand mehrere Pensionen gleichzeitig bezieht?

Maßgeblich ist die Gesamtsumme aller monatlichen Pensionen einer Person. Wenn die Summe der Pensionen über allen drei Schwellenwerten liegt, gilt die niedrigste Stufe (25 €). Beispiel: ASVG-Pension 1.500 € + Betriebspension 800 € = 2.300 € Gesamtpension → 25 € Einmalzahlung.

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