§ 215 ASVG — Witwen(Witwer)rente

Berechnen Sie die Witwen- oder Witwerrente nach § 215 ASVG für 2026. Die Leistung beträgt 20% (Grundrente) oder 40% (erhoehte Rente) der jaehrlichen Bemessungsgrundlage. Bei Wiederverehelichung wird eine Abfertigung von 35 × monatlicher Rente (§ 215a) ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch nur bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit besteht.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Witwen(Witwer)rente nach § 215 ASVG in Österreich

Die Witwen- und Witwerrente nach § 215 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ist eine der zentralen Leistungen der österreichischen Unfallversicherung für Hinterbliebene. Sie springt ein, wenn der Tod eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Im Unterschied zur gesetzlichen Pensionsversicherung, die Hinterbliebenenrenten auch bei natürlicher Todesursache vorsieht, ist der Leistungsanspruch hier an die Unfallkausalität gebunden. Diese Einschränkung reflektiert die spezifische Schutzfunktion der Unfallversicherung: sie deckt Risiken ab, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

Zwei Sätze — zwei Voraussetzungskategorien

Das System des § 215 ASVG unterscheidet zwischen einem Grundbetrag von 20% der jaehrlichen Bemessungsgrundlage (Absatz 1) und einem erhoehten Betrag von 40%(Absatz 2). Der Grundbetrag greift, wenn die anspruchsberechtigte Witwe jünger als 60 Jahre (bzw. der Witwer jünger als 65 Jahre) ist und keine Erwerbsunfaehigkeit von mindestens 50% vorliegt. Die erhoehte Rente von 40% steht zu, sobald eine der beiden Voraussetzungen erfuellt ist: das Erreichen der Altersgrenze (Witwe ab 60, Witwer ab 65) oder das Bestehen einer Erwerbsunfaehigkeit von mindestens 50%.

Die Berechnung folgt einem einfachen Schema: betraegt die jaehrliche Bemessungsgrundlage 36.000 €, dann ergibt sich eine Jahresrente von 7.200 € (20%) bzw. 14.400 € (40%). Die monatliche Rente ergibt sich durch Division durch 12 — im ersten Fall also 600 €, im zweiten 1.200 € pro Monat. Der Rechner auf dieser Seite fuehrt diese Berechnung fuer Ihre individuelle Situation durch und zeigt transparent, welcher Satz zur Anwendung kommt.

Die Abfertigung bei Wiederverehelichung (§ 215a)

Ein besonders praxisrelevanter Aspekt ist die Abfertigung bei Wiederverehelichung. Heiratet die anspruchsberechtigte Person erneut, endet der laufende Rentenanspruch. Als Ausgleich erhält sie eine einmalige Abfertigung, die 35 mal der letzten monatlichen Rente entspricht. Bei einer monatlichen Rente von 1.000 € sind das 35.000 € — ein Betrag, der die finanzielle Neuorientierung nach einer Wiederverheiratung erleichtern soll. Die Abfertigung ist einkommensteuerpflichtig, unterliegt aber keiner Sozialversicherungsabgabe.

Die 80%-Obergrenze bei mehreren Hinterbliebenen (§ 220)

Hat der/die Verstorbene minderjaehrige Kinder hinterlassen, besteht neben der Witwen/Witwerrente auch ein Anspruch auf Waisenpension. § 220 ASVG begrenzt jedoch die Gesamtleistung: Witwen/Witwerrente und alle Waisenpensionen zusammen dürfen 80% der jaehrlichen Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Sind mehrere Kinder vorhanden, werden die Waisenpensionen anteilig gekuerzt, damit die Obergrenze eingehalten wird. Der Rechner auf dieser Seite weist auf diesen Umstand hin.

Abgrenzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung

Es ist wichtig, die Witwen(Witwer)rente nach § 215 ASVG von der Hinterbliebenenpension der gesetzlichen Pensionsversicherung (APG) zu unterscheiden. Die ASVG-Unfallversicherung leistet nur bei Unfalltod, waehrend das APG auch bei Tod durch Krankheit eine Hinterbliebenenpension vorsieht. Beide Leistungen koennen nicht gleichzeitig bezogen werden — der Unfallversicherungstraeger koordiniert die Leistung mit anderen Sozialversicherungstraegern. In der Praxis bedeutet dies, dass der/die Anspruchsberechtigte die für ihn/sie gunstigere Leistung erhaelt.

Praxisrelevanz und Antragstellung

Die Witwen(Witwer)rente wird nicht automatisch ausgezahlt — sie muss bei der zuständigen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) beantragt werden. Dem Antrag sind Nachweise ueber die Todesursache (z. B. Unfallprotokoll, ärztliche Bescheinigung), die Bemessungsgrundlage (Arbeitsverdienstnachweis des/der Verstorbenen) sowie gegebenenfalls Nachweise ueber eine bestehende Erwerbsunfaehigkeit beizufuegen. Der Rechner auf dieser Seite dient der Orientierung und Vorausberechnung — fuer die definitive Leistungsfestsetzung ist die AUVA zuständig.

Haeufige Fragen zur Witwen(Witwer)rente nach § 215 ASVG

Wann besteht Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach § 215 ASVG?

Ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente besteht nur dann, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Bei einer sonstigen Todesursache (z. B. natürlicher Tod durch Krankheit) besteht kein Anspruch auf diese Leistung. Voraussetzung ist weiters, dass der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nach ASVG unfallversichert war.

Wie hoch ist die Witwen(Witwer)rente — 20% oder 40%?

Die Hoehe der Rente richtet sich nach § 215 Abs 1 und Abs 2 ASVG. Bei 20% (Grundrente) liegt der Anspruch, wenn die anspruchsberechtigte Witwe unter 60 Jahren (bzw. der Witwer unter 65 Jahren) ist und keine Erwerbsunfaehigkeit von mindestens 50% hat. Bei 40% (erhoehte Rente) hat die anspruchsberechtigte Person entweder die Altersgrenze erreicht (Witwe >= 60, Witwer >= 65) oder es liegt eine Erwerbsunfaehigkeit von mindestens 50% vor.

Was ist die Abfertigung bei Wiederverehelichung nach § 215a ASVG?

Wiederverheiratet die anspruchsberechtigte Person, endet der laufende Rentenanspruch. Als Ausgleich zahlt der Unfallversicherungstraeger eine einmalige Abfertigung in Hoehe von 35 mal der monatlichen Rente aus. Beispiel: betraegt die monatliche Rente 1.000 €, ergibt sich eine Abfertigung von 35.000 €. Diese Abfertigung ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Wie wird die jaehrliche Bemessungsgrundlage ermittelt?

Die jaehrliche Bemessungsgrundlage entspricht grundsätzlich dem Arbeitsverdienst, den der/die Verstorbene im letzten Jahr vor dem Tod erzielt hat (§ 125 ASVG). Dieser umfasst das laufende Entgelt sowie alle Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld). Bei Selbstaendigen wird der steuerliche Gewinn herangezogen. Die Hoechstbemessungsgrundlage fuer ASVG-Beitraege begrenzt auch die Hoehe der Hinterbliebenenrente.

Gibt es eine Obergrenze fuer Hinterbliebenenrenten?

Ja, § 220 ASVG bestimmt, dass die Summe aller Hinterbliebenenrenten (Witwen/Witwerrente plus Waisenpension fuer Kinder) 80% der jaehrlichen Bemessungsgrundlage nicht ueberschreiten darf. Dies verhindert, dass die Gesamtleistungen an Hinterbliebene den fruheren Arbeitsverdienst des/der Verstorbenen uebersteigen. Sind mehrere Waisenpensionen zu bezahlen, kann es daher zu einer anteiligen Kuerzung kommen.

Wann endet der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente?

Der Rentenanspruch endet mit Wiederverehelichung (dafuer wird die Abfertigung nach § 215a ausgezahlt), mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (z. B. Wegfall der Erwerbsunfaehigkeit). Fuer Witwen/Witwer ohne Erwerbsunfaehigkeit und unter der Altersgrenze endet der Anspruch auch, wenn die Altersgrenze erreicht wird — in diesem Fall besteht dann aber ein eigener Anspruch auf eine Alterspension.

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