§ 634 ASVG

Schlussbestimmungen zu Art. 4 BGBl. I Nr. 101/2007 (68. Novelle): Übergangsregelungen für Pensionsantritt, Steigerungsbetrag 1,78% pro Beitragsjahr (max. 80%), Günstigkeitsprüfung für Alt-Anwartschaften.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 634 und die 68. Novelle

Die 68. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), kundgemacht im Bundesgesetzblatt I Nr. 101/2007, brachte weitreichende Änderungen im österreichischen Pensionsrecht. Die Schlussbestimmungen zu Art. 4 dieser Novelle sind in § 634 ASVG zusammengefasst und regeln die Übergangsbestimmungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle am 1. Jänner 2008 bereits Anwartschaften auf eine Pension erworben hatten. Diese Übergangsregelungen sind ein zentrales Element des Vertrauensschutzes im Sozialversicherungsrecht und stellen sicher, dass Versicherte nicht durch plötzliche Gesetzesänderungen ihre bereits erworbenen Rechte verlieren.

Ein zentrales Element der 68. Novelle war die Anhebung des Pensionsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre, die schrittweise über mehrere Jahre umgesetzt wurde. Diese Maßnahme war verfassungsrechtlich umstritten und führte zu mehreren Judikaturänderungen. Die Übergangsbestimmungen des Art. 4 stellen sicher, dass Frauen je nach Geburtsjahr zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Pension gehen können und nicht alle gleichzeitig mit Erreichen des 65. Lebensjahres. Für Frauen mit Geburtsjahr vor 1953 galten dabei besondere Übergangsfristen, die ein früheres Pensionsantrittsalter ermöglichen.

Der Steigerungsbetrag nach § 253 ASVG ist das zentrale Element der Pensionsberechnung. Er bestimmt, wie viel Prozent der Bemessungsgrundlage pro Beitragsjahr erworben werden. Mit 1,78% pro Jahr ergibt sich bei 45 Beitragsjahren ein Höchststeigerungsbetrag von 80% — das bedeutet, dass selbst bei langer Versicherungsdauer die Pension 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen kann. Dieser Höchstwert schützt das System vor überhöhten Pensionen und stellt die langfristige Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionen sicher.

Die Günstigkeitsprüfung ist das Schlüsselinstrument des Vertrauensschutzes. Sie wird für alle Pensionsanträge von Personen durchgeführt, die vor dem 1. Jänner 2008 Versicherungszeiten erworben haben. Dabei wird berechnet, welche Pension sich nach dem alten Recht und welche sich nach dem neuen Recht ergäbe — der höhere Wert ist maßgeblich. Diese Prüfung erfolgt automatisch durch den Sozialversicherungsträger und muss nicht vom Versicherten beantragt werden. Sie stellt sicher, dass niemand durch die Reform schlechter gestellt wird als vor der Novelle.

Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass bei Pensionsanträgen von Personen mit Geburtsjahr bis etwa 1953 die Günstigkeitsprüfung durchzuführen ist. Je nach den individuellen Versicherungszeiten und Einkommensverläufen kann das alte oder das neue Recht günstiger sein. Die Übergangszeit beträgt je nach Geburtsjahr zwischen 10 und 15 Jahren seit Inkrafttreten der Novelle. Nach Ablauf dieser Übergangszeit sind die neuen Regelungen für alle Pensionsanträge uneingeschränkt anzuwenden. Für eine individuelle Beratung empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sozialversicherungsanstalt.

Häufig gestellte Fragen zu § 634 ASVG

Was regelt § 634 ASVG im Zusammenhang mit der 68. Novelle?

§ 634 ASVG enthält die Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007, der 68. Novelle zum ASVG. Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der durch die 68. Novelle geänderten Vorschriften sowie die Übergangsregelungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle bereits Anwartschaften auf eine Pension erworben hatten. Die 68. Novelle brachte wesentliche Änderungen bei den Voraussetzungen für den Pensionsantritt, insbesondere bei den Steigerungsbeträgen und den Übergangsfristen für verschiedene Personengruppen.

Wie berechnet sich der Steigerungsbetrag nach § 253 ASVG?

Der Steigerungsbetrag nach § 253 ASVG beträgt 1,78% pro anrechenbarem Beitragsjahr. Bei maximal 45 anrechenbaren Beitragsjahren ergibt sich ein Höchststeigerungsbetrag von 80% (45 × 1,78% = 80,1%, gerundet auf 80%). Der Steigerungsbetrag wird auf die fiktive Bemessungsgrundlage angewendet, die 80% des durchschnittlichen Jahreseinkommens der besten 15 Kalenderjahre beträgt. Die daraus resultierende monatliche Pension wird um allfällige Teilpensionsabzüge und die Höchstpension berechnet.

Welche Übergangsfristen gelten für ältere Jahrgänge?

Für Personen mit Geburtsjahr bis 1953 gelten die vollen Übergangsfristen der 68. Novelle. Diese Personen hatten vor der Novelle bestimmte Anwartschaften erworben, die durch die Änderungen der Novelle hätten verschlechtert werden können. Die Übergangsbestimmungen stellen sicher, dass diese Personen wahlweise nach den alten oder den neuen Regelungen in Pension gehen können, je nachdem welche für sie günstiger ist. Diese Günstigkeitsprüfung ist ein zentrales Element des Vertrauensschutzes in der österreichischen Sozialversicherung.

Was ist die Günstigkeitsprüfung nach Art. 4 der 68. Novelle?

Die Günstigkeitsprüfung nach Art. 4 der 68. Novelle stellt sicher, dass Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle am 1. Jänner 2008 bereits Versicherungszeiten erworben haben, nicht schlechter gestellt werden als nach dem bisher geltenden Recht. Für diese Personen gilt, dass sie wahlweise nach den alten oder den neuen Regelungen in Pension gehen können, wenn die alten Regelungen für sie günstiger sind. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen durch den Sozialversicherungsträger und muss vom Versicherten nicht beantragt werden.

Wie wirkt sich die 68. Novelle auf das Pensionsalter aus?

Die 68. Novelle brachte Änderungen beim Pensionsalter, insbesondere bei der schrittweisen Anhebung des Pensionsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre. Diese Anhebung wurde gestaffelt über mehrere Jahre umgesetzt, sodass Frauen je nach Geburtsjahr zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Pension gehen können. Die genauen Regelungen sind abhängig vom Geburtsjahr und den jeweiligen Übergangsbestimmungen. Für Männer blieb das Regelpensionsalter grundsätzlich bei 65 Jahren, wobei es für langjährig Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren unter bestimmten Voraussetzungen提前terezug in Pension möglich ist.

Welche Bedeutung hat der § 634 ASVG für aktuelle Pensionsanträge?

Auch wenn das Inkrafttreten der 68. Novelle bereits 2008 erfolgte, hat § 634 ASVG für aktuelle Pensionsanträge weiterhin Bedeutung. Die Übergangsregelungen betreffen insbesondere Personen, die vor 2008 geboren wurden und deren Pensionsantritt in den Jahren nach 2008 liegt. Die Günstigkeitsprüfung wird für alle Pensionsanträge durchgeführt, bei denen der Versicherte vor dem 1. Jänner 2008 Versicherungszeiten erworben hat. Für jüngere Versicherte ohne derartige Alt-Anwartschaften sind die Übergangsregelungen nicht mehr relevant.

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