AUVA-Unfallversicherungszuschuss zur teilweisen Vergütung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall — gültig seit 01.01.2020, BGBl. I Nr. 100/2018.
Rechtsgrundlage
- § 53b Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung — Grundlage für Arbeitgeberzuschüsse
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 53b Abs. 2 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Anspruchsvoraussetzung: durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 53b Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Höhe: 50% des fortgezahlten Entgelts, gedeckelt auf 1,5-fache Höchstbeitragsgrundlage
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 53b Abs. 2 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Krankheit: Zuschuss ab dem 11. Tag bis max. 6 Wochen, wenn AU länger als 10 Tage
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 53b Abs. 2 Z 3 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Unfall: Zuschuss ab dem 1. Tag bis max. 6 Wochen, wenn AU länger als 3 Tage
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 53b Abs. 2a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Erhöhte Förderung: 75% für Kleinunternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 108 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Höchstbeitragsgrundlage 2026: € 7.720/Monat — 1,5-fache = € 11.580/Monat = € 386/Tag
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 53b Zuschüsse an die Dienstgeber/innen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) enthält in § 53b eine wichtige Fördermassnahme für österreichische Unternehmen: Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) gewährt Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung. Diese Regelung trat am 1. Jänner 2020 in Kraft und wurde durch das BGBl. I Nr. 100/2018 eingeführt.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen. Für die Berechnung des Durchschnitts wird das Kalenderjahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung herangezogen — auch Zeiträume, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer/innen beschäftigt waren, werden mitgezählt. Kleinunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeiter/innen erhalten sogar einen erhöhten Zuschuss von 75% statt 50%.
Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss beträgt standardmässig 50% des fortgezahlten Entgelts einschliesslich allfälliger Sonderzahlungen. Der Tagessatz ist dabei auf die 1,5-fache Höchstbeitragsgrundlage (HBG) gedeckelt — 2026 entspricht dies € 386/Tag (€ 11.580/Monat geteilt durch 30 Tage). Diese Deckelung stellt sicher, dass die Förderung nicht übermässig hohe Tagessätze abdeckt, die über der üblichen Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Zeitraum und Dauer
Der Zuschuss ist auf maximal 6 Wochen (42 Kalendertage) pro Kalenderjahr beschränkt. Bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung beginnt die Förderung erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung — Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als 10 aufeinanderfolgende Tage dauert. Bei Unfällen greift der Zuschuss bereits ab dem 1. Tag, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Tage andauert.
Rechtliche Grundlagen
Die Berechnung basiert auf ASVG § 53b (BGBl. Nr. 189/1955 idgF, effective 01.01.2020, last amended BGBl. I Nr. 100/2018), in Verbindung mit ASVG § 108 Abs. 3 (Höchstbeitragsgrundlage 2026: € 7.720/Monat) und § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Die Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 brachte eine erhebliche Verbesserung für Kleinunternehmen mit sich — der erhöhte Satz von 75% für Betriebe mit bis zu 10 Dienstnehmer/innen wurde eingeführt, um die wirtschaftliche Belastung dieser Betriebe bei Entgeltfortzahlungen zu reduzieren.
Warum dieser Rechner?
Die komplexe Staffelung aus Unternehmensgrössen, Wartezeiten, Tagessatz-Deckelungen und Jahreshöchstgrenzen macht die Berechnung des tatsächlichen Zuschusses ohne Hilfsmittel schwierig. Dieser Rechner ermöglicht es Personalverantwortlichen und Unternehmern, schnell und präzise den voraussichtlichen AUVA-Zuschuss zu ermitteln und ihre Lohnnebenkostenplanung zu optimieren. Die Berechnung erfolgt auf Basis der aktuellen Höchstbeitragsgrundlage 2026 (€ 7.720/Monat) und berücksichtigt sowohl den regulären 50%-Satz als auch den erhöhten 75%-Satz für Kleinunternehmen.
Häufige Fragen zu ASVG § 53b Zuschüssen
Welche Unternehmen haben Anspruch auf den AUVA-Zuschuss nach ASVG § 53b?
Anspruchsberechtigt sind Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen. Massgeblich ist der Durchschnitt des Jahres vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung — auch Zeiträume ohne Dienstnehmer/innen werden mitgezählt. Kleinunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeiter/innen erhalten sogar 75% statt 50%.
Wie hoch ist der Zuschuss bei Krankheit?
Bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung beginnt der AUVA-Zuschuss ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung — vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 10 aufeinanderfolgende Tage. Der Zuschuss beträgt 50% (bzw. 75% für Kleinunternehmen) des fortgezahlten Entgelts, maximal jedoch 6 Wochen pro Kalenderjahr.
Wie hoch ist der Zuschuss bei einem Arbeitsunfall?
Bei Unfällen beginnt der Zuschuss bereits ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung — sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage andauert. Auch hier sind maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr förderfähig. Der Tagessatz ist auf die 1,5-fache Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt (2026: € 386/Tag).
Was bedeutet die 1,5-fache Höchstbeitragsgrundlage als Deckelung?
ASVG § 53b Z 2 begrenzt den Tagessatz für die Zuschussberechnung auf die 1,5-fache Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt 2026 € 7.720/Monat, also € 386/Tag (€ 11.580 / 30 Tage). Liegt der tatsächliche Tagessatz eines Mitarbeiters höher, wird nur bis zu diesem Betrag gefördert. Dies schützt die AUVA vor übermässig hohen Zuschüssen für Spitzenverdiener.
Wie viele Tage pro Jahr werden maximal gefördert?
Der Zuschuss ist auf maximal 6 Wochen (42 Kalendertage) pro Arbeitsjahr (= Kalenderjahr) begrenzt. Werden mehrere Arbeitsverhinderungen im selben Jahr geltend gemacht, addieren sich die Tage — der Gesamtanspruch bleibt jedoch auf 42 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht möglich.
Welche Voraussetzungen müssen für den Unfall-Zuschuss erfüllt sein?
Damit der Zuschuss bei Arbeitsunfällen greift, muss die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 aufeinanderfolgende Tage dauern. Der Zuschuss wird dann ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung gewährt. Weitere Voraussetzung ist, dass die/der Dienstnehmer/in bei der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) unfallversichert ist. Der Zuschuss dient zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung einschliesslich allfälliger Sonderzahlungen.
Wie unterscheidet sich die Förderung für Kleinunternehmen (≤10 AN)?
Dienstgeber/innen mit durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen erhalten gem. § 53b Abs. 2a ASVG einen erhöhten Zuschuss von 75% statt 50% des fortgezahlten Entgelts. Diese Massnahme soll Kleinunternehmen in Österreich entlasten, da sie besonders vulnerabel gegenüber den Kosten längerer Entgeltfortzahlungen sind. Voraussetzung ist, dass die Wartezeit (mehr als 3 Tage bei Unfall, mehr als 10 Tage bei Krankheit) eingehalten wird.
Welcher Zeitraum wird für den durchschnittlichen Dienstnehmer/innen-Bestand herangezogen?
Für die Ermittlung, ob die 50er- bzw. 10er-Grenze überschritten wird, ist das Kalenderjahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung massgeblich. Dabei sind auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer/innen beschäftigt wurden. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen auch dann als Mittelunternehmen gelten kann, wenn es phasenweise keine Mitarbeiter/innen hatte — die Zeiten ohne Personal werden in die Berechnung des Jahresdurchschnitts einbezogen.