Berechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung nach ASVG § 53a. Je nach Art: DG UV 1,1% oder Pauschalbeitrag 14,12%(KV 3,87% + PV 10,25%).
Rechtsgrundlage
- § 53a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Geringfügige Beschäftigung — Beitragsrecht
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 53a Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
DG Beitrag zur UV: 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 53a Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Vollversicherte Pauschalbeitrag: KV 3,87% + PV 10,25% = 14,12%
Gültig ab: 1. 1. 2025
Kurz zum Thema: Geringfügige Beschäftigung nach ASVG § 53a
Rechtliche Grundlage
ASVG § 53a regelt die Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte. Die Vorschrift unterscheidet zwischen dem Dienstgeberbeitrag zur Unfallversicherung (UV) und dem Pauschalbeitrag für vollversicherte geringfügig Beschäftigte. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2026 € 518,84 — wird dieses Entgelt überschritten, entfällt die Geringfügigkeit und es entsteht volle Versicherungspflicht.
DG UV-Beitrag (Z 1)
Der Dienstgeber leistet bei geringfügiger Beschäftigung einen UV-Beitrag von 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Dieser niedrige Satz trägt der besonderen Art der geringfügigen Beschäftigung Rechnung und reduziert die administrative Belastung für den Dienstgeber bei gleichzeitigem UV-Schutz für den Arbeitnehmer. Der UV-Beitrag beträgt bei der Geringfügigkeitsgrenze € 518,84 genau € 5,71.
Vollversicherten-Pauschalbeitrag (Z 2)
Vollversicherte geringfügig Beschäftigte erhalten KV- und PV-Schutz durch einen Pauschalbeitrag von 14,12%. Dieser setzt sich zusammen aus der Krankenversicherung (3,87%) und der Pensionsversicherung (10,25% = 9,25% allg. Beitrag + 1% Zusatzbeitrag). Der Pauschalbeitrag vereinfacht die Abrechnung erheblich, da der Dienstgeber nur diesen einen Beitrag leisten muss und keine Einzelbeiträge ermitteln muss.
Teilversicherte (§ 7 Z 4)
Für teilversicherte geringfügig Beschäftigte nach § 7 Z 4 wird lit. b entsprechend angewendet — das heißt, der Pauschalbeitrag von 14,12% gilt auch für diese Gruppe. Die Berechnung erfolgt identisch zur Vollversicherung.
Grenzwert und Überschreitung
Überschreitet das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, endet die Geringfügigkeit rückwirkend ab dem Überschreitungsmonat. Der Dienstgeber muss dann die vollen Sozialversicherungsbeiträge nach den allgemeinen Regelungen entrichten. Es ist ratsam, die monatlichen Entgelte genau zu überwachen und bei Grenznähe rechtzeitig zu handeln.
Häufige Fragen zu § 53a Geringfügige Beschäftigung
Was gilt als geringfügige Beschäftigung?
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Im Jahr 2026 beträgt diese Grenze € 518,84 pro Monat. Überschreitet das Entgelt diese Grenze, entfällt die Geringfügigkeit und es gelten die normalen Sozialversicherungsregelungen.
Wie hoch ist der DG UV-Beitrag bei geringfügiger Beschäftigung?
Der Dienstgeberbeitrag zur Unfallversicherung beträgt nach ASVG § 53a Z 1 genau 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Bei der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,84 sind das € 5,71 monatlich. Dieser Beitrag trägt der besonderen Situation der geringfügigen Beschäftigung Rechnung.
Was ist der Vollversicherten-Pauschalbeitrag?
Der Pauschalbeitrag für vollversicherte geringfügig Beschäftigte beträgt 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Dieser setzt sich zusammen aus der Krankenversicherung (3,87%) und der Pensionsversicherung (10,25% = 9,25% allgemeiner Beitrag + 1% Zusatzbeitrag). Der Pauschalbeitrag ersetzt die Einzelbeiträge und vereinfacht die Abrechnung.
Gibt es unterschiedliche Regelungen für voll- und teilversicherte geringfügig Beschäftigte?
Ja, nach ASVG § 53a Z 2 lit. b werden für teilversicherte geringfügig Beschäftigte nach § 7 Z 4 die entsprechenden Regelungen angewendet. Das bedeutet, dass der Pauschalbeitrag von 14,12% auch für Teilversicherte gilt — die Berechnung ist identisch.
Welche Auswirkungen hat die Geringfügigkeitsgrenze auf die Sozialversicherung?
Überschreitet das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, endet die geringfügige Beschäftigung und es entsteht volle Versicherungspflicht. Der Dienstgeber muss dann den regulären Sozialversicherungsbeitrag entrichten, der deutlich höher ist als der Pauschalbeitrag. Es empfiehlt sich, die Geringfügigkeitsgrenze genau zu überwachen.
Können mehrere geringfügige Beschäftigungen kumuliert werden?
Ja, ein Arbeitnehmer kann mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ausüben. Jede geringfügige Beschäftigung wird einzeln auf die Geringfügigkeitsgrenze geprüft. Überschreiten die kumulierten Entgelte die Grenze, entsteht für alle Beschäftigungen volle Versicherungspflicht.