§ 120 BAO

Ermittlung der Meldepflichten nach § 120 BAO — Begründung, Änderung oder Beendigung der Abgabepflicht, Betriebsgründung, Ungewissheitsbeseitigung und rückwirkende Ereignisse.

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Anzeigepflichten nach § 120 BAO

Die Anzeigepflichten nach § 120 BAO sind ein grundlegendes Element des österreichischen Abgabenverfahrens und begründen eine aktive Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung. Anders als das принцип der Selbsterklärung, bei dem der Steuerpflichtige seine Verpflichtungen eigenständig erfüllt, verlangt § 120 BAO eine proaktive Meldung bestimmter Umstände, die für die Abgabepflicht von Bedeutung sind. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Abgabenbehörde bereits Kenntnis von den relevanten Umständen hat — der Abgabepflichtige ist selbst für die Meldung verantwortlich.

Abs. 1 — Die allgemeine Anzeigepflicht

Der erste Absatz des § 120 BAO legt die allgemeine Anzeigepflicht fest und erfasst dabei vier Abgabenarten: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Abgaben vom Vermögen. Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer dieser Abgabenarten die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beenden. Die Formulierung ist bewusst weit gefasst und erfasst nicht nur den Beginn einer Steuerpflicht, sondern auch jede wesentliche Änderung der Verhältnisse, die sich auf die Steuerpflicht auswirkt.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist auch die Pflicht zur Meldung des Wegfalls von Befreiungsvoraussetzungen. Wer beispielsweise von einer Befreiung von der Umsatzsteuer profitiert und die Voraussetzungen für diese Befreiung verlieren, ist verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt diese Meldung, kann die Finanzbehörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung rückwirkend aufheben und die entsprechenden Beträge nachfordern.

Abs. 2 — Betriebsgründung und -aufgabe

Der zweite Absatz des § 120 BAO schafft eine spezifische Anzeigepflicht für Unternehmer, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründen oder aufgeben. Die Zuständigkeit für diese Meldung liegt beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt — also nicht notwendigerweise dem Finanzamt am Sitz des Unternehmens, sondern dem Umsatzsteuer-Finanzamt. Diese Zuständigkeitsregelung stellt sicher, dass das Finanzamt, das für die umsatzsteuerliche Beurteilung zuständig ist, auch frühzeitig von der Existenz oder dem Wegfall des Unternehmens erfährt.

Die Anzeigepflicht bei Betriebsgründung ist insbesondere für die Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) relevant, die für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU erforderlich ist. Auch die automatically Zuteilung von Steuercodes und die Einrichtung des entsprechenden Abgabenkontos hängen von dieser Meldung ab. Bei der Betriebsaufgabe ist die Meldung wichtig, um sicherzustellen, dass keine offenen Abgabenverbindlichkeiten bestehen und die Abgabenkonten korrekt abgeschlossen werden.

Abs. 3 — Ungewissheitsbeseitigung und rückwirkende Ereignisse

Der dritte Absatz des § 120 BAO adressiert zwei Sondertatbestände, die in der Praxis weniger häufig vorkommen, aber erhebliche Bedeutung für die Richtigkeit des Steuerverfahrens haben. Zum einen betrifft dies die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit nach § 200 Abs. 1 BAO. Vorläufige Bescheide werden in Situationen erlassen, in denen bestimmte tatsächliche oder rechtliche Fragen noch nicht abschließend geklärt sind — etwa bei anhängigen Verfahren oder ungeklärten tatsächlichen Verhältnissen. Wird eine solche Ungewissheit nachträglich beseitigt, muss dies dem Finanzamt gemeldet werden.

Zum anderen betrifft Abs. 3 rückwirkende Ereignisse nach § 295a BAO. Diese liegen vor, wenn ein Umstand, der bei Erlassung eines Bescheids noch nicht eingetreten war, rückwirkend die steuerliche Beurteilung verändert — etwa eine rückwirkende Änderung des Steuerrechts durch ein Gesetz oder ein rückwirkendes wirtschaftliches Ereignis. Wenn ein solches Ereignis im Bescheid ausdrücklich als in Betracht kommend angeführt wurde, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde. Die rechtzeitige Meldung dieser Umstände ist für die Abgabepflichtigen von erheblicher Bedeutung, da sie die Richtigkeit des Steuerverfahrens sicherstellt und spätere Korrekturen oder Rückforderungen vermeiden hilft.

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