Berechnung des Verjährungsendes nach § 108 BAO iVm § 207 und § 208 — 3 Jahre (Verbrauchsteuern/Stempel), 5 Jahre (sonstige Abgaben), 10 Jahre (Hinterziehung).
Rechtsgrundlage
- § 108 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Festsetzungsverjährung — Berechnung des Verjährungsendes
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 207 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Verjährungsfristen — 3/5/10 Jahre je nach Abgabenart
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 208 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Fristbeginn — Ablauf des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kurz zum Thema: Festsetzungsverjährung nach § 108 BAO
Die Festsetzungsverjährung ist eines der zentralen Themen im österreichischen Abgabenrecht und bestimmt maßgeblich, wie lange die Finanzverwaltung Steuern und Abgaben nachträglich festsetzen kann. § 108 BAO regelt dabei den Rahmen der Verjährung, während die konkrete Frist je nach Abgabenart in § 207 BAO festgelegt ist und der Fristbeginn in § 208 BAO definiert wird. Für Steuerpflichtige ist die genaue Kenntnis dieser Regelungen essenziell, da die Verjährungseinrede eine an sich legitime Steuerschuld zum Erlöschen bringen kann.
Das Zusammenspiel von § 108, § 207 und § 208 BAO
Die drei Bestimmungen bilden zusammen das Fundament der Verjährungsregelung: § 108 BAO definiert den Rahmen der Festsetzungsverjährung und legt fest, dass die Verjährungsfristen nach den folgenden Bestimmungen zu berechnen sind. § 207 BAO enthält dann die konkreten Fristen — 3 Jahre für Verbrauchsteuern und Stempelgebühren, 5 Jahre für alle übrigen Abgaben und 10 Jahre bei Hinterziehung. § 208 BAO bestimmt den Beginn: Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daraus ergibt sich das Verjährungsende als 31. Dezember des Jahres (Entstehungsjahr + Frist).
Das praktische Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Entsteht ein Einkommensteueranspruch aus dem Jahr 2024, beginnt die Verjährung am 31.12.2024 zu laufen. Da es sich um eine sonstige Abgabe handelt, gilt die 5-Jahres-Frist, sodass das Verjährungsende der 31.12.2029 ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde den Steuerbescheid erlassen — danach ist die Festsetzung verjährt.
Die Besonderheiten bei Verbrauchsteuern und Hinterziehung
Für Verbrauchsteuern wie Tabaksteuer, Alkoholsteuer und Energieerzeugnissteuer sowie für festgazogene Stempelgebühren gilt die kürzere Frist von 3 Jahren. Diese verkürzte Verjährung reflectiert die besondere Natur dieser Abgaben, bei denen häufig geringere Beträge im Spiel sind und eine rasche steuerliche Abwicklung sowohl im Interesse des Staates als auch der Abgabepflichtigen liegt. Bei der Berechnung des Verjährungsendes für solche Abgaben ist daher zu beachten, dass die Frist bereits 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs endet.
Deutlich strenger ist die Regelung bei Hinterziehung: Wer seine Anzeige- oder Offenlegungspflichten verletzt, um die Festsetzung einer Abgabe zu verkürzen oder zu umgehen — etwa durch unvollständige Angaben bei der Steuererklärung oder die Verwendung gefälschter Unterlagen — dem droht eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Diese verlängerte Frist soll sicherstellen, dass der Staat auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen die Möglichkeit hat, die verkürzten Ansprüche nachträglich geltend zu machen.
Verjährungseinrede und Unterbrechung in der Praxis
In der Praxis ist die rechtzeitige Erhebung der Verjährungseinrede durch den Steuerpflichtigen entscheidend: Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss vom Abgabepflichtigen aktiv eingewendet werden. Unterbleibt die rechtzeitige Einrede, kann die Abgabenbehörde die Steuer trotz Ablaufs der Frist noch festsetzen. Wesentlich ist auch die Kenntnis der Unterbrechungstatbestände: Jede Handlung der Behörde, die dem Abgabepflichtigen Kenntnis vom Anspruch verschafft — etwa eine Prüfungsanordnung, ein Rückfrageschreiben oder die Mitteilung einer UVA-Prüfung — unterbricht die Verjährung nach § 209 BAO und startet eine neue Frist.
Für Unternehmen und Unternehmer empfiehlt es sich daher, die Verjährungsfristen ihrer wesentlichen Steuerarten systematisch zu überwachen und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Fristberechnung nach § 108 BAO iVm § 207 und § 208 ist dabei mathematisch klar — entscheidend ist, das korrekte Entstehungsjahr zu identifizieren und die zutreffende Abgabenart zu bestimmen.
Häufige Fragen zu § 108 BAO
Was regelt BAO § 108?
§ 108 BAO regelt die Festsetzungsverjährung — also den Zeitraum, innerhalb dessen die Finanzbehörde einen Abgabenanspruch durch Bescheid festsetzen kann. Außerhalb dieser Frist ist die Festsetzung rechtlich nicht mehr zulässig.
Welche Verjährungsfristen gelten nach § 207 BAO?
Es gibt drei Fristen: 3 Jahre für Verbrauchsteuern und festgazogene Stempelgebühren, 5 Jahre für alle sonstigen Abgaben (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer etc.), und 10 Jahre bei Hinterziehung einer Abgabe.
Wann beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 BAO?
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Beispiel: Entsteht eine Steuerschuld 2025, beginnt die Verjährung am 31.12.2025 zu laufen.
Kann die Festsetzungsverjährung unterbrochen werden?
Ja. Jede Handlung der Abgabenbehörde, die dem Abgabepflichtigen Kenntnis vom Anspruch verschafft — etwa eine Prüfungsanordnung oder ein Rückfrageschreiben — unterbricht die Verjährung nach § 209 BAO und startet eine neue Frist.
Was passiert bei Hinterziehung einer Abgabe?
Bei Hinterziehung gilt die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren. Als Hinterziehung wird jede Handlung oder Unterlassung gewertet, durch die der Abgabepflichtige absichtlich die Festsetzung einer Abgabe umgeht oder verkürzt — etwa durch unterlassene oder unvollständige Angaben.