Berechnung der Abgabenerklärungsfrist nach § 134a BAO (gültig ab 01.01.2024). Mit einem berufsmäßigen Parteienvertreter verlängert sich die Frist von 30. Juni auf 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahres. Der Rechner prüft automatisch die Anwendbarkeit und berücksichtigt die Ausschlusstatbestände des Abs. 2.
Rechtsgrundlage
- § 134a Bundesabgabenordnung (BAO) ↗
Elektronische Abgabenerklärungen — Fristverlängerung via Quotenregelung (BGBl. I Nr. 201/2023)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 134 Bundesabgabenordnung (BAO) ↗
Allgemeine Erklärungsfristen — Regel: 30. Juni des zweitfolgenden Jahres
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 135 Bundesabgabenordnung (BAO) ↗
Verspätungszuschlag — Verweis in § 134a Abs. 1
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 (EStG 1988) ↗
Einkommensteuererklärungen via Lohnsteuerabzug — Ausschluss von § 134a Abs. 2
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: Elektronische Abgabenerklärungen nach § 134a BAO
Die elektronische Abgabe von Abgabenerklärungen hat in Österreich mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 und der Novelle BGBl. I Nr. 201/2023 eine neue rechtliche Grundlage erhalten. § 134a BAO normiert die verlängerte Frist für Abgabenerklärungen, die im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung von berufsmäßigen Parteienvertretern eingereicht werden. Diese Regelung schafft für Unternehmer und Steuerpflichtige einen zeitlichen Vorteil von drei Monaten gegenüber der allgemeinen Erklärungsfrist.
Die verlängerte Frist im Detail
Die allgemeine Erklärungsfrist nach § 134 BAO endet am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres. § 134a ermöglicht eine Vorverlegung dieser Frist auf den 31. März — ein Zeitgewinn von drei Monaten. Dieser Vorteil steht jedoch ausschließlich Steuerpflichtigen zu, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit der Einreichung beauftragen. Die Verlängerung gilt im Rahmen der vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Quotenregelung, die den prozentualen Anteil der vorab einzureichenden Erklärungen zu bestimmten Abgabeterminen festlegt.
Die Ausschlusstatbestände des § 134a Abs. 2
§ 134a Abs. 2 enthält eine wichtige Ausnahme: Die verlängerte Frist gilt nicht für Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden — also Einkünfte, für die die Einkommensteuer ohnehin durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre. Diese Einschränkung verhindert, dass Arbeitnehmer mit ausschließlichem Lohnsteuerabzug von der Fristverlängerung profitieren, obwohl ihre steuerliche Situation regelmäßig unkompliziert ist.
Finanzamt-Verlängerung und außergewöhnliche Umstände
Neben der verlängerten Frist nach § 134a Abs. 1 sieht Abs. 3 eine zusätzliche Verlängerungsmöglichkeit vor: Das zuständige Finanzamt kann die Frist bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Jahres verlängern, wenn alle betroffenen Abgabenerklärungen desselben Parteienvertreters einheitlich betroffen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Fristen per Verordnung weiter erstrecken.
Häufige Fragen zu § 134a BAO — Abgabenerklärungen
Was regelt § 134a BAO?
§ 134a BAO ermöglicht eine Verlängerung der Abgabenerklärungsfrist für Unternehmer, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit der Einreichung beauftragen. Statt der normalen Frist bis 30. Juni des zweitfolgenden Jahres kann die Erklärung bis 31. März eingereicht werden — ein Vorteil von drei Monaten. Die Norm ist seit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Welche Abgabenarten fallen unter § 134a?
§ 134a gilt für Abgabenerklärungen nach § 134 Abs. 1 BAO sowie Jahresabgabenerklärungen für Kraftfahrzeugsteuer, Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe und Kohleabgabe. Die Norm erfasst auch Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärungen, sofern die Ausschlusstatbestände des Abs. 2 nicht greifen.
Was ist ein berufsmäßiger Parteienvertreter?
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit aufrechter Vertretungsvollmacht. Die genaue Definition ergibt sich aus einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Nur durch solche Vertreter eingereichte Erklärungen profitieren von der verlängerten Frist nach § 134a.
Wann ist § 134a NICHT anwendbar?
§ 134a Abs. 2 schließt Einkommensteuererklärungen aus, wenn ausschließlich Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden und die Einkommensteuer durch Lohnsteuerabzug erhoben wurde. In diesem Fall bleibt es bei der normalen Frist nach § 134 BAO (30. Juni). Auch ohne beauftragten Parteienvertreter greift § 134a nicht.
Kann die Frist über den 31. März hinaus verlängert werden?
Ja. Das zuständige Finanzamt kann die Frist einheitlich für alle von einem bestimmten Parteienvertreter im Rahmen der Quotenregelung eingereichten Erklärungen bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Jahres verlängern (§ 134a Abs. 3). Dies geschieht auf Antrag und liegt im Ermessen des Finanzamts.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Frist?
Wird die verlängerte Frist nach § 134a nicht eingehalten und auch keine Verlängerung durch das Finanzamt gewährt, kommen die Regelungen der §§ 134 und 135 BAO zur Anwendung. Dies kann zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 135 führen. Das Finanzamt kann bei unentschuldbarer Fristüberschreitung auch von der Quotenregelung abberufen.