§ 125 BAO

Prüfung der Buchführungspflicht nach § 125 BAO. Der § 125 legt fest, ab welchen Umsatzschwellenwerten eine Buchführungspflicht besteht: 350.000€ für Land- und Forstwirtschaft, 700.000€ für andere Betriebe. Bei Erreichen dieser Werte entsteht die Verpflichtung zur Führung von Büchern — gültig ab 1. Jänner 2020.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2020 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Buchführungsgrenzen nach § 125 BAO

Die Buchführungspflicht nach § 125 BAO ist ein fundamentales Prinzip des österreichischen Steuerrechts. Sie verpflichtet Unternehmer ab bestimmten Umsatz- und Einkunftsgrenzen zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Jahresabschlüssen. Diese Pflicht dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung und ermöglicht dem Finanzamt die Überprüfung der steuerlichen Angaben.

Die unterschiedlichen Schwellenwerte

Für Land- und Forstwirtschaft gilt ein Gesamtumsatz von 350.000€ pro Wirtschaftsjahr als Grenze für die Buchführungspflicht. Dieser niedrigere Wert trägt der besonderen Struktur von landwirtschaftlichen Betrieben Rechnung. Für alle anderen gewerblichen Betriebe gilt der höhere Schwellenwert von 700.000€. Zusätzlich kann eine Buchführungspflicht bestehen, wenn die selbstständigen Einkünfte 350.000€ übersteigen — unabhängig vom erreichten Umsatz.

Die Konsequenzen der Buchführungspflicht

Wer zur Buchführung verpflichtet ist, muss nicht nur Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen, sondern eine vollständige doppelte Buchführung führen. Dies umfasst die Eröffnungsbilanz zu Beginn des Wirtschaftsjahres, die Buchung aller Geschäftsfälle während des Jahres, und die Erstellung einer Schlussbilanz zum Ende des Wirtschaftsjahres. Die daraus resultierenden Jahresabschlüsse sind die Grundlage für die Gewinnermittlung und damit für die Einkommensteuer.

Überschreitung der Schwellenwerte in der Praxis

In der Praxis ist zu beachten, dass die Buchführungspflicht nicht erst bei der Überschreitung des Schwellenwerts im laufenden Jahr entsteht, sondern bereits dann, wenn der Umsatz des vorangegangenen Jahres den Schwellenwert überschritten hat. Diese Regelung stellt sicher, dass Unternehmer ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und die notwendigen Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Buchführung zu treffen.

Häufige Fragen zu § 125 BAO — Buchführungsgrenzen

Was regelt § 125 BAO bezüglich der Buchführungspflicht?

§ 125 BAO legt fest, ab welcher Umsatzhöhe oder Einkunftsgrenze ein Unternehmer zur Buchführung verpflichtet ist. Die Schwellenwerte sind 350.000€ für Land- und Forstwirtschaft sowie 700.000€ für andere Betriebe. Bei Erreichen oder Überschreiten dieser Werte entsteht die Buchführungspflicht.

Welche Schwellenwerte gelten für die Buchführungspflicht?

Für Land- und Forstwirtschaft gilt ein Gesamtumsatz von 350.000€ als Schwellenwert. Für alle anderen Betriebe beträgt dieser 700.000€. Zusätzlich kann eine Buchführungspflicht bestehen, wenn die selbstständigen Einkünfte 350.000€ übersteigen — unabhängig vom Umsatz.

Wann beginnt die Buchführungspflicht?

Die Buchführungspflicht entsteht mit dem Beginn jenes Wirtschaftsjahres, in dem die Schwellenwerte erstmals überschritten werden. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres — nicht der laufenden Periode. Bei Neugründungen gilt eine Sonderregelung.

Welche Aufzeichnungen sind bei Buchführungspflicht zu führen?

Bei Buchführungspflicht müssen alle Geschäftsfälle vollständig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Dazu gehören insbesondere die Führung von Büchern, die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz, sowie die Führung eines Anlagenverzeichnisses.

Gilt die Buchführungspflicht auch für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 UStG sind grundsätzlich nicht von der Buchführungspflicht befreit, wenn sie die Schwellenwerte des § 125 BAO überschreiten. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht die Einkommensteuer-Buchführungspflicht.

Weitere Rechner

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