§ 207 BAO

Berechnung der Verjährungsfristen nach § 207 BAO — 3 Jahre (Verbrauchsteuern/Stempel), 5 Jahre (sonstige Abgaben), 10 Jahre (Hinterziehung).

Letzte Aktualisierung: 12. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verjährungsfristen nach § 207 BAO

Die Verjährungsfristen im Abgabenrecht sind von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie bestimmen, wie lange die Finanzverwaltung einen Steueranspruch nach Entstehung geltend machen kann. Das österreichische Recht unterscheidet drei verschiedene Fristen — 3, 5 und 10 Jahre — die jeweils für bestimmte Fallgruppen gelten. Für Steuerpflichtige ist die Kenntnis der zutreffenden Verjährungsfrist essenziell, da die Einrede der Verjährung eine an sich entstandene Steuerschuld zum Erlöschen bringen kann.

Die drei Verjährungsfristen im Überblick

Die kürzeste Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und gilt für Verbrauchsteuern sowie für festgazogene Stempelgebühren. Diese relativ kurze Frist reflectiert die besondere Natur dieser Abgaben, bei denen häufig geringere Beträge im Spiel sind und eine rasche steuerliche Abwicklung sowohl im Interesse des Staates als auch der Abgabepflichtigen liegt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung des Anspruchs zu laufen.

Die allgemeine Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt für alle übrigen Abgaben, darunter die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und alle anderen Steuern, die nicht unter die Sonderregelungen fallen. Diese Frist bietet der Finanzverwaltung ausreichend Zeit, um komplexe Sachverhalte zu prüfen und zu würdigen, ohne dass der Steuerpflichtige übermäßig lange mit Rückwirkungen rechnen muss. Die Frist von 5 Jahren entspricht auch dem Regelfall bei der Veranlagung und ist für die meisten Unternehmer und Arbeitnehmer die relevante Größe.

Die längste Verjährungsfrist von 10 Jahren greift bei Hinterziehung einer Abgabe nach § 207 Abs 3 BAO. Diese verschärfte Regelung soll sicherstellen, dass der Staat auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen die Möglichkeit hat, die verkürzten Ansprüche nachträglich geltend zu machen. Als Hinterziehung gilt jede Handlung oder Unterlassung, durch die der Abgabepflichtige absichtlich die Festsetzung einer Abgabe umgeht oder verkürzt — etwa durch unvollständige Angaben, unterlassene Anmeldungen oder die Verwendung gefälschter Unterlagen.

Fristbeginn und Unterbrechung

Die Verjährung beginnt gemäß § 207 Abs 4 BAO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei laufenden Abgaben wie der Einkommensteuer entsteht der Anspruch mit dem Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Wesentlich ist, dass jede Handlung der Behörde, die dem Abgabepflichtigen Kenntnis vom Anspruch verschafft — etwa eine Prüfungsanordnung, ein Rückfrageschreiben oder die Mitteilung einer UVA-Prüfung — die Verjährung unterbricht und eine neue Frist zu laufen beginnt.

Verjährungseinrede in der Praxis

In der Praxis ist die rechtzeitige Erhebung der Verjährungseinrede durch den Steuerpflichtigen wichtig: Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss vom Abgabepflichtigen aktiv eingewendet werden. Geschieht dies nicht rechtzeitig, kann die Abgabenbehörde die Steuer trotz Ablaufs der Frist noch festsetzen. Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, die Verjährungsfristen ihrer wesentlichen Steuerarten im Auge zu behalten und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Häufige Fragen zu § 207 BAO

Welche Verjährungsfrist gilt für meine Steuer?

Für Verbrauchsteuern und festgazogene Stempelgebühren gilt eine Frist von 3 Jahren. Für alle übrigen Abgaben — darunter Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer — beträgt sie 5 Jahre. Bei Hinterziehung verlängert sie sich auf 10 Jahre.

Was gilt als Hinterziehung nach § 207 Abs 3 BAO?

Hinterziehung liegt vor, wenn der Abgabepflichtige seine Anzeige- oder Offenlegungspflichten verletzt hat, um die Festsetzung einer Abgabe zu verkürzen oder zu umgehen — also etwa durch unterlassene или unvollständige Angaben bei der Steuererklärung.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Verjährung beginnt gemäß § 207 Abs 4 BAO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei laufenden Abgaben (z.B. Einkommensteuer) entsteht der Anspruch mit dem Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums.

Kann die Verjährung unterbrochen werden?

Ja — jede Handlung einer Abgabenbehörde, die dem Abgabepflichtigen Kenntnis vom Anspruch verschafft — etwa eine Prüfungsanordnung, ein Rückfrageschreiben oder eine UVA-Überprüfung — unterbricht die Verjährung und startet eine neue Frist.

Welche Abgaben unterliegen der 3-jährigen Verjährung?

Vor allem Verbrauchsteuern wie Tabaksteuer, Alkoholsteuer und Energieerzeugnissteuer sowie festgazogene Stempelgebühren unterliegen der kürzeren Verjährungsfrist von 3 Jahren.

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