§ 217 BAO

Berechnung der Säumniszuschläge nach § 217 BAO — 2% ab Fälligkeit, +1% nach 3 und 6 Monaten, maximal 4%.

Letzte Aktualisierung: 12. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Säumniszuschlag nach § 217 BAO

Der Säumniszuschlag nach § 217 BAO ist ein gesetzlich vorgesehener Zuschlag, der bei nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Abgabe anfällt. Anders als etwa Stundungszinsen dient er nicht dem Ausgleich für die zeitweise Nutzung öffentlicher Mittel, sondern als Sanktion für verspätete Zahlung und als Anreiz zur fristgerechten Erfüllung der Abgabenpflicht. Die Regelung gilt für alle Bundesabgaben, also Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und sämtliche anderen Abgaben, die von den Finanzämtern erhoben werden.

Die drei Stufen des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag wird in drei zeitlich gestaffelte Stufen berechnet. Die erste Stufe beträgt 2% des nicht rechtzeitig bezahlten Betrags und fällt mit dem Tag der Fälligkeit an — genauer: ab dem Tag nach der Fälligkeit. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Erlasskraft des Bescheids. Sobald ein Bescheid erlasskräftig wird und die darauf festgesetzte Abgabe nicht bezahlt wird, beginnt die Frist für die erste Säumniszuschlag-Stufe zu laufen. Fällt der erste Tag nach der Fälligkeit auf einen Wochenendtag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Beginn auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs 1 BAO).

Die zweite Stufe von zusätzlich 1% greift, wenn die Abgabe drei Monate nach Erlasskraft des Bescheids noch nicht bezahlt ist. Die dritte Stufe von nochmals 1% kommt hinzu, wenn nach weiteren drei Monaten — also sechs Monate nach Erlasskraft — weiterhin keine Zahlung erfolgt ist. Die Gesamthöhe des Säumniszuschlags ist damit auf maximal 4% des ausstehenden Betrags begrenzt. Maßgeblich ist dabei immer der Zeitpunkt der Erlasskraft, nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit.

Praxisrelevanz und Ausschlussgründe

In der Praxis sind Säumniszuschläge ein wichtiges Instrument der Finanzverwaltung, um die pünktliche Zahlung sicherzustellen. Für Unternehmen kann ein verspäteter Zahlungseingang erhebliche finanzielle Folgen haben — nicht nur durch die Zuschläge selbst, sondern auch durch die zusätzliche Belastung bei der Liquiditätsplanung. Es ist daher ratsam, bei Schwierigkeiten rechtzeitig Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen und Zahlungserleichterungen zu beantragen, bevor es zur Festsetzung von Säumniszuschlägen kommt.

Eine Besonderheit gilt für Berufungsverfahren: Wird die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt und die Berufung danach abgewiesen, fallen Aussetzungszinsen nach § 212a BAO an — jedoch keine Säumniszuschläge — für den Zeitraum der Aussetzung. Erst nach rechtskräftiger Erledigung der Berufung beginnt die Säumnis frist neu zu laufen.

Abgrenzung zu anderen Zuschlägen

Der Säumniszuschlag ist von der Verspätungsgebühr und von den Anspruchszinsen zu unterscheiden. Die Verspätungsgebühr fällt bei verspäteter Erklärung oder Anmeldung an und hat nichts mit der Zahlung selbst zu tun. Anspruchszinsen hingegen dienen dem Ausgleich für die zeitweise Nutzung öffentlicher Gelder und werden ab dem Zeitpunkt fällig, von dem an eine Abgabe nachweislich zu niedrig festgesetzt wurde. Der Säumniszuschlag hingegen sanktioniert allein die verspätete Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabe.

Häufige Fragen zu § 217 BAO

Was ist ein Säumniszuschlag?

Ein Säumniszuschlag ist ein Zuschlag, der bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Abgabe anfällt. Er dient als Anreiz zur pünktlichen Zahlung und unterscheidet sich von Stundungszinsen oder Verspätungsgebühren.

Wie hoch ist der Säumniszuschlag nach § 217 BAO?

Die erste Stufe beträgt 2% des nicht rechtzeitig bezahlten Betrags ab dem Tag nach der Fälligkeit. Nach 3 Monaten ab Erlasskraft des Bescheids kommt ein weiterer 1% hinzu, nach 6 Monaten nochmals 1% — in Summe maximal 4%.

Wann beginnt die Säumnis?

Die Säumnis beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach der Fälligkeit. Fällt dieser Tag auf einen Wochenendtag oder Feiertag, verschiebt sich der Beginn auf den nächsten Werktag (§ 108 BAO).

Kann ich Säumniszuschläge vermeiden?

Ja — durch rechtzeitige Zahlung, durch Beantragung einer Zahlungserleichterung (Ratenvereinbarung) oder durch Aussetzung der Vollziehung während eines Berufungsverfahrens können Säumniszuschläge vermieden oder reduziert werden.

Sind Säumniszuschläge steuerlich absetzbar?

Nein — Säumniszuschläge gelten als Strafe für verspätete Zahlung und sind daher im Regelfall nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar (§ 20 EStG).

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