§ 209 BAO

Berechnung der verlängerten Verjährungsfrist nach § 209 BAO iVm § 207 — jede nach außen erkennbare Amtshandlung der Abgabenbehörde verlängert die Frist um 1 Jahr.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verjährung mit Unterbrechung nach § 209 BAO

Die Verjährung im Abgabenrecht ist ein zentrales Rechtsinstitut, das sowohl den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung betrifft. Während die Festsetzungsverjährung nach § 108 BAO grundsätzlich den Zeitrahmen absteckt, innerhalb dessen Abgaben festgesetzt werden können, regelt § 209 BAO einen wesentlichen Mechanismus, der diesen Zeitrahmen verlängern kann: die Unterbrechung der Verjährung durch Amtshandlungen der Abgabenbehörde. Das Zusammenspiel dieser Bestimmungen mit § 207 BAO (Verjährungsfristen) und § 208 BAO (Fristbeginn) bildet das Fundament der Verjährungsregelung im österreichischen Abgabenrecht.

Die Mechanik der Unterbrechung nach § 209 BAO

Die Verlängerung der Verjährungsfrist durch Unterbrechung funktioniert nach einem klaren gesetzlichen Mechanismus: Wenn die Abgabenbehörde innerhalb der laufenden Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternimmt, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Entscheidend ist, dass die Handlung „nach außen erkennbar" sein muss — das heißt, sie muss dem Abgabepflichtigen oder zumindest einem Dritten wahrnehmbar sein. Interne behördliche Vorgänge, die keine Außenwirkung entfalten, erfüllen diesen Tatbestand nicht.

Besonders relevant ist die Regelung, dass sich die Frist jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Dies bedeutet, dass jede Unterbrechungshandlung die Frist nicht nur einmalig unterbricht, sondern aktiv verlängert — und zwar so lange, wie die Behörde in den verlängerten Perioden weitere Handlungen setzt. In der Praxis kann dies dazu führen, dass eine ursprünglich auf 5 Jahre begrenzte Verjährungsfrist durch wiederholte Prüfungsmaßnahmen über viele Jahre ausgedehnt wird.

Beispiele für unterbrechende Amtshandlungen

Zu den nach außen erkennbaren Amtshandlungen, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken, zählen insbesondere: die Anordnung einer Außenprüfung oder UVA-Prüfung, die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung oder Mitteilung, die Zustellung eines Bescheids (auch wenn dieser wieder aufgehoben wird), die Einleitung eines Kontrollverfahrens und die Aufforderung zur Stellungnahme in einem laufenden Verfahren. Entscheidend ist stets die Außenwirkung — die bloße interne Bearbeitung eines Akts durch die Behörde genügt nicht. Auch die formgerechte Zustellung ist wesentlich: Eine Amtshandlung, die nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, entfaltet keine unterbrechende Wirkung.

Für Unternehmen und Unternehmer ist diese Regelung von erheblicher praktischer Bedeutung: Wer mit einer laufenden Steuerprüfung oder einem Rückfrageschreiben konfrontiert wird, sollte sich bewusst sein, dass jede solche Handlung die Verjährungsfrist für die betroffenen Abgaben um ein weiteres Jahr verlängert. Dies kann insbesondere bei langjährigen Steuerausstandsforderungen relevant werden, bei denen die Behörde durch wiederholte Kontaktaufnahmen die Verjährung effektiv hinauszögern kann.

Berechnung des neuen Verjährungsjahres

Die Berechnung des neuen Verjährungsjahres folgt einem einfachen Schema: Neues Verjährungsjahr = Entstehungsjahr + Basis-Verjährungsfrist (5 Jahre) + Anzahl der Unterbrechungshandlungen. Ein konkretes Beispiel: Entsteht ein Umsatzsteueranspruch aus dem Jahr 2020, beginnt die Verjährung am 31.12.2020 zu laufen. Die Regelverjährung endet am 31.12.2025. Unternimmt die Behörde 2023 eine UVA-Prüfung, verlängert sich die Frist auf 31.12.2026. Erfolgt 2025 eine weitere Amtshandlung, verlängert sie sich auf 31.12.2027 — und so weiter.

Für Steuerpflichtige empfiehlt es sich daher, die Verjährungsfristen ihrer Steuerarten systematisch zu überwachen und bei Bedarf rechtzeitig die Verjährungseinrede zu erheben. Die Berechnung nach § 209 BAO iVm § 207 und § 208 ist dabei mathematisch klar — entscheidend ist, das korrekte Entstehungsjahr zu identifizieren und alle Unterbrechungshandlungen korrekt zu zählen.

Häufige Fragen zu § 209 BAO

Was regelt BAO § 209?

§ 209 BAO regelt die Verlängerung der Verjährungsfrist durch Unterbrechungshandlungen. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr — und bei jeder weiteren Handlung erneut.

Welche Handlungen unterbrechen die Verjährung nach § 209 BAO?

Es müssen „nach außen erkennbare Amtshandlungen" sein, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen werden. Beispiele: Prüfungsanordnung, Rückfrageschreiben, Mitteilung einer UVA-Prüfung, Zustellung eines Bescheids — jede Handlung, die dem Abgabepflichtigen Kenntnis vom Anspruch verschafft.

Wie viele Jahre beträgt die Basis-Verjährungsfrist?

Die Basis-Verjährungsfrist beträgt nach § 207 BAO in der Regel 5 Jahre (für sonstige Abgaben wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer). Bei Verbrauchsteuern sind es 3 Jahre, bei Hinterziehung 10 Jahre.

Können sich die Unterbrechungen stacken (mehrere Verlängerungen)?

Ja. Jede Amtshandlung in einem Jahr bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist, führt zu einer weiteren Verlängerung um ein Jahr. Theoretisch unbegrenzte Verlängerungen möglich — in der Praxis selten mehr als 3–5.

Wann gilt ein Anspruch als verjährt?

Ein Anspruch ist verjährt, wenn das aktuelle Jahr größer ist als das neue Verjährungsjahr. Das Verjährungsende ist der 31.12. des Verjährungsjahres. Beispiel: Entstehung 2020, keine Unterbrechung → Verjährung 31.12.2025. Mit 2 Unterbrechungen → 31.12.2027.

Unterscheidet sich die Unterbrechung von der Hemmung der Verjährung?

Ja. Die Unterbrechung nach § 209 BAO startet eine vollständig neue Frist ( Verlängerung um 1 Jahr), während die Hemmung die Frist nur vorübergehend stoppt (siehe § 209a BAO für bestimmte Maßnahmen).

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