Berechnen Sie die Mahngebühr für eingemahnte Landes- und Gemeindeabgaben — automatisch nach den gesetzlichen Vorgaben.
Rechtsgrundlage
- § 227a Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Mahngebühr für Landes- und Gemeindeabgaben: 0,5% des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens €3, höchstens €30, fällig binnen 2 Wochen ab Zustellung.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 227 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Mahnung — Voraussetzung für die Vorschreibung der Mahngebühr nach § 227a.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Mahngebühr nach § 227a BAO
Die Bundesabgabenordnung (BAO) regelt im § 227a die Entrichtung der Mahngebühr für Landes- und Gemeindeabgaben. Diese Bestimmung betrifft eine Vielzahl von Abgabenarten, die von den Bundesländern und Gemeinden selbst festgesetzt und eingehoben werden — etwa Grundsteuer, Kommunalsteuer, Fremdenverkehrsabgabe oder die interkommunale Abgabe.
Gesetzliche Grundlage und Berechnung
Die Mahngebühr beträgt gemäß § 227a BAO einen halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages. Dieser Prozentsatz erscheint auf den ersten Blick gering, kann aber bei größeren Abgabenbeträgen schnell ansteigen. Um eine unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, sieht das Gesetz einen Mindestbetrag von €3 und einen Höchstbetrag von €30 vor. Das bedeutet: Bei kleinen Abgabenbeträgen wird stets mindestens €3 fällig, bei größeren Beträgen wird die Gebühr bei €30 gedeckelt.
Fälligkeit und Zahlungsfrist
Die Mahngebühr wird nicht gemeinsam mit der originalen Abgabe eingehoben, sondern ist gesondert zu entrichten. Sie wird innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens fällig. Diese vergleichsweise kurze Frist unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Zahlung, um weitere Kosten oder Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Der Abgabenpflichtige hat die Mahngebühr im Rahmen der sogenannten Selbstberechnung selbst zu ermitteln und fristgerecht zu entrichten.
Abgrenzung zu Bundesabgaben
Es ist wichtig zu beachten, dass § 227a BAO ausschließlich für Landes- und Gemeindeabgaben gilt. Für Bundesabgaben — wie etwa die Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer — bestehen eigenständige Regelungen. Bei Bundesabgaben werden Mahngebühren nach anderen Bestimmungen der BAO bemessen, die einen固定 Sockelbetrag vorsehen.
Verhältnis zu anderen Verfahrenskosten
Die Mahngebühr ist von anderen Kosten des Abgabenverfahrens zu unterscheiden. So fallen etwa Stundungszinsen, Aussetzungszinsen oder Beschwerdezinsen gesondert an und werden nicht von § 227a erfasst. Die Mahngebühr dient primär der Kompensation des Verwaltungsaufwands für die Erstellung und Zustellung des Mahnschreibens.
Häufige Fragen zu § 227a BAO
Was ist die Mahngebühr nach § 227a BAO?
Die Mahngebühr ist eine Verwaltungsgebühr, die bei einer Mahnung von Landes- und Gemeindeabgaben anfällt. Sie beträgt 0,5% des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens €3 und höchstens €30.
Wann wird die Mahngebühr fällig?
Die Mahngebühr wird binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens fällig. Sie ist im Rahmen der Selbstberechnung zu entrichten.
Gilt die Mahngebühr auch für Bundesabgaben?
Nein, § 227a BAO gilt ausschließlich für Landes- und Gemeindeabgaben. Für Bundesabgaben gelten andere Regelungen.
Wie wird die Mahngebühr berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Abgabenbetrag × 0,5%. Liegt das Ergebnis unter €3, wird die Mahngebühr auf €3 festgesetzt. Übersteigt sie €30, wird sie auf €30 gedeckelt.
Kann gegen die Mahngebühr Einspruch erhoben werden?
Ja, die Mahngebühr kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist das zuständige Finanzamt bzw. die zuständige Abgabenbehörde.