Berechnung des Verspätungszuschlags nach § 135 BAO — bis 10% der festgesetzten Abgabe, Mindestgrenze 50 €.
Rechtsgrundlage
- § 135 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Verspätungszuschlag — bis 10% der festgesetzten Abgabe, Mindestgrenze 50 €, nur wenn Verspätung nicht entschuldbar
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kurz zum Thema: Verspätungszuschlag nach § 135 BAO
Der Verspätungszuschlag nach § 135 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist ein abgabenrechtlicher Zuschlag, der dem Abgabepflichtigen auferlegt werden kann, wenn die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht eingehalten wird. Im Unterschied zum Säumniszuschlag, der die verspätete Zahlung einer bereits festgesetzten Abgabe sanktioniert, betrifft der Verspätungszuschlag die verspätete Abgabe der Erklärung selbst. In der Praxis betrifft dies vor allem die Einkommensteuererklärung, die Körperschaftsteuererklärung und die Umsatzsteuervoranmeldung, sofern diese nicht fristgerecht eingereicht werden.
Die zentrale Voraussetzung für die Auferlegung eines Verspätungszuschlags ist, dass die Verspätung nicht entschuldbar sein darf. Was im Einzelfall als entschuldbar gilt, wird von der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis der Finanzämter konkretisiert. Entschuldbare Gründe können etwa eine plötzliche schwere Erkrankung, ein Unfall oder ein Todesfall in der engeren Familie sein. Auch technische Probleme beim Elster-Zugang oder unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt werden in der Regel als entschuldbare Gründe anerkannt. Der Abgabepflichtige muss den entschuldbaren Grund allerdings nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können.
Höhe und Berechnung des Zuschlags
Die Höhe des Verspätungszuschlags ist in § 135 BAO mit bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe festgelegt. Die Abgabenbehörde hat dabei Ermessen — sie kann einen Zuschlag auferlegen, ist aber nicht dazu verpflichtet. In der Praxis orientieren sich die Finanzämter an internen Richtlinien, die bei einer bestimmten Dauer der Verspätung und Höhe der Abgabe einen Zuschlag vorsehen. Der Zuschlag bemisst sich nach der Abgabe, die im Bescheid festgesetzt wurde. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen gegeben sind, tritt der selbst berechnete Betrag an die Stelle des festgesetzten Betrags.
Eine wesentliche Bagatellgrenze ergibt sich aus dem letzten Satz des § 135 BAO: Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Das bedeutet, dass bei einer festgesetzten Abgabe von weniger als 500 Euro rechnerisch kein Zuschlag anfällt, da 10% von 500 Euro genau 50 Euro ergeben. Bei einer Abgabe von 400 Euro würde der Zuschlag nur 40 Euro betragen und damit unter der Bagatellgrenze liegen. Der Abgabepflichtige muss in diesem Fall keinen Verspätungszuschlag befürchten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verhältnis zu anderen Zuschlägen und Zinsen
Der Verspätungszuschlag steht in engem Zusammenhang mit anderen abgabenrechtlichen Sanktionsinstrumenten, die jedoch jeweils unterschiedliche Tatbestände adressieren. Der bereits erwähnte Säumniszuschlag nach § 217 BAO betrifft die verspätete Zahlung einer festgesetzten Abgabe und beträgt 2% ab Fälligkeit, zuzüglich weiterer 1% nach drei und sechs Monaten. Die Anspruchszinsen nach § 205 BAO betreffen hingegen den Zeitraum zwischen der Entstehung des Abgabenanspruchs und dessen Festsetzung, wenn die Festsetzung später als 18 Monate nach dem Entstehungsjahr erfolgt. Der Verspätungszuschlag ergänzt dieses System, indem er gezielt das verspätete Einreichen von Erklärungen sanktioniert und damit die Arbeit der Abgabenbehörde bei der Festsetzung und Bemessung der Abgaben unterstützt.
Verfahrensrechtliche Aspekte
Der Verspätungszuschlag wird von der zuständigen Abgabenbehörde im Rahmen des Festsetzungsverfahrens mit Bescheid festgesetzt. Er ist ein selbstständiger Bescheidgegenstand und kann getrennt von der Abgabenfestsetzung mit Beschwerde angefochten werden. In der Praxis wird der Zuschlag häufig gleichzeitig mit dem Abgabenbescheid ausgestellt, wenn die Erklärung nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Hat der Abgabepflichtige die Verspätung nachträglich entschuldigt, etwa durch ärztliches Zeugnis oder behördliche Bestätigung, kann dies im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht werden und zur Aufhebung des Zuschlagsbescheids führen.
Häufige Fragen zu § 135 BAO
Was ist ein Verspätungszuschlag nach § 135 BAO?
Ein Verspätungszuschlag ist ein Zuschlag zur festgesetzten Abgabe, den die Abgabenbehörde auferlegen kann, wenn der Abgabepflichtige die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält. Die Höhe beträgt bis zu 10% der festgesetzten Abgabe.
Wann wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt?
Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Behörde hat hierbei Ermessen — es besteht kein Rechtsanspruch auf Festsetzung. Bei entschuldbaren Gründen (zB Krankheit, höhere Gewalt) darf kein Zuschlag auferlegt werden.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Der Verspätungszuschlag beträgt bis zu 10% der festgesetzten Abgabe. Liegt der errechnete Zuschlag unter 50 €, wird er nicht festgesetzt. Maßgeblich ist die Abgabe, die im Bescheid festgesetzt wurde — bei Selbstberechnung der selbst berechnete Betrag.
Gibt es eine Bagatellgrenze?
Ja — Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 135 Satz 4 BAO). Das bedeutet, dass bei einer Abgabe unter 500 € kein Zuschlag anfällt (10% von 500 € = 50 €).
Unterscheidet sich der Verspätungszuschlag von Säumniszuschlag?
Ja — der Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) bezieht sich auf verspätete Einreichung einer Abgabenerklärung, während der Säumniszuschlag (§ 217 BAO) bei verspäteter Zahlung einer bereits festgesetzten Abgabe anfällt. Es handelt sich um zwei verschiedene Zuschläge mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Kann ich gegen einen Verspätungszuschlag berufen?
Ja — gegen einen Bescheid über einen Verspätungszuschlag kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann gleichzeitig um Aussetzung der Vollziehung angesucht werden.