§ 11 EStG 1988

Der Investitionsfreibetrag nach § 11 EStG 1988 ermöglicht eine sofortige Betriebsausgabenabsetzung bei Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter. Berechnen Sie Ihren IFB — 10 % Standard oder 15 % bei Ökologisierung.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Investitionsfreibetrag nach § 11 EStG

Der Investitionsfreibetrag nach § 11 EStG 1988 ist ein steuerlicher Anreiz für Unternehmen, in abnutzbares Anlagevermögen zu investieren. Im Gegensatz zur planmäßigen Abschreibung nach § 7 EStG, die die Kosten über die Nutzungsdauer verteilt, handelt es sich beim IFB um eine sofortige Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Dies verschafft dem Unternehmen einen Liquiditätsvorteil durch frühzeitige Steuersenkung.

Standard-Investitionsfreibetrag: 10 %

Der Standardsatz des Investitionsfreibetrags beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Satz gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens — sowohl für bewegliche Güter wie Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge und EDV-Anlagen als auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude und bauliche Anlagen, sofern diese abnutzbar sind.

Erhöhter IFB bei Ökologisierung: 15 %

Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 Prozentpunkte auf insgesamt 15 %. Dieser Zuschlag soll umweltfreundliche Investitionen fördern und setzt einen Anreiz für Unternehmen, in nachhaltige Technologien zu investieren. Typische Beispiele sind Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, Wärmepumpen zur Heizung und Kühlung, Solaranlagen zur Warmwasserbereitung, Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung. Der erhöhte Satz gilt allerdings ausschließlich für bewegliche Wirtschaftsgüter.

Abzugsfähigkeit neben der planmäßigen AfA

Der Investitionsfreibetrag schließt die planmäßige Abschreibung nach § 7 EStG nicht aus. Beide Absetzungsarten können kombiniert werden: Während der IFB als Sofortabsetzung im Jahr der Anschaffung den Gewinn mindert, läuft die reguläre AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer weiter. Dies macht den IFB zu einem besonders attraktiven steuerlichen Instrument, das den Steuervorteil gegenüber einer reinen Verteilung der Kosten über die Nutzungsdauer deutlich erhöht.

Voraussetzungen und Einschränkungen

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die im Betrieb verwendet werden — eine private Nutzung schließt den IFB grundsätzlich aus bzw. reduziert ihn anteilig. Weiters muss das Wirtschaftsgut zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören. Grund und Boden ist nicht abnutzbar und kann daher nicht mit einem IFB versehen werden, sehr wohl aber darauf errichtete oder eingebaute Gebäude und bauliche Anlagen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die um abzugsfähige Vorsteuer reduzierten Kosten, bei innergemeinschaftlichen Erwerben die entsprechenden Nettowerte.

Häufige Fragen zum Investitionsfreibetrag § 11 EStG

Was ist der Investitionsfreibetrag nach § 11 EStG?

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine Betriebsausgabe, die bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen geltend gemacht werden kann. Er beträgt standardmäßig 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und mindert den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung.

Wann erhöht sich der IFB auf 15 %?

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 Prozentpunkte auf insgesamt 15 %. Dies gilt jedoch nur für bewegliche Wirtschaftsgüter — bei unbeweglichem Anlagevermögen bleibt es beim Standardsatz von 10 %.

Welche Wirtschaftsgüter sind gemeint mit Ökologisierung?

Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung umfassen insbesondere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Photovoltaikanlagen, Solarthemienanlagen, Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung. Die Zuordnung muss betrieblich dokumentiert werden.

Unterscheidet sich der IFB für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter?

Ja. Für bewegliche Wirtschaftsgüter (Maschinen, Fahrzeuge, EDV-Anlagen) gilt der Standardsatz von 10 %, erhöht auf 15 % bei Ökologisierung. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäude, bauliche Anlagen) gilt ausschließlich der Standardsatz von 10 % — der Ökologisierungszuschlag ist hier nicht anwendbar.

Wie wird der IFB steuerlich behandelt?

Der Investitionsfreibetrag wird als Betriebsausgabe abgezogen und mindert den steuerpflichtigen Gewinn des Jahres der Anschaffung oder Herstellung. Er ist von der planmäßigen Abschreibung (AfA) nach § 7 EStG getrennt zu betrachten — beide können nebeneinander geltend gemacht werden, der IFB als Sofortabsetzung zusätzlich zur laufenden Abschreibung.

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