§ 16 EStG 1988

Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten nach § 16 EStG — Pauschalen je nach Einkunftsart (Arbeitnehmer 132 €, Selbstständig 500 €, Kapital 100 €, Vermögen 75 €).

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Werbungskosten nach § 16 EStG

Werbungskosten sind ein zentrales Element der österreichischen Einkommensteuer und bestimmen maßgeblich, wie viel von den Bruttoeinkünften steuerlich absetzbar ist. § 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Diese allgemeine Definition wird durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs konkretisiert. Für Steuerpflichtige ist es wesentlich zu wissen, welche Kosten abzugsfähig sind und wie sie zwischen Pauschale und Einzelnachweis wählen können.

Die Werbungskosten-Pauschale — Gestaffelt nach Einkunftsart

Das österreichische EStG sieht für verschiedene Einkunftsarten unterschiedliche Pauschalen vor. Für Arbeitnehmer beträgt die Pauschale 132 € jährlich — dieser Betrag wird automatisch berücksichtigt, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Für Selbstständige und Freiberufler gilt eine höhere Pauschale von 500 €, die Betriebsausgaben abdeckt. Kapital- und Vermögenseinkünfte haben eigene Pauschalen von 100 € bzw. 75 €, da hier typischerweise geringere Kosten anfallen. Für sonstige Einkünfte greift ebenfalls die Arbeitnehmer-Pauschale von 132 €.

Entscheidend ist das Wahlrecht: Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über der Pauschale, können diese nachgewiesen werden — der höhere Betrag wird dann abgezogen. Diese Regelung stellt sicher, dass Steuerpflichtige mit hohen beruflichen Kosten nicht benachteiligt werden. Umgekehrt ist bei niedrigen Aufwendungen die Pauschale vorteilhaft, da sie automatisch gewährt wird, ohne dass Belege gesammelt werden müssen.

Pendlerpauschale und Verkehrsabsetzbetrag — Zusätzlicher Abzug

Die Pendlerpauschale (Verkehrsabsetzbetrag) ist ein gesonderter Abzugsposten neben den Werbungskosten. Sie berücksichtigt die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und wird ebenfalls in § 16 Abs. 1 EStG geregelt. Die Höhe der Pendlerpauschale richtet sich nach der Entfernung und dem gewählten Verkehrsmittel — sie beträgt bei Benützung eines Kraftfahrzeugs zwischen 0 und 3.306 € jährlich, bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelten eigene Staffelungen. Dieser Betrag wird zu den Werbungskosten addiert und erhöht den Gesamtabzug.

Für Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln, ist die Pendlerpauschale oft der größte Einzelposten beim Werbungskostenabzug. Sie ist unabhängig von der allgemeinen Werbungskosten-Pauschale zu betrachten und kann mit dieser kombiniert werden. Der Gesamtabzug ergibt sich thus aus den höheren Werbungskosten (Pauschale oder Einzelaufwendungen) zuzüglich der Pendlerpauschale.

Praktische Berechnung und Steuerliche Auswirkung

Der Werbungskostenabzug fließt direkt in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein. Die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab — bei einem Grenzsteuersatz von 40 % etwa spart ein Abzug von 1.000 € jährlich 400 € an Steuern. Durch die Optimierung des Werbungskostenabzugs kann die Steuerbelastung daher erheblich reduziert werden. Der Rechner oben ermöglicht die schnelle Ermittlung des günstigsten Abzugs und zeigt transparent, welche Werte in die Steuererklärung einzutragen sind.

Für die Praxis empfiehlt es sich, alle Belege über beruflich veranlasste Aufwendungen aufzubewahren und jährlich zu prüfen, ob der Einzelnachweis oder die Pauschale günstiger ist. Gerade bei hohen Fahrtkosten, teuren Arbeitsmitteln oder umfangreicher beruflich genutzter Infrastruktur im Homeoffice kann der Einzelnachweis deutlich über der Pauschale liegen und somit einen wesentlich höheren steuerlichen Vorteil bringen.

Häufige Fragen zu § 16 EStG — Werbungskosten

Was sind Werbungskosten nach § 16 EStG?

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie mindern die Steuerbemessungsgrundlage, indem sie von den Bruttoeinkünften abgezogen werden. § 16 Abs. 1 EStG definiert den Rahmen und die Pauschalen.

Wie hoch ist die Werbungskosten-Pauschale für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer (nichtselbständige Arbeit) beträgt die Pauschale 132 € pro Jahr. Wer nachgewiesene Aufwendungen über diesem Betrag hat, kann diese stattdessen geltend machen — etwa Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder Homeoffice-Kosten.

Kann ich sowohl die Pauschale als auch die Pendlerpauschale beanspruchen?

Ja. Die Werbungskosten-Pauschale (§ 16 Abs. 1 EStG) und die Pendlerpauschale (Verkehrsabsetzbetrag) sind zwei separate Abzugsposten. Sie werden addiert — der Gesamtabzug setzt sich aus den (höheren) Werbungskosten plus Pendlerpauschale zusammen.

Welche Aufwendungen zählen zu den Werbungskosten?

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten zählen insbesondere: Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendlerpauschale), Arbeitsmittel (Computer, Fachliteratur, Berufskleidung), Fortbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice-Kosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Rechts- und Steuerberatungskosten.

Was gilt für Selbstständige und Freiberufler?

Selbstständige können eine Betriebsausgaben-Pauschale von 500 € pro Jahr beanspruchen, sofern keine höheren nachgewiesenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für Kapital- und Vermögenseinkünfte gelten niedrigere Pauschalen (100 € bzw. 75 €).

Muss ich Aufwendungen nachweisen oder reicht die Pauschale?

Es besteht ein Wahlrecht: Der Steuerpflichtige kann entweder die Pauschale beanspruchen oder die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen abziehen — whichever ist höher. Bei geringen Aufwendungen ist die Pauschale vorteilhafter; bei höheren nachgewiesenen Kosten der Einzelnachweis.

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