Berechnen Sie den Behinderten-Pauschbetrag nach § 35 EStG für 2026. Wählen Sie den festgestellten Behinderungsgrad — der Rechner ermittelt sofort den jährlichen Steuerabzug (€ 75 bis € 726) sowie eventuelle Zusatzpauschbeträge für Hilfsmittel und Diätverpflegung.
Rechtsgrundlage
- § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Behindertenpauschbetrag — pauschalierter Abzug je nach Behinderungsgrad (25 %–100 %)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 34 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Außergewöhnliche Belastungen — Alternative zum Pauschalbetrag bei tatsächlich höheren Kosten
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: EStG § 35 Behindertenpauschbetrag in Österreich
Der Behindertenpauschbetrag nach § 35 EStG bietet Menschen mit Behinderung eine steuerliche Erleichterung, ohne dass einzelne Ausgaben belegt werden müssen. Je nach amtlich festgestelltem Behinderungsgrad wird ein fixer Jahresbetrag von der Einkommensteuer abgezogen. Der Pauschalbetrag berücksichtigt typisierte Mehrkosten durch die Behinderung.
Behinderungsgrad und Pauschalbetrag
Der Pauschalbetrag staffelt sich nach dem festgestellten Behinderungsgrad in acht Stufen. Bei einem Behinderungsgrad zwischen 25 und 34 % beträgt er € 75 jährlich, bei 35–44 % sind es € 99. Mit steigendem Behinderungsgrad erhöht sich der Betrag schrittweise bis auf € 726 jährlich bei einem Behinderungsgrad von 95–100 %. Der Grad der Behinderung wird vom Sozialministeriumsservice amtlich festgestellt.
Zusatzpauschbeträge ab 70 % Behinderungsgrad
Personen mit einem Behinderungsgrad ab 70 % können zusätzlich einen Pauschbetrag für Hilfsmittel (€ 435 jährlich) beantragen. Dieser deckt Aufwendungen für Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel pauschal ab. Darüber hinaus gibt es Pauschbeträge für Diätverpflegung bei ärztlich verordneten Diäten: zwischen € 70 (Zuckerkrankheit leicht) und € 840 jährlich (bestimmte Erkrankungen des Verdauungstrakts oder Zöliakie).
Alternative: Tatsächliche Kosten nach § 34 EStG
Statt des Pauschalbetrags können behinderungsbedingte Kosten auch als tatsächliche außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG abzüglich Selbstbehaltgeltend gemacht werden — oder bei Behinderung ohne Selbstbehalt. Diese Alternative ist vorteilhaft, wenn die tatsächlichen Kosten den Pauschalbetrag deutlich übersteigen. Der Wechsel ist jährlich möglich; ein gleichzeitiger Ansatz von Pauschbetrag und tatsächlichen Kosten ist nicht zulässig.
Behindertenpass und amtliche Feststellung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschalbetrags ist eine amtlich festgestellte Behinderung. Das Sozialministeriumsservice(Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BMSB) stellt auf Antrag den Behinderungsgrad fest und stellt ggf. einen Behindertenpass aus. Auch ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension) sowie Bescheide aus dem Versorgungsrecht gelten als Nachweis.
Steuerliche Geltendmachung
Der Pauschalbetrag wird in der Arbeitnehmerveranlagung (L 1ab) oder der Einkommensteuererklärung (E 1) eingetragen. Der Steuerpflichtige muss den Nachweis der Behinderung vorlegen (Behindertenpass, Bescheid). Eine unterjährige Berücksichtigung durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn der Behindertenpass dem Arbeitgeber vorgelegt wird.
Häufige Fragen zum EStG § 35 Behindertenpauschbetrag
Was ist der Behindertenpauschbetrag nach § 35 EStG?
Der Behindertenpauschbetrag nach § 35 EStG ist ein pauschalierter steuerlicher Absetzbetrag für Personen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung. Er ermöglicht einen vereinfachten Steuerabzug ohne Nachweis einzelner Kosten. Der Pauschalbetrag variiert je nach Grad der Behinderung zwischen 25 % und 100 % und ist von der Einkommensteuer abzugsfähig.
Wie hoch ist der Behindertenpauschbetrag 2026?
Der Pauschalbetrag beträgt 2026: bei 25–34 % Behinderungsgrad € 75 jährlich, bei 35–44 % € 99, bei 45–54 % € 243, bei 55–64 % € 294, bei 65–74 % € 363, bei 75–84 % € 435, bei 85–94 % € 507, bei 95–100 % € 726. Bei Behinderungsgrad ab 70 % kann zusätzlich der Pauschbetrag für Hilfsmittel (€ 435) und Diätkosten beantragt werden.
Wer kann den Behindertenpauschbetrag beantragen?
Den Behindertenpauschbetrag können alle Personen beantragen, die eine amtlich festgestellte Behinderung haben. Der Behinderungsgrad wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumsservice) durch einen ärztlichen Sachverständigen festgestellt. Ein Behindertenpass des Sozialministeriumsservice oder ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt genügt als Nachweis.
Kann man neben dem Pauschalbetrag auch tatsächliche Kosten absetzen?
Ja, statt des Pauschalbetrags können auch die tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG geltend gemacht werden — und zwar ohne Selbstbehalt. Dies ist sinnvoll, wenn die tatsächlichen Kosten den Pauschalbetrag übersteigen. Ein Wechsel zwischen Pauschalbetrag und tatsächlichen Kosten ist jährlich möglich.
Was ist der Freibetrag für Hilfsmittel und Diätverpflegung?
Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 % können zusätzlich zum Grundpauschalbetrag einen Pauschbetrag für Hilfsmittel von € 435 jährlich geltend machen. Bei ärztlich verordneter Diätverpflegung (z. B. Zöliakie, Diabetes) gibt es je nach Art der Erkrankung einen zusätzlichen Pauschbetrag zwischen € 70 und € 840 jährlich. Diese Zusatzpauschbeträge gelten ohne Selbstbehalt.
Wie wird der Behindertenpauschbetrag bei der Steuer geltend gemacht?
Der Behindertenpauschbetrag wird in der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1ab) oder in der Einkommensteuererklärung (E 1) eingetragen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Behindertenpasses oder eines einschlägigen Bescheids. Ab einem Behinderungsgrad von 50 % besteht zudem Anspruch auf erhöhte Pensionistenabsetzbetrag und andere Begünstigungen.