§ 27 EStG 1988

Kapitalertragsteuer (KESt) 27,5% auf Zinserträge, Dividendenerträge, Kursgewinne und Kryptowährungsgewinne — inklusive Optionsgebühr nach § 27a Abs 2.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen stellen eine der vier großen Einkunftsarten im österreichischen Steuerrecht dar und wurden durch die EStG-Reform 2024 grundlegend neu gestaltet. § 27 EStG definiert den Umfang dieser Einkunftsart und umfasst vier Kategorien: Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Zinsen), Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Dividenden und Kursgewinne), Einkünfte aus Derivaten sowie Einkünfte aus Kryptowährungen. Der einheitliche Steuersatz von 27,5% auf alle Kapitaleinkünfte brachte eine deutliche Vereinfachung und Angleichung der Besteuerung.

Die vier Kategorien der Kapitaleinkünfte nach § 27

Die erste Kategorie — Einkünfte aus der Überlassung von Kapital — erfasst klassische Zinserträge wie Sparbuchzinsen, Festgeldzinsen, Anleihezinsen und vergleichbare Kapitalerträge. Der Steuerpflichtige erhält diese Einkünfte typischerweise периодически или als einmalige Auszahlung, wobei die Kapitalertragsteuer in der Regel bereits an der Quelle einbehalten wird. Die zweite Kategorie betrifft Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und erfasst Dividendenerträge aus Aktien und Beteiligungen sowie Kursgewinne aus dem Verkauf von Kapitalvermögen wie Aktien, Anleihen, Investmentfonds oder anderen Wertpapieren.

Die dritte Kategorie — Einkünfte aus Derivaten — umfasst Gewinne aus derivativen Finanzinstrumenten wie Optionen, Futures, Swaps und vergleichbaren Geschäften. Diese Kategorie wurde durch die Reform 2024 neu gefasst und präzisiert. Die vierte Kategorie betrifft Einkünfte aus Kryptowährungen nach § 27 Abs 4a iVm § 27a Abs 3 und stellt eine wichtige Neuerung dar, da Kryptowährungen erstmals explizit im EStG geregelt wurden. Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen unterliegen ebenfalls dem 27,5%-Steuersatz.

Die Kapitalertragsteuer: 27,5% auf alle Kapitaleinkünfte

Mit der EStG-Reform 2024 wurde der frühere progressive Steuertarif für Kapitaleinkünfte durch einen einheitlichen Steuersatz von 27,5% ersetzt. Dieser Satz gilt für alle vier Kategorien der Kapitaleinkünfte ohne Unterscheidung nach Einkunftsquelle oder Haltedauer. Die Kapitalertragsteuer wird in den meisten Fällen bereits an der Quelle — also bei der auszahlenden Stelle — einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei Aktiendividenden erfolgt dies durch die depotführende Bank, bei Zinserträgen durch das auszahlende Kreditinstitut.

Der Steuersatz von 27,5% ist als Quellensteuer konzipiert, wird aber im Rahmen der Steuererklärung verrechnet. Überschreiten die Kapitaleinkünfte zusammen mit anderen Einkünften den Grundfreibetrag, kann eine Nachversteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erforderlich sein. Die Berechnung des Freibetrags nach § 27a Abs 2 — auch als Optionsgebühr bezeichnet — ermöglicht eine zusätzliche Reduktion der steuerbaren Einkünfte und kann insbesondere bei geringeren Kapitaleinkünften vorteilhaft sein.

Aufzeichnungspflichten und Erklärungspflichten nach § 95

Nach § 95 EStG sind Steuerpflichtige verpflichtet, ihre Kapitaleinkünfte aufzuzeichnen und in der Steuererklärung zu deklarieren. Dies betrifft sowohl die Höhe der Einkünfte als auch die angewendeten Steuersätze und allfällige Freibeträge. Die Aufzeichnungspflicht dient der Kontrolle und Nachvollziehbarkeit und stellt sicher, dass die Kapitalertragsteuer korrekt berechnet und abgeführt wird. Bei Kryptowährungsgewinnen sind zusätzlich die Anschaffungskosten und der Veräußerungszeitpunkt zu dokumentieren.

Für Anleger und Sparer in Österreich ist die Kenntnis der Regelungen zu Kapitaleinkünften essenziell, da sie die steuerliche Belastung ihrer Kapitalerträge unmittelbar beeinflusst. Die einheitliche Besteuerung mit 27,5% bietet eine klare Planungsgrundlage, während die Optionsgebühr nach § 27a Abs 2 ein zusätzliches Instrument zur Steueroptimierung darstellt. Die fristgerechte Deklaration und die korrekte Aufzeichnung der Einkünfte sind dabei sowohl steuerrechtlich als auch für die persönliche Finanzplanung von großer Bedeutung.

Häufige Fragen zu § 27 EStG

Welche Einkünfte fallen unter § 27 EStG?

§ 27 Abs 1 EStG definiert vier Kategorien von Kapitaleinkünften: Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.B. Zinsen), Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (z.B. Dividenden, Kursgewinne), Einkünfte aus Derivaten und Einkünfte aus Kryptowährungen. Ausgenommen sind Einkünfte, die bereits anderen Einkunftsarten zugerechnet werden, etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Kapitaleinkünfte?

Seit 2024 beträgt die Kapitalertragsteuer einheitlich 27,5% auf alle steuerbaren Kapitaleinkünfte. Dieser Steuersatz gilt für Zinserträge, Dividendenerträge, Kursgewinne und Kryptowährungsgewinne. Die KESt wird entweder durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt oder vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuererklärung ermittelt und entrichtet.

Was ist die Optionsgebühr nach § 27a Abs 2 EStG?

Die Optionsgebühr ermöglicht es Steuerpflichtigen, einen Freibetrag geltend zu machen, der die steuerbaren Kapitaleinkünfte reduziert. Dieser Freibetrag mindert die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer und kann insbesondere bei geringeren Kapitaleinkünften vorteilhaft sein. In der Praxis wird die Optionsgebühr oft im Rahmen der Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt optimiert.

Wie werden Kryptowährungsgewinne nach § 27 Abs 4a EStG besteuert?

Seit der EStG-Reform 2024 werden Einkünfte aus Kryptowährungen den Kapitaleinkünften zugerechnet und mit 27,5% KESt besteuert. Dies umfasst sowohl Gewinne aus dem Verkauf als auch aus dem Tausch von Kryptowährungen. Die Einkünfte sind nach § 95 EStG aufzuzeichnen und in der Steuererklärung zu deklarieren. Die Frist für die Abgabe der Erklärung endet grundsätzlich am 30. Juni des Folgejahres.

Müssen Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angegeben werden?

Ja, Kapitaleinkünfte sind nach § 95 EStG in der Steuererklärung anzugeben. Die Kapitalertragsteuer wird zwar häufig bereits beim Zahlungsempfang einbehalten (Quellenbesteuerung), jedoch muss der Gesamtbetrag der Kapitaleinkünfte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Dabei ist auch der Freibetrag nach § 27a Abs 2 geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

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