EStG § 27a

Wählen Sie die Art des Kapitalertrags und geben Sie den Bruttobetrag ein. Der Rechner berechnet die KESt nach § 27a EStG 1988 (25% oder 27,5%) und zeigt, ob die Regelbesteuerungsoption nach § 27a Abs. 5 EStG günstiger wäre.

Letzte Aktualisierung: 20. 7. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kapitalertragsteuer nach § 27a EStG 1988

§ 27a EStG 1988 regelt den besonderen Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Österreich. Mit der Einführung der einheitlichen Kapitalbesteuerung 2011 ("KESt neu") wurde eine weitgehende Abgeltungswirkung geschaffen: Die KESt, die von der Bank automatisch einbehalten wird, ersetzt die Einkommensteuer auf diese Erträge vollständig. Ab 20.07.2024 gelten die aktuellen Sätze gemäß BGBl. I Nr. 113/2024.

Die zwei KESt-Sätze

§ 27a Abs. 1 EStG sieht zwei unterschiedliche Steuersätze vor:

  • 25% (§ 27a Abs. 1 Z 1): Geldeinlagen bei Kreditinstituten und nicht verbriefte sonstige Geldforderungen — konkret Sparzinsen, Festgeldkonten, Girokontozinsen und Tagesgeld. Dieser niedrigere Satz berücksichtigt, dass Bankzinsen traditionell einer höheren Besteuerung als Aktiengewinne bedürfen.
  • 27,5% (§ 27a Abs. 1 Z 2): Alle anderen Kapitalerträge — insbesondere Dividenden und GmbH-Ausschüttungen, realisierte Kursgewinne aus Aktien, ETFs und Anleihen, Fondsausschüttungen nach dem Investmentfondsgesetz (IFG § 186/188) sowie Substanzgewinne.

Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5 EStG)

Wer einen niedrigen Gesamtgrenzsteuersatz hat, kann durch die Regelbesteuerungsoption Steuern sparen. Die Option wird in der Einkommensteuererklärung beantragt und bewirkt, dass alle Kapitalerträge mit dem tatsächlichen ESt-Satz statt mit 25%/27,5% besteuert werden. Zu viel einbehaltene KESt wird dann erstattet. Die Option ist für das gesamte Veranlagungsjahr einheitlich zu wählen — eine selektive Anwendung auf einzelne Erträge ist nicht zulässig.

Abgeltungswirkung und Veranlagungspflicht

Bei inländischen Erträgen mit KESt-Abzug besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung — die KESt gilt als endgültige Steuer (Abgeltungswirkung gem. § 97 EStG). Ausnahmen: ausländische Kapitalerträge ohne österreichischen KESt-Abzug müssen erklärt werden, ebenso Erträge bei Inanspruchnahme der Regelbesteuerungsoption oder wenn Verlustvorträge aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden sollen.

Verlustausgleich bei Kapitalvermögen

Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Derivaten können innerhalb desselben Veranlagungsjahres mit Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Seit 2016 führen österreichische Depotbanken diesen Verlustausgleich automatisch durch. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten (z.B. Gehalt, Mieteinnahmen) verrechnet werden und verfallen am Jahresende.

Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer (§ 27a EStG)

Welche Kapitalerträge unterliegen dem 25%-Satz und welche dem 27,5%-Satz?

Nach § 27a Abs. 1 EStG 1988 gilt: 25% auf Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Geldforderungen bei Kreditinstituten (§ 27a Abs. 1 Z 1) — das betrifft klassische Sparzinsen, Festgeld und Tagesgeld. 27,5% gilt für alle anderen Kapitalerträge (§ 27a Abs. 1 Z 2): Dividenden, GmbH-Ausschüttungen, realisierte Kursgewinne aus Wertpapieren, Fondsausschüttungen und sonstige Erträge aus Kapitalvermögen.

Was ist die Regelbesteuerungsoption nach § 27a Abs. 5 EStG?

Die Regelbesteuerungsoption ermöglicht es, sämtliche Kapitalerträge statt mit dem Sondersteuersatz (25%/27,5%) mit dem tatsächlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Das ist vorteilhaft, wenn der individuelle ESt-Satz unter dem KESt-Satz liegt — also bei niedrigen Gesamteinkünften. Die Option wird in der Einkommensteuererklärung beantragt (Veranlagungsoption) und gilt dann für alle Kapitalerträge des betreffenden Jahres. Eine selektive Anwendung nur auf bestimmte Erträge ist nicht möglich.

Wie werden Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen besteuert?

Realisierte Kursgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (Aktien, Anleihen, ETFs, Investmentfonds-Anteile) unterliegen seit 2011 dem besonderen Steuersatz von 27,5% (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG). Die KESt wird von der depotführenden Bank automatisch einbehalten und abgeführt. Verluste aus Wertpapierveräußerungen können mit anderen Kapitalerträgen im selben Jahr verrechnet werden (Verlustausgleich), nicht aber mit anderen Einkünften (z.B. Arbeitseinkommen).

Müssen KESt-pflichtige Erträge in der Steuererklärung angegeben werden?

Grundsätzlich nein — die KESt hat bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen Abgeltungswirkung (§ 97 EStG). Das bedeutet, mit dem KESt-Abzug ist die Einkommensteuer auf diese Erträge endgültig abgegolten. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Erträge anzugeben: bei Inanspruchnahme der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5), bei ausländischen Kapitalerträgen ohne KESt-Abzug, oder wenn Verluste aus vergangenen Jahren vorgetragen werden sollen.

Wie werden ausländische Dividenden und Zinsen behandelt?

Bei ausländischen Kapitalerträgen wird die KESt oft nicht an der Quelle einbehalten. In diesem Fall müssen die Erträge in der österreichischen Einkommensteuererklärung unter "Einkünfte aus Kapitalvermögen" angegeben und mit 27,5% (Dividenden, Kursgewinne) bzw. 25% (ausländische Bankzinsen) versteuert werden. Ausländische Quellensteuern können im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet werden.

Kann die KESt zurückgefordert werden?

Ja, über die Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5 EStG) in der Einkommensteuererklärung kann zu viel einbehaltene KESt rückerstattet werden — etwa wenn der tatsächliche ESt-Satz unter dem KESt-Satz liegt, oder wenn steuerfreie Beträge wie der Grundfreibetrag (§ 11 EStG) noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Rückforderung erfolgt als Gutschrift in der Einkommensteuerveranlagung.

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