Berechnen Sie die Lohnsteuer nach dem Tarif des § 33 — inklusive Sozialversicherungsabzug.
Rechtsgrundlage
- § 47 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Lohnsteuerberechnung — Tarif analog § 33, SV-Abzug 18,12%
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Lohnsteuer nach § 47 EStG 1988
Die Lohnsteuer ist die von Arbeitgebern einzubehaltende und abzuführende Steuer auf Arbeitseinkommen. Sie wird nach dem allgemeinen Tarifsystem des § 33 berechnet und stellt die wichtigste Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar.
Berechnungsmethode
Die Lohnsteuerberechnung erfolgt nach dem progressiven Stufentarif des § 33. Der Arbeitgeber berechnet die Jahreslohnsteuer, indem er das Jahresbruttoeinkommen um die Sozialversicherungsbeiträge und andere abzugspflichtige Beiträge reduziert und dann den entsprechenden Steuersatz anwendet.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden vor der Steuerberechnung abgezogen. Für Arbeitnehmer beträgt der SV-Beitragssatz 2026 insgesamt 18,12% — bestehend aus Pensionsversicherung (10,23%), Krankenversicherung (3,87%), Arbeitslosenversicherung (1,12%), Irrelinversicherung (2,05%) und Pensionsreserve (0,85%).
Jahresausgleich
Am Ende des Kalenderjahres führt der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch. Dieser gleicht die tatsächliche Steuerlast mit den vorausbezahlten Beträgen ab und kann zu einer Nachzahlung oder Rückzahlung führen.
Häufige Fragen zur Lohnsteuer
Wie wird die Lohnsteuer berechnet?
Die Lohnsteuer wird nach dem Tarif des § 33 berechnet — also dem progressiven Stufentarif mit 0% bis 55%. Die Berechnung erfolgt auf das Jahreseinkommen bezogen.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Sie wird vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Die endgültige Steuer ergibt sich erst im Rahmen der Steuererklärung.
Welche Abzüge mindern die Lohnsteuer?
Von der Lohnsteuer werden die Sozialversicherungsbeiträge (18,12%) abgezogen, ebenso Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge.
Was ist die anzurechnende Lohnsteuer?
Die anzurechnende Lohnsteuer ist die bereits bezahlte Lohnsteuer aus einer anderen Einkunftsquelle, die angerechnet wird, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wie wirkt sich die Steuerklasse aus?
Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der Abzüge und die Progressionswirkung. In Österreich wird die Steuerklasse vor allem bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und bestimmter Freibeträge verwendet.