Prüfung, ob eine geplante Mitarbeiterbeteiligung die Voraussetzungen einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a EStG 1988 erfüllt. Sechs Kriterien: Unternehmensgröße, Mitarbeiteranzahl, Unternehmensalter, Beteiligungshöhe und Konzernzugehörigkeit — gültig für das Kalenderjahr 2026.
Rechtsgrundlage
- § 67a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung — gültig ab 1.1.2024
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 15 Abs. 2 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher Abgabe von Kapitalanteilen
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 67 Abs. 10 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Steuerliche Erfassung, soweit § 67a nicht anwendbar
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a EStG 1988
Die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a EStG 1988 ist ein seit 1. Jänner 2024 geltendes Steuerrechtsinstrument, das Arbeitgebern in der Frühphase eines Unternehmens erlaubt, Mitarbeiter durch Anteile am Unternehmenswert zu beteiligen, ohne dass der geldwerte Vorteil sofort als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden muss. Stattdessen wird der Vorteil erst dann zugeflossen behandelt, wenn die Anteile veräußert werden oder bestimmte sonstige Umstände eintreten — etwa die Beendigung des Dienstverhältnisses, die Aufhebung der Vinkulierung oder die Liquidation des Unternehmens.
Die sechs Qualifizierungsvoraussetzungen im Detail
Damit eine Beteiligung als Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gilt und in den Genuss der Steuerstundung kommt, müssen sechs kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter muss die Anteile aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewähren (Z 1). Das Unternehmen darf im vorangehenden Wirtschaftsjahr nicht mehr als 100 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigen und die Umsatzerlöse dürfen 40 Millionen Euro nicht übersteigen — wobei bei kürzeren Wirtschaftsjahren eine Aliquotierung erfolgt (Z 2 lit. a und b). Das Unternehmen darf nicht in einen Konzernabschluss einbezogen sein, und Unternehmen, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind, dürfen die Anteile nicht zu mehr als 25% halten (Z 2 lit. c und d). Die Anteile müssen innerhalb von zehn Jahren nach Gründung gewährt werden (Z 3). Der Arbeitnehmer darf im Zeitpunkt der Abgabe keine 10%-Beteiligung halten und auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten haben (Z 4). Zusätzlich müssen Vinkulierung und schriftliche Option vorliegen (Z 5 und 6).
Steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils
Wenn alle Qualifizierungsmerkmale erfüllt sind, bemisst sich der geldwerte Vorteil im Veräußerungsfall nach dem Veräußerungserlös; in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Zuflusses — dieser gilt dann als Anschaffungskosten für den Arbeitnehmer. Bei einem Dienstverhältnis von mindestens zwei Jahren und einem Zufluss erst nach Ablauf von drei Jahren ab der erstmaligen Abgabe kommt der begünstigte Steuersatz von 27,5% auf 75% des geldwerten Vorteils zur Anwendung. Diese Gestaltungsmöglichkeit macht die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zu einem attraktiven Instrument für wachstumsstarke junge Unternehmen, die talentierte Mitarbeiter an sich binden möchten, ohne sofortige Steuerlasten zu erzeugen.
Unterschied zur klassischen Mitarbeiterbeteiligung
Anders als bei klassischen Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, bei denen der geldwerte Vorteil aus der Abgabe von Anteilen sofort als Arbeitslohn zu versteuern ist (§ 67 Abs. 10 EStG), erlaubt § 67a eine steuerstundende Gestaltung. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dabei nach § 50a ASVG beim Lohnsteuerabzug vor Anwendung des Lohnsteuertarifs vom Arbeitslohn abzuziehen. Für Unternehmen ist die genaue Prüfung der Voraussetzungen vor Einrichtung eines solchen Beteiligungsprogramms unerlässlich — der Rechner oben hilft bei dieser Vorabprüfung.
Häufige Fragen zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a EStG
Was ist eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a EStG?
Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Anteile am Unternehmen gewährt und bestimmte Größen- und Qualitätskriterien erfüllt sind. Der geldwerte Vorteil aus dieser Beteiligung wird nicht sofort besteuert, sondern erst bei Veräußerung oder bestimmten sonstigen Umständen — das fördert die Bindung von Mitarbeitern an Start-ups und wachstumsstarke Unternehmen.
Welche Unternehmensgrößengrenzen gelten nach § 67a Abs. 2 Z 2?
Das Unternehmen darf im vorangehenden Wirtschaftsjahr durchschnittlich nicht mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigen (lit. a) und die Umsatzerlöse dürfen 40 Millionen Euro nicht übersteigen (lit. b). Zusätzlich darf das Unternehmen nicht in einen Konzernabschluss einbezogen werden (lit. c) und die Anteile dürfen zu nicht mehr als 25% durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind (lit. d).
Was bedeutet die 10-Jahres-Frist für die Anteilsgewährung?
Die Anteile müssen innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt werden (§ 67a Abs. 2 Z 3). Als Gründung gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes. Diese Frist stellt sicher, dass die Steuerbegünstigung nur für junge, aufstrebende Unternehmen gilt.
Warum darf der Arbeitnehmer keine 10%-Beteiligung vor der Abgabe halten?
§ 67a Abs. 2 Z 4 stellt sicher, dass die Begünstigung nur für tatsächlich neu gewährte Beteiligungen gilt und nicht für die Umwandlung bestehender Beteiligungen in günstiger besteuerte Formen. Wenn der Arbeitnehmer bereits 10% oder mehr am Unternehmen hält, liegt keine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung vor — es sei denn, die neue Abgabe überschreitet diese Grenze nur teilweise.
Wie wird der geldwerte Vorteil bei einer qualifizierten Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung besteuert?
Wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss erst nach Ablauf von drei Jahren nach der erstmaligen Abgabe erfolgt (bei Veräußerung, Vinkulierungsaufhebung, Liquidation oder Tod), gilt der geldwerte Vorteil als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Steuersatz von 27,5%. Andernfalls erfolgt die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG.