§ 70 EStG 1988

Berechnung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 70 EStG 1988. Zwei Methoden: Regelbesteuerung nach § 33 Abs. 5/6 oder die pauschale 20%-Regelung mit optionalem Werbungskostenabzug — gültig ab 20. Juli 2024.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 70 EStG

Das österreichische Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern. Ein Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat, aber hier Arbeitslohn bezieht — typischerweise Grenzgänger aus Deutschland, Tschechien oder Ungarn. § 70 EStG 1988 regelt die Berechnung der Lohnsteuer für diese Personengruppe und bietet zwei unterschiedliche Methoden der Besteuerung, die der Arbeitgeber anwenden kann.

Die Regelbesteuerung nach § 70 Abs. 2 Z 1

Die erste Methode wendet den regulären Steuertarif nach § 33 EStG an, jedoch ohne die persönlichen Absetzbeträge nach § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 1 und 2. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif ab, berechnet auf Basis des Bruttoarbeitslohns. Diese Methode ist vor allem dann günstig, wenn der Arbeitnehmer ein niedriges bis mittleres Einkommen hat und vom Progressionsvorbehalt oder den niedrigen Eingangsstufen des Tarifs profitiert. Der Steuersatz steigt hier progressiv von 0% bis maximal 50% (bzw. 55% ab 1 Million Euro).

Die 20%-Pauschale nach § 70 Abs. 2 Z 2

Die zweite Methode sieht einen pauschalen Steuersatz von 20% auf die Bezüge vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten schriftlich mitteilt und in einem EU/EWR-Staat ansässig ist. Der Clou dieser Regelung liegt in der Progressionbefreiung: Bis zu einem zu versteuernden Betrag von 20.000 Euro beträgt die Steuer immer 20% — unabhängig davon, wie hoch die gesamten Einkünfte sind. Übersteigt der Betrag 20.000 Euro, werden die ersten 20.000 weiterhin mit 20% besteuert, der darüberliegende Teil jedoch mit 25%. Diese Regelung ist für Grenzgänger mit mittleren Einkommen häufig günstiger als die Regelbesteuerung, da ein Einkommen von beispielsweise 30.000 Euro nur 5.750 Euro Steuer kostet statt der progressiven 7.955 Euro.

Anwendung in der Praxis

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den beiden Methoden und wird in der Praxis die für den Arbeitnehmer günstigere Variante wählen. Die Freibeträge und Freigrenzen des österreichischen Steuerrechts wie der Verkehrsabsetzbetrag oder der Pensionistenabsetzbetrag stehen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung, was bei der Wahl der Methode berücksichtigt werden muss. Werbungskosten können nur bei der 20%-Regelung geltend gemacht werden — bei der Regelbesteuerung sind keine Werbungskostenabzüge vorgesehen.

Häufige Fragen zu § 70 EStG — Lohnsteuer beschränkt Steuerpflichtiger

Was ist ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 70 EStG?

Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer liegt vor, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Abs. 1 Z 4 EStG gegeben sind — typischerweise bei Arbeitnehmern, die in Österreich arbeiten, aber in einem anderen EU/EWR-Staat ansässig sind. Die Lohnsteuer wird in diesem Fall nach besonderen Regeln erhoben.

Wie funktioniert die 20%-Regelung nach § 70 Abs. 2 Z 2?

Bei der 20%-Regelung werden die Bezüge aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 pauschal mit 20% des Bruttobetrags besteuert. Wenn der Arbeitnehmer nachweislich mitgeteilte Werbungskosten geltend macht, werden diese zunächst von den Bezügen abgezogen: der verbleibende Betrag bis 20.000 € wird mit 20% besteuert, der darüberliegende Teil mit 25%.

Wann ist die Regelbesteuerung günstiger als die 20%-Regelung?

Die Regelbesteuerung nach § 33 Abs. 5/6 kann günstiger sein, wenn der Arbeitnehmer niedrige Bezüge hat und durch den Progressionsvorbehalt oder den Grundfreibetrag (0%-Stufe bis 13.539 €) profitiert. Bei höheren Einkommen kann die pauschale 20%-Regelung ohne Absetzbeträge jedoch günstiger sein, da sie progressionsunabhängig ist.

Was bedeutet der Ausschluss der Absetzbeträge nach § 70 Abs. 2 Z 1?

Bei Anwendung der Regelbesteuerung nach § 70 Abs. 2 Z 1 werden die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 3a (z. B. Verkehrsabsetzbetrag) und § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 (z. B. Unterhaltsabsetzbetrag) nicht berücksichtigt. Dies unterscheidet die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger von der Regelbesteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger.

Können Werbungskosten bei der 20%-Regelung nur bis zur Höhe der Bezüge abgezogen werden?

Ja. Die anrechenbaren Werbungskosten sind auf die Höhe der Bezüge beschränkt (§ 70 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz EStG). Wenn die Werbungskosten höher sind als die Bezüge, reduziert sich der zu versteuernde Betrag auf null — eine Negativbesteuerung ist jedoch nicht vorgesehen.

Weitere Rechner

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