§ 33 GebG

Berechnung der Gebühren für Rechtsgeschäfte nach dem Tarif des Gebührengesetzes 1957 — 14 aktive Tarifposten mit Gebührensätzen von 0,125 % (Wechsel) bis 5 % (Wetten).

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Gebühren für Rechtsgeschäfte nach § 33 GebG

Das Gebührengesetz 1957 (GebG) regelt die Besteuerung von Rechtsgeschäften in Österreich. Anders als Steuern werden Gebühren nicht für eine öffentliche Leistung erhoben, sondern stellen eine Gegenleistung für eine hoheitliche Handlung dar — etwa die Errichtung einer Urkunde oder die gerichtliche Bearbeitung eines Anliegens. Die Gebühren für Rechtsgeschäfte finden sich in § 33 GebG, dem sogenannten Tarifpostenkatalog, der insgesamt 14 aktive Tarifposten umfasst.

Die 14 aktiven Tarifposten im Überblick

Der Katalog reicht von Annahmeverträgen (TP 1, 1 % des Vermögenswerts, gebührenfrei bei Minderjährigen) über Bestandverträge (TP 5, 1 %, mit komplexer Bemessungsgrundlage bei unbestimmter oder bestimmter Dauer) bis zu Wechseln (TP 22, 1/8 v.H.). Dazwischen liegen Anweisungen (2 %), Bürgschaftserklärungen (1 %), Dienstbarkeiten (2 %), Ehepakte (1 %), Glücksverträge (Wetten 5 %, Hoffnungskäufe 2 %, Leibrenten 2 %), Hypothekarverschreibungen (1 %), Vergleiche (1 % oder 2 %) und Zessionen (0,8 %). Mehrere Tarifposten (TP 2, 3, 6, 8, 10, 12–16) wurden im Laufe der Jahre aufgehoben.

Selbstberechnung und Fälligkeit

Die Gebühr ist grundsätzlich vom gebührenpflichtigen Vertragspartner selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf den Entstehungsmonat zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Für Bestandverträge ist zusätzlich eine elektronische Anmeldung zu übermitteln. Auf der Urkunde ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung mit Gebührenbetrag, Datum und Unterschrift anzubringen. Gebühren unter 50 € werden bei Zessionen nicht festgesetzt.

Bemessungsgrundlage bei Bestandverträgen

Die Bemessung bei Bestandverträgen (TP 5) ist besonders komplex: Bei unbestimmter Vertragsdauer gilt der dreifache Jahreswert als Bemessungsgrundlage. Bei bestimmter Dauer wird der Jahreswert mit der Anzahl der Vertragsjahre multipliziert, wobei maximal das 18-fache des Jahreswerts angerechnet wird. Wiederkehrende Leistungen zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglichen Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können. Die wichtigsten Befreiungen betreffen Wohnraummietverträge und Verträge mit einem Bemessungswert unter 150 €.

Abgrenzung zu anderen Abgaben

Die Gebühren für Rechtsgeschäfte nach § 33 GebG sind von der Stempelgebühr zu unterscheiden, die Urkunden betrifft. Sie sind auch keine Rechtsgebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) oder Verwaltungsabgaben nach dem AVG. Das GebG gilt für zivilrechtliche Rechtsgeschäfte, während das GGG für gerichtliche Verfahren Anwendung findet. Die Unterscheidung ist wichtig, da Überschneidungen (z.B. ein gerichtlicher Vergleich) nicht doppelt besteuert werden dürfen.

Häufige Fragen zu § 33 GebG

Welche Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr nach § 33 GebG?

Das GebG kennt 14 aktive Tarifposten: Annahmeverträge (TP 1), Anweisungen (TP 4), Bestandverträge (TP 5), Bürgschaftserklärungen (TP 7), Dienstbarkeiten (TP 9), Ehepakte (TP 11), Glücksverträge (TP 17), Hypothekarverschreibungen (TP 18), Vergleiche (TP 20), Zessionen (TP 21) und Wechsel (TP 22). TP 2, 3, 6, 8, 10 und weitere wurden aufgehoben.

Wie hoch ist die Gebühr für Bestandverträge?

Bestandverträge (TP 5) unterliegen einer Gebühr von 1 % des Bemessungswerts. Bei unbestimmter Dauer wird der dreifache Jahreswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Bei bestimmter Dauer werden die Jahre mit dem Jahreswert multipliziert, maximal jedoch das 18-fache des Jahreswerts. Jagdpachtverträge unterliegen 2 %. Gebührenfrei sind Wohnraummietverträge und Verträge mit einem Wert unter 150 €.

Wann ist ein Annahmevertrag gebührenfrei?

Annahmeverträge (TP 1) sind gebührenfrei, wenn minderjährige Kinder, Stiefkinder oder eigene uneheliche Kinder angenommen werden. Bei Annahme Volljähriger (Wert über 22.000 €) beträgt die Gebühr 1 % des Vermögenswerts. Bei mehreren gleichzeitig angenommenen Personen ermäßigt sich die Gebühr auf je 1/3 % für die zweite und jede weitere Person.

Wer ist zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet?

Die Gebühr ist grundsätzlich vom Vertragspartner (z.B. Bestandgeber, Bürge) selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf den Entstehungsmonat zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Für Bestandverträge kann ein Bevollmächtigter (Rechtsanwalt, Notar, Immobilienmakler) die Gebühr im Namen des Bestandgebers entrichten.

Was ist die Gebührenbefreiung bei geringem Wert?

Bestandverträge mit einem Bemessungswert von 150 € oder weniger sind nach § 33 TP 5 Abs 4 Z 3 GebG gebührenfrei. Ebenso sind Wohnraummietverträge, Urheberrechts- und Lizenzverträge sowie Aufforderungsschreiben nach § 45 MRG von der Gebühr befreit.

Wie werden Wechselgebühren berechnet?

Wechsel (TP 22) unterliegen einer Gebühr von 1/8 v.H. (0,125 %) der Wechselsumme. Bei im Ausland ausgestellten und ausschließlich im Ausland zahlbaren Wechseln ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte (1/16 v.H.). Finanzwechsel für ERP-Kredite sind unter bestimmten Voraussetzungen gebührenfrei.

Was bedeutet Selbstberechnung der Gebühr?

Der Gebührenschuldner hat die Gebühr selbst zu berechnen (Selbstberechnung) und auf der Urkunde einen Vermerk mit Gebührenbetrag, Datum und Unterschrift anzubringen. Zusätzlich ist eine elektronische Anmeldung an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. Bei Bestandverträgen ist eine monatliche Sammelanmeldung erforderlich.

Související kalkulačky

GebG § 33 — Gebühren für Rechtsgeschäfte Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc