Berechnung der Zinsschranke nach § 12a KStG — 30% des tax EBITDA abziehbar, max €3M, nicht abziehbarer Überhang vorgetragen.
Rechtsgrundlage
- § 12a Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) (KStG 1988) ↗
Zinsschranke — 30% des tax EBITDA abziehbar, max €3M, Überhang vorgetragen
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: Zinsschranke nach § 12a KStG
Die Zinsschranke nach § 12a KStG ist ein wesentliches Instrument zur Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Finanzierungsaufwendungen. Sie wurde eingeführt, um eine übermäßige Fremdfinanzierung von Unternehmen zu verhindern und die Steuerbasis zu schützen. Das Konzept orientiert sich an den EU-Standards und gleicht die Regelungen in anderen Mitgliedstaaten an.
Das 30%-Limit
Die Zinsschranke begrenzt den abziehbaren Zinsüberhang auf 30% des steuerlichen EBITDA (tax EBITDA). Das tax EBITDA entspricht dem Gewinn vor Abzug von Zinsen und Steuern — vereinfacht gesagt also das operative Ergebnis, bereinigt um die Finanzierungskomponente. Beispiel: Ein Unternehmen mit einem tax EBITDA von 1.000.000 € kann maximal 300.000 € an Zinsüberhang absetzen. Liegt der tatsächliche Zinsüberhang bei 400.000 €, so sind 300.000 € abziehbar und 100.000 € werden vorgetragen.
Die €3M-Freigrenze
Für natürliche Personen und Freiberufler gilt zusätzlich eine Freigrenze von €3M. Dies bedeutet, dass Zinsüberhänge bis zu €3M in jedem Fall abziehbar sind — unabhängig vom 30%-Limit. Dies soll Kleinunternehmen und Start-ups nicht übermäßig belasten, die typischerweise hohe Zinsaufwendungen haben, aber noch kein großes EBITDA erwirtschaften.
Vortrag nicht abgezogener Zinsen
Ein wichtiger Aspekt ist die Möglichkeit des Vortrags: Nicht abgezogene Zinsüberhänge werden nach § 12a Abs 3 KStG auf Folgejahre vorgetragen und können in Jahren mit ausreichend freiem EBITDA-Abzugspotenzial abgesetzt werden. Dieser Vortrag ist zeitlich unbegrenzt, was bedeutet, dass ein Unternehmen mit einem hohen Zinsüberhang diesen über mehrere Jahre verteilt absetzen kann.
Häufige Fragen zu § 12a KStG 1988
Was ist die Zinsschranke?
Die Zinsschranke begrenzt die Absetzbarkeit von Finanzierungsaufwendungen (Zinsüberhang). Pro Jahr können nur 30% des tax EBITDA abgezogen werden, maximal €3M für natürliche Personen und Freiberufler.
Was ist der Zinsüberhang?
Der Zinsüberhang ist der Saldo aus Finanzierungsaufwendungen abzüglich Finanzerträgen. Betragen die Zinsaufwendungen 100.000 € und die Zinserträge 20.000 €, so beträgt der Zinsüberhang 80.000 €.
Was passiert mit dem nicht abziehbaren Zinsüberhang?
Der nicht abziehbare Zinsüberhang wird nach § 12a Abs 3 KStG vorgetragen und kann in späteren Jahren abgezogen werden, wenn ausreichend Freiraum besteht.
Gilt die Zinsschranke auch für Konzerne?
Bei Konzernen gelten besondere Regelungen: Die Standalone-Freibetrag von €3M steht nicht zur Verfügung, stattdessen gelten die konzerninternen EBITDA-Regelungen.
Welche Finanzierungsaufwendungen sind betroffen?
Betroffen sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung stehen — Zinsen, Diskontspesen, Provisionen und ähnliche Kosten.