§ 22 KStG 1988

Berechnung der Körperschaftsteuer nach § 22 KStG 1988 — 23% (2024–2026), 27,5% für Privatstiftungen ab 2026, 25% Zuschlag für nicht offen gelegte Empfänger.

Letzte Aktualisierung: 12. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Körperschaftsteuer-Tarif nach § 22 KStG 1988

Der Körperschaftsteuersatz in Österreich hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Nach der Steuerreform 2023/2024 wurde der Körperschaftsteuersatz von 24% auf 23% gesenkt, was Österreich zu einem der wettbewerbsfähigeren Standorte innerhalb der EU macht. Für Privatstiftungen gilt dabei ein abweichender, höherer Steuersatz.

Taralentwicklung

Die Taralentwicklung zeigt ein klares Bild: Während im Jahr 2023 noch ein Steuersatz von 24% galt, wurde dieser mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 auf 23% gesenkt. Dieser reduzierte Steuersatz gilt für alle Körperschaften — GmbHs, AGs, Genossenschaften, Vereine mit Erwerbscharakter und ähnliche juristische Personen. Die Senkung war Teil des österreichischen Steuerreformpakets zur Stärkung der Standortattraktivität.

Eine Besonderheit gilt für Privatstiftungen: Diese unterliegen einem erhöhten Steuersatz von 27,5% ab dem Jahr 2026. Dies reflektiert die besondere steuerliche Behandlung von Privatstiftungen, die in Österreich traditionell als Instrumente der Nachfolge- und Vermögensplanung eine wichtige Rolle spielen. In den Jahren 2023 und 2024/2025 galten für Privatstiftungen noch die allgemeinen Sätze von 24% bzw. 23%.

Zuschlag für nicht offen gelegte Empfänger

§ 22 Abs 3 KStG sieht einen Zuschlag von 25% vor, wenn Ausschüttungen an Empfänger gehen, deren Identität nicht offengelegt wird. Dieser Zuschlag soll die Transparenz bei Kapitalerträgen fördern und ist insbesondere im Kontext der EU-Zinsrichtlinie und der DAC-Richtlinien relevant. Die Offenlegungspflicht betrifft vor allem grenzüberschreitende Dividendenzahlungen.

Häufige Fragen zu § 22 KStG 1988

Wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz 2026?

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 2026 einheitlich 23% für alle Körperschaften (GmbH, AG, Stiftung etc.).

Was ist der Unterschied für Privatstiftungen?

Privatstiftungen unterliegen einem erhöhten Steuersatz von 27,5% ab dem Jahr 2026. In den Jahren 2023 und 2024/2025 galten noch 24% bzw. 23%.

Was ist der Zuschlag nach § 22 Abs 3?

Der Zuschlag von 25% gilt für Ausschüttungen an nicht offen gelegte Empfänger — also wenn die Identität des tatsächlichen Empfängers der Dividendenzahlung nicht offengelegt wird.

Wie wurde der Steuersatz historisch entwickelt?

2023 galt noch ein Steuersatz von 24%, ab 2024 wurde dieser auf 23% gesenkt. Für Privatstiftungen bleibt es bei 24% für 2023, 2024/2025 bei 23%, ab 2026 bei 27,5%.

Gilt der Steuersatz auch für beschränkt Steuerpflichtige?

Ja, der Körperschaftsteuersatz gilt für alle Körperschaften mit unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich, unabhängig davon, ob sie in Österreich gegründet wurden oder nicht.

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