§ 118b BAO

Prüfung der Voraussetzungen für die Teilnahme an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken nach § 118b BAO — BGBl. I 50/2025, in force 2025-09-01. Das Finanzamt für Großbetriebe kann als leitende oder mitwirkende Steuerverwaltung an multilateralen Risikobewertungsverfahren teilnehmen.

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Multilaterale Risikobewertung nach § 118b BAO

Die multilaterale Risikobewertung nach § 118b BAO stellt einen bedeutenden Schritt in der internationalen steuerlichen Zusammenarbeit Österreichs dar. Mit der Einführung dieser Bestimmung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (BGBl. I 50/2025), das am 1. September 2025 in Kraft getreten ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe nun aktiv an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken teilnehmen. Diese Verfahren folgen den Prinzipien des OECD-BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting), insbesondere den gemeinsamen Ansätzen zur Risikobewertung bei multinationalen Unternehmen, und zielen darauf ab, die Kohärenz der steuerlichen Beurteilungen über nationale Grenzen hinweg zu verbessern.

Zwei Formen der Teilnahme

§ 118b BAO unterscheidet zwei Formen der Teilnahme: die leitende und die mitwirkende Steuerverwaltung. Die leitende Teilnahme erfolgt auf Antrag eines in Österreich ansässigen obersten Unternehmers der Beteiligungskette und erfordert einen förmlichen Antrag, der alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer sowie einen Vorschlag zu den mitzuwirkenden ausländischen Steuerverwaltungen enthält. Dieser Antrag ist von den gesetzlichen Vertretern aller angeführten inländischen Unternehmer zu bestätigen, wobei die letzte Bestätigung den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt. Die mitwirkende Teilnahme hingegen erfolgt auf Einladung einer leitenden ausländischen Steuerverwaltung und erfordert keine eigene Antragstellung, sondern lediglich die Erfüllung der grundlegenden Teilnahmevoraussetzungen.

Zentrale Voraussetzungen

Die zentralen Voraussetzungen für die Teilnahme sind in § 118b Abs. 3 BAO kodifiziert. Alle angeführten Unternehmer müssen in einem länderbezogenen Bericht (CbCR) gemäß VPDG § 2 Z 6 für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr angeführt sein. Darüber hinaus darf über keinen dieser Unternehmer in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens eine Strafe oder Verbandsgeldbuße rechtskräftig verhängt worden sein. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass nur Unternehmen mit substantieller grenzüberschreitender wirtschaftlicher Aktivität und ohne erhebliche steuerliche Vorbelastungen in das Verfahren einbezogen werden.

Zusätzlich müssen alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis genommen haben. Diese Anforderung ergibt sich aus den datenschutzrechtlichen Verpflichtungen und stellt sicher, dass die betroffenen Unternehmer über die Art und den Umfang der Datenverarbeitung informiert sind und ihre Rechte wahrnehmen können. Der Bundesminister für Finanzen kann per Verordnung festlegen, dass die Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline zulässig ist, was einen weiteren Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Verfahrens darstellen würde.

Eignungsbeurteilung und Prüfkriterien

Die Prüfung des Antrags umfasst eine umfassende Eignungsbeurteilung nach § 118b Abs. 4 BAO. Dabei werden insbesondere die zu erwartende Kooperationsbereitschaft der Unternehmer, deren wirtschaftliche Bedeutung in Österreich, das Vorhandensein eines Steuerkontrollsystems nach § 153b Abs. 6 BAO, die Erfüllung der Kriterien des § 153c Abs. 2 Z 2 und 3 BAO (insbesondere die Höhe der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Sachverhalte und die Anzahl der Länder, in denen das Unternehmen tätig ist), die Kapazitäten des Finanzamts für Großbetriebe sowie die Anzahl teilnahmebereiter ausländischer Steuerverwaltungen berücksichtigt. Diese Kriterien stellen sicher, dass die verfügbaren Ressourcen des Finanzamts auf die Verfahren mit der höchsten Priorität und dem größten Potenzial zur Verbesserung des Steuervollzugs konzentriert werden.

Ergebnis des Verfahrens

Nach positivem Abschluss der Antragsprüfung informiert das Finanzamt für Großbetriebe den obersten Unternehmer der Beteiligungskette über die teilnahmebereiten ausländischen Steuerverwaltungen und den beabsichtigten Umfang der multilateralen Risikobewertung. Der Unternehmer hat innerhalb einer gesetzten Frist der Fortführung zuzustimmen; ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen. Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Antrag mit Bescheid abgewiesen. Der abschließende Risikobewertungsbericht enthält die am Verfahren beteiligten Unternehmer und Steuerverwaltungen, die verfahrensgegenständlichen Risiken, die relevanten Zeiträume sowie eine Bewertung der Risiken als gering oder nicht gering beziehungsweise nicht bewertbar. Dieser Bericht ist allen betroffenen inländischen Unternehmern zu übermitteln.

Ein wesentlicher Aspekt des § 118b BAO ist die Klarstellung in Abs. 8, dass Offenlegungen im Rahmen der multilateralen Risikobewertung weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO verhindern noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG aufheben. Diese Bestimmung schützt die Integrität des Steuervollzugs und stellt sicher, dass Unternehmen die multilaterale Risikobewertung nicht als Instrument zur Umgehung ihrer steuerlichen Verpflichtungen oder zur Bereinigung vergangener Steuersünden nutzen können. Die transparente Offenlegung im Rahmen des Verfahrens entbindet nicht von der Verantwortung für vergangene Versäumnisse oder Fehler.

Häufige Fragen zu § 118b BAO

Was regelt BAO § 118b?

§ 118b BAO (BGBl. I 50/2025, in force 2025-09-01) ermöglicht dem Finanzamt für Großbetriebe die Teilnahme an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken. Die Vorschrift regelt sowohl die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung (auf Antrag eines österreichischen Unternehmers) als auch als mitwirkende Steuerverwaltung (auf Einladung einer ausländischen leitenden Steuerverwaltung). Das Verfahren zielt darauf ab, multinationale Unternehmen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung einem koordinierten Risikobewertungsverfahren zu unterziehen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung erfüllt sein?

Für die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Erstens muss ein Antrag durch den obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette gestellt werden, der alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer und einen Vorschlag zu den mitzuwirkenden ausländischen Steuerverwaltungen enthält. Zweitens müssen alle angeführten Unternehmer im länderbezogenen Bericht (CbCR) gemäß VPDG § 2 Z 6 angeführt sein. Drittens darf über keinen dieser Unternehmer in den letzten sieben Jahren wegen eines vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein. Viertens müssen alle Unternehmer die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben. Fünftens muss nach der Antragsprüfung die Zustimmung zur Fortführung erteilt werden.

Was ist der länderbezogene Bericht (CbCR) und warum ist er relevant?

Der länderbezogene Bericht (CbCR — Country-by-Country Reporting) nach VPDG § 2 Z 6 ist ein Bericht, den bestimmte große Unternehmen über ihre Aktivitäten in verschiedenen Ländern verfassen müssen. Er enthält Informationen über die Verteilung von Erträgen, Steuern und wirtschaftlicher Aktivität auf die einzelnen Länder, in denen das Unternehmen tätig ist. § 118b Abs. 3 BAO verlangt, dass alle in das multilaterale Verfahren einzubeziehenden Unternehmer in einem CbCR für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr angeführt sein müssen. Dies stellt sicher, dass nur Unternehmen mit substantieller grenzüberschreitender wirtschaftlicher Aktivität in das Verfahren einbezogen werden.

Welche Rolle spielt das Steuerkontrollsystem (§ 153b Abs. 6 BAO)?

Das Steuerkontrollsystem nach § 153b Abs. 6 BAO ist ein positives Kriterium bei der Eignungsbeurteilung im Rahmen der Antragsprüfung nach § 118b Abs. 4 Z 3 BAO. Ein Steuerkontrollsystem ist ein dokumentiertes System zur internen Kontrolle und Überwachung der steuerlichen Compliance eines Unternehmens. Seine Einrichtung zeigt dem Finanzamt, dass das Unternehmen über strukturierte Prozesse zur Sicherstellung der Steuerrichtigkeit verfügt, was die Kooperationsbereitschaft und die Qualität der bereitgestellten Informationen positiv beeinflusst. Die Einrichtung eines Steuerkontrollsystems ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, erhöht aber die Chancen auf eine erfolgreiche Teilnahme.

Was bedeutet der Ausschluss der strafbefreienden Wirkung und der Wiederaufnahme?

§ 118b Abs. 8 BAO stellt klar, dass Offenlegungen, die im Rahmen der multilateralen Risikobewertung erfolgen, weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO verhindern noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) aufheben. Dies bedeutet, dass Unternehmen sich nicht darauf verlassen können, durch die Teilnahme an der multilateralen Risikobewertung vergangene Steuersünden zu bereinigen oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verhindern. Die Vorschrift schützt damit die Integrität des Steuervollzugs und verhindert, dass das Verfahren zur Umgehung von Strafnormen missbraucht wird.

Wie läuft das Verfahren bei Teilnahme als mitwirkende Steuerverwaltung ab?

Bei der Teilnahme als mitwirkende Steuerverwaltung erfolgt keine eigene Antragstellung, sondern das Finanzamt für Großbetriebe wird von der leitenden ausländischen Steuerverwaltung eingeladen. Die Kriterien des § 118b Abs. 3 und Abs. 4 BAO werden bei der Entscheidung über die Teilnahme berücksichtigt. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben. Der Risikobewertungsbericht wird von der leitenden Steuerverwaltung erstellt und allen betroffenen inländischen Unternehmern übermittelt.

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