Berechnung des Strafrahmens für fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt nach StGB § 181 — Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze.
Rechtsgrundlage
- § 181 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt — BGBl. 60/1974, in Kraft 01.01.2016 (BGBl. I Nr. 112/2015).
Gültig ab: 1. 1. 2016
- § 180 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Für Abs 1 relevante Vortat — vorsätzliche Umweltverletzung.
Gültig ab: 1. 1. 2016
Kurz zum Thema: Fahrlässige Umweltbeeinträchtigung
Die fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 StGB ist ein umweltstrafrechtliches Delikt, das 2016 mit der Strafgesetznovelle (BGBl. I Nr. 112/2015) novelliert wurde. Die Vorschrift ergänzt die vorsätzliche Umweltverletzung nach § 180 StGB um eine fahrlässige Begehungsform und schließt damit eine Strafbarkeitslücke im österreichischen Umweltstrafrecht.
Rechtliche Grundlage
§ 181 StGB setzt eine Rechtsvorschrift oder einen behördlichen Auftrag voraus, der dem Umweltschutz dient. Es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt — strafbar ist bereits die Missachtung der Rechtsvorschrift, ohne dass ein konkreter Umweltschaden eingetreten sein muss. Die Strafbarkeit knüpft an die Pflichtverletzung an, nicht an den Erfolg.
In der Praxis sind dies vor allem Verstöße gegen das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), das Wasserrechtsgesetz (WRG), das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) oder naturschutzrechtliche Vorschriften der Landesgesetze. Die Bezugnahme auf § 180 StGB stellt sicher, dass nur solche Handlungen erfasst werden, die auch bei Vorsatz strafbar wären.
Strafrahmen im Detail
Absatz 1 (Grundtat): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe (§ 19 StGB) richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und liegt zwischen € 4 und € 5.000.
Absatz 2 (Qualifizierung): Erhöhter Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei erheblicher Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestands, langanhaltender Verschlechterung von Gewässer, Boden oder Luft, oder bei einem Beseitigungsaufwand bzw. Sachschaden über € 50.000 an fremden Sachen, Denkmälern oder Naturdenkmälern.
§ 170 Abs 2-Verweisung: Treten durch die Umweltbeeinträchtigung schwere Folgen (Tod, schwere Körperverletzung) ein, sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Anwendung
Dieser Rechner dient zur Orientierung und Berechnung der Strafrahmen nach den geltenden Bestimmungen. Die Ergebnisse sind unverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Umweltstrafrecht oder an die zuständige Strafgerichtsbehörde.
Häufige Fragen zu § 181 StGB
Was bedeutet fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 StGB?
§ 181 StGB bestraft denjenigen, der fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine umweltbeeinträchtigende Handlung begeht, die nach § 180 StGB unter Strafe steht. Es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt — die Strafbarkeit ergibt sich aus dem Verstoß gegen die Rechtsvorschrift, nicht aus dem Eintritt eines Schadens.
Welcher Strafrahmen gilt nach § 181 Abs 1?
In der Grundtat (Abs 1) droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (§ 19 StGB).
Wann liegt die Qualifizierung nach § 181 Abs 2 vor?
Abs 2 erhöht den Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt wird, eine lange andauernde Verschlechterung des Gewässer-, Boden- oder Luftzustands bewirkt wird, oder ein Beseitigungsaufwand bzw. Schaden an einer fremden Sache, einem Denkmal oder Naturdenkmal über 50.000 Euro verursacht wird.
Was bedeutet die Verweisung auf § 170 Abs 2?
Hat die Tat eine der in § 170 Abs 2 genannten schweren Folgen (z.B. Tod oder schwere Körperverletzung eines Menschen), sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. In diesem Fall gelten die Strafrahmen des § 170 Abs 2, die über den normalen § 181-Rahmen hinausgehen können.
Ist die fahrlässige Umweltbeeinträchtigung ein Offizialdelikt?
Ja, § 181 StGB ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat von Amts wegen, eine Anzeige durch den Geschädigten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tat über eine bloße Verwaltungsübertretung hinausgeht.