StGB § 136

Berechnung des Strafrahmens für unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach StGB § 136 — Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2016 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 136 Strafgesetzbuch (StGB)

    Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen — Abs. 1: bis 6 Monate/360 Tagessätze; Abs. 2: bis 2 Jahre (Gewalt); Abs. 3: bis 2/3 Jahre (Schaden >€5k/€300k).

    Gültig ab: 1. 1. 2016

Kurz zum Thema: Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

Der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 StGB ist ein strafrechtliches Delikt, das den Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Einwilligung des Berechtigten betrifft. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Grundtatbestand und schweren Fällen.

Rechtliche Grundlage

§ 136 Abs. 1 StGB stellt das grundlegende Delikt dar: Wer ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

Schwere Fälle

Absatz 2 verschärft die Strafe auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Täter Gewalt oder Drohungen anwendet, um sich das Fahrzeug zu verschaffen (analog zu §§ 129–131). Absatz 3 sieht bei Schäden über 5.000 Euro eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor, bei Schäden über 300.000 Euro sogar bis zu drei Jahren.

Angehörigenausnahme

§ 136 Abs. 4 StGB sieht eine Ausnahme vor: Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn das Fahrzeug von einem Angehörigen in Hausgemeinschaft oder vom berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht bei bloß vorübergehender Berechtigung.

Häufige Fragen zu § 136 StGB

Wann liegt unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs vor?

§ 136 Abs. 1 StGB: Wer ein fahrzeug mit Maschinenkraft ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, macht sich strafbar.

Wann droht eine höhere Strafe?

§ 136 Abs. 2: Bei Gewalt oder Drohung (§§ 129–131) bis 2 Jahre Freiheitsstrafe. § 136 Abs. 3: Bei Schaden über €5.000 bis 2 Jahre, bei über €300.000 bis 3 Jahre.

Gibt es eine Ausnahme für Angehörige?

Ja, § 136 Abs. 4 StGB: Kein Strafantritt wenn das Fahrzeug von Ehegatte, eingetragenem Partner, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern oder anderen Angehörigen in Hausgemeinschaft berechtigt war, oder vom berechtigten Dienstgeber anvertraut.

Wie hoch ist die Mindeststrafe?

Die Geldstrafe bei § 136 Abs. 1 kann bis zu 360 Tagessätze betragen. Der Tagessatz wird nach dem Einkommen des Täters berechnet (minimum €4).

Wer hilft bei weiteren Fragen?

Bei Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Strafgerichtsbehörde.

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