StGB § 142

Wählen Sie die Tatbestandsvariante und prüfen Sie die Voraussetzungen des minder schweren Falls nach § 142 Abs. 2 StGB. Der Rechner ermittelt den anwendbaren Strafrahmen — Abs. 1 (1 bis 10 Jahre) oder Abs. 2 (6 Monate bis 5 Jahre) — anhand der vier kumulativen Voraussetzungen des milderen Tatbestands.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 1975 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Raub nach § 142 StGB Österreich

Der Raub nach § 142 StGB ist eines der schwersten Eigentumsdelikte des österreichischen Strafrechts. Er unterscheidet sich vom Diebstahl (§ 127 StGB) durch die Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung als Nötigungsmittel: Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde Sache wegnimmt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, verwirklicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe spiegelt die besondere Schwere dieses Delikts wider.

Tatbestandselemente des § 142 Abs. 1 StGB

§ 142 Abs. 1 StGB setzt vier Tatbestandselemente voraus: (1) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache; (2) Nötigung durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; (3) Bereicherungsvorsatz (für sich oder einen Dritten); und (4) Unrechtmäßigkeit der Bereicherung. Die "gegenwärtige Gefahr" muss unmittelbar und konkret sein — zukünftige oder hypothetische Drohungen reichen nicht aus.

Der minder schwere Fall (§ 142 Abs. 2 StGB)

§ 142 Abs. 2 StGB sieht für den minder schweren Fall einen deutlich milderen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dieser ist nur anwendbar, wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: keine erhebliche Gewalt, geringer Wert der weggenommenen Sache, unbedeutende Tatfolgen und kein Qualifikationsfall des § 143 StGB. In der Praxis ist der minder schwere Fall die Ausnahme — die Beweislast für das Vorliegen aller vier Merkmale liegt regelmäßig beim Angeklagten.

Abgrenzung zu § 143 StGB (schwerer Raub)

§ 143 StGB qualifiziert den Raub bei bestimmten erschwerenden Umständen erheblich: Das Mitführen einer Waffe oder eines anderen Mittels zur Überwindung von Widerstand sowie die Tatbegehung als Mitglied einer Bande lösen § 143 Abs. 1 aus (1–15 Jahre FS). Bei besonders schweren Formen — insbesondere, wenn der Raub unter Verwendung einer Waffe begangen wird und erhebliche Folgen eintreten — droht § 143 Abs. 2 mit 10–20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe. Das Vorliegen eines § 143-Merkmals schließt den minder schweren Fall des § 142 Abs. 2 kategorisch aus.

Strafzumessung innerhalb des Rahmens

Innerhalb des jeweiligen Strafrahmens richtet sich die konkrete Strafe nach den allgemeinen Strafbemessungsregeln des § 32 StGB. Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) wie Vorstrafen, planmäßiges Vorgehen oder besondere Brutalität erhöhen die Strafe innerhalb des Rahmens; Milderungsgründe (§ 34 StGB) wie unbescholtener Lebenswandel, Geständnis oder Schadensgutmachung können die Strafe senken. Bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe und günstiger Prognose ermöglicht § 41 StGB (außerordentliche Strafmilderung) sogar eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestmaßes.

Häufige Fragen zu Raub nach § 142 StGB

Was ist Raub nach § 142 Abs. 1 StGB?

Raub nach § 142 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand mit dem Vorsatz, durch die Zueignung einer fremden beweglichen Sache sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Wann ist § 142 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall) anwendbar?

Der minder schwere Fall des § 142 Abs. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (1) Der Täter hat keine erhebliche Gewalt angewendet; (2) die weggenommene Sache hat nur geringen Wert (unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze); (3) die Folgen der Tat sind unbedeutend; und (4) es liegt kein Qualifikationsfall des § 143 StGB (schwerer Raub) vor. Bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung bleibt § 142 Abs. 1 anwendbar.

Wie unterscheidet sich § 142 von § 143 StGB?

§ 143 StGB (schwerer Raub) ist die qualifizierte Form und sieht einen wesentlich höheren Strafrahmen vor. § 143 Abs. 1 droht Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren an, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes Mittel mitführt oder den Raub als Mitglied einer Bande begeht. § 143 Abs. 2 sieht bei bestimmten besonders schweren Fällen sogar zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe vor. Das Vorliegen eines § 143-Qualifikationsmerkmals schließt die mildere Behandlung nach § 142 Abs. 2 aus.

Was bedeutet "gegenwärtige Gefahr" im Sinne des § 142 StGB?

"Gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben" bedeutet, dass die Gefahr zum Zeitpunkt der Drohung unmittelbar bevorstehen muss — also eine konkrete und sofort realisierbare Bedrohung. Abstrakte oder zukünftige Gefahren, die eine Reaktionszeit für das Opfer lassen würden, reichen für § 142 nicht aus; sie könnten allenfalls § 105 StGB (Nötigung) erfüllen. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft eine Frage der Tatumstände.

Kann § 41 StGB (außerordentliche Strafmilderung) bei Raub angewendet werden?

Ja, § 41 StGB (außerordentliche Strafmilderung) kann auch bei Raub nach § 142 angewendet werden, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen und eine günstige Sozialprognose besteht. Bei § 142 Abs. 1 (Mindestmaß 1 Jahr, Kategorie Z 4) könnte das Mindestmaß auf 1 Monat gesenkt werden. Bei § 142 Abs. 2 (Mindestmaß 6 Monate, Kategorie Z 3) könnte es auf 3 Monate gesenkt werden. Unser § 41-Rechner ermöglicht diese Berechnung.

Welche Rolle spielt der Vermögenswert bei Raub?

Anders als beim Diebstahl (§ 127 ff. StGB), wo der Wert der Sache maßgeblich für die Qualifikation ist, spielt der Wert beim Raub primär im Rahmen des § 142 Abs. 2 eine Rolle: Nur bei "geringem Wert" der Sache (unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, derzeit ca. € 100) kann der minder schwere Fall des Abs. 2 in Betracht kommen. Im Übrigen — also beim Regelfall des § 142 Abs. 1 — ist der Wert kein Strafbarkeitskriterium, sondern allenfalls ein Strafzumessungsaspekt nach § 32 StGB.

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