Berechnung des Strafrahmens für Hehlerei nach StGB § 164 — Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze.
Rechtsgrundlage
- § 164 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Hehlerei — Abs. 1: bis 6 Monate/360 Tagessätze; Abs. 3: bis 2 Jahre (Wert>€5k); Abs. 4: 6M-5J (Wert>€300k/gewerbsmäßig); Abs. 5: bis 1M/60 Tagessätze (Not/kleiner Wert).
Gültig ab: 1. 1. 2016
Kurz zum Thema: Hehlerei
Hehlerei nach § 164 StGB ist ein strafrechtliches Delikt, das die Unterstützung eines Täters nach Begehung einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen betrifft. Das Delikt unterscheidet zwischen mehreren Tatvarianten und Strafschärungen.
Rechtliche Grundlage
§ 164 Abs. 1 StGB stellt die Hilfe beim Verheimlichen oder Verwerten einer durch eine Straftat erlangten Sache unter Strafe. Absatz 2 erfasst das Kaufen oder sonstige An-sich-Bringen einer solchen Sache.
Strafschärungen
Bei einem Sachwert über 5.000 Euro sieht Absatz 3 eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Bei einem Wert über 300.000 Euro oder bei gewerbsmäßiger Begehung droht nach Absatz 4 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Strafmilderung
§ 164 Abs. 5 StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn die Tat aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begangen wurde. Die Strafe liegt dann bei bis zu einem Monat Freiheitsstrafe oder bis zu 60 Tagessätzen.
Häufige Fragen zu § 164 StGB
Was ist der Tatbestand der Hehlerei?
§ 164 Abs. 1 StGB: Wer den Täter einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache zu verheimlichen oder zu verwerten, macht sich der Hehlerei schuldig.
Wann liegt gewerbsmäßige Hehlerei vor?
Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 164 Abs. 4) liegt vor, wenn der Täter die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, also wiederholt und mit Absicht der Wiederholung zum Zweck der Einkommensbeschaffung.
Welche Strafen drohen bei hohem Sachwert?
§ 164 Abs. 3: Freiheitsstrafe bis 2 Jahre bei Wert über €5.000. § 164 Abs. 4: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren bei Wert über €300.000 oder bei gewerbsmäßiger Begehung.
Gibt es eine Strafmilderung bei kleineren Fällen?
Ja, § 164 Abs. 5 StGB: Bei Begehung aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes liegt die Strafe bei bis zu 1 Monat Freiheitsstrafe oder bis zu 60 Tagessätzen.
Wer hilft bei weiteren Fragen?
Bei Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Strafgerichtsbehörde.