StGB § 130

Wählen Sie die Qualifikationsstufe des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 StGB und prüfen Sie die jeweiligen Voraussetzungen. Der Rechner ermittelt den anwendbaren Strafrahmen — Abs. 1 (bis 3 Jahre), Abs. 2 mit § 128/§ 129 Abs. 1 (6 Monate bis 5 Jahre) oder Abs. 3 mit § 129 Abs. 2 (1 bis 10 Jahre).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2015 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gewerbsmäßiger Diebstahl nach § 130 StGB Österreich

§ 130 StGB erfasst den gewerbsmäßigen Diebstahl als qualifizierte Form des einfachen Diebstahls nach § 127 StGB. Die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 70 StGB — das heißt die Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen — kennzeichnet eine erhöhte kriminelle Energie und rechtfertigt den deutlich höheren Strafrahmen des § 130 im Vergleich zu § 127 StGB.

Dreistufige Qualifikationsleiter des § 130 StGB

§ 130 StGB ist dreistufig aufgebaut. Abs. 1 erfasst den einfachen gewerbsmäßigen Diebstahl sowie den Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 12 StGB) mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Abs. 2 qualifiziert die gewerbsmäßige Begehung in den schweren Varianten des § 128 Abs. 1 (schwerer Diebstahl) oder § 129 Abs. 1 (einbruchsmäßiger Diebstahl) auf einen Rahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Abs. 3 schließlich — die schwerste Stufe — greift, wenn die Tatumstände des § 129 Abs. 2 (qualifizierter einbruchsmäßiger Diebstahl, z.B. mit Waffe) gewerbsmäßig verwirklicht werden, mit einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren.

Die kriminelle Vereinigung als alternative Qualifikation

Abs. 1 des § 130 kennt zwei gleichwertige Tatbestandsvarianten: Gewerbsmäßigkeit oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Eine kriminelle Vereinigung nach § 12 StGB ist eine organisierte Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengeschlossen hat. Bereits die Mitgliedschaft (nicht nur die Führungsrolle) reicht für die Qualifikation aus. Die Abs. 2 und 3 setzen hingegen ausdrücklich Gewerbsmäßigkeit voraus.

Einbruchsdiebstahl — § 129 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

§ 129 StGB qualifiziert Diebstähle durch besondere Tatmodalitäten. Abs. 1 erfasst Einbrüche in Gebäude, Einbrüche in Behältnisse, die Verwendung falscher Schlüssel sowie den Einbruch in Kraftfahrzeuge. Abs. 2 — und dies ist für § 130 Abs. 3 entscheidend — erfasst schwerwiegendere Formen: das Mitführen von Waffen oder Werkzeug zur Überwindung von Widerstand. Diese Differenzierung bestimmt, ob § 130 Abs. 2 oder Abs. 3 anwendbar ist.

Strafzumessung und außerordentliche Milderung

Die konkrete Strafbemessung innerhalb des jeweiligen Rahmens richtet sich nach § 32 StGB. Bei § 130 können Erschwerungsgründe wie die Professionalität des Vorgehens, die Vielzahl der Taten, die Gesamtschadenshöhe und die Bandenmitgliedschaft die Strafe innerhalb des Rahmens anheben. Bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe ermöglicht § 41 StGB eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestmaßes nach dem § 41-Grid.

Häufige Fragen zu gewerbsmäßigem Diebstahl (§ 130 StGB)

Was ist der Unterschied zwischen § 130 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB?

Die drei Absätze des § 130 bilden eine Stufenleiter mit zunehmender Strafdrohung: Abs. 1 erfasst den einfachen gewerbsmäßigen Diebstahl oder die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (bis 3 Jahre FS). Abs. 2 qualifiziert, wenn zusätzlich § 128 Abs. 1 (schwerer Diebstahl) oder § 129 Abs. 1 (einbruchsmäßiger Diebstahl) vorliegt (6 Monate bis 5 Jahre FS). Abs. 3 greift bei § 129 Abs. 2 (qualifizierter einbruchsmäßiger Diebstahl) und sieht 1 bis 10 Jahre FS vor.

Was bedeutet "gewerbsmäßig" nach § 70 StGB?

Gewerbsmäßigkeit setzt nach § 70 StGB voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es genügt eine entsprechende innere Haltung — mehrere begangene Taten sind nicht zwingend erforderlich. In der Praxis folgert die Rechtsprechung Gewerbsmäßigkeit oft aus dem Gesamtbild der Tatumstände, wie der Professionalisierung des Vorgehens, der Tatfrequenz und der fehlenden sonstigen Einkommensquelle.

Wann greift § 129 Abs. 1 als Qualifikation für § 130 Abs. 2?

§ 129 Abs. 1 StGB (Einbruchs- und einbruchsähnlicher Diebstahl) erfasst Diebstähle durch Einbruch in ein Gebäude oder Behältnis, Übersteigen von Sicherungen, Verwendung eines falschen Schlüssels oder durch Einbruch in ein Kraftfahrzeug. Wenn diese Varianten gewerbsmäßig begangen werden, greift § 130 Abs. 2 mit dem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren.

Was unterscheidet § 129 Abs. 1 von § 129 Abs. 2 für die Zwecke des § 130?

§ 129 Abs. 2 erfasst die schwerwiegenderen Formen des einbruchsmäßigen Diebstahls: insbesondere den Einbruch unter Verwendung einer Waffe oder eines Werkzeuges (zur Überwindung von Widerstand) sowie den Einbruch als Bandenmitglied. Diese qualifizierten Formen lösen bei Gewerbsmäßigkeit § 130 Abs. 3 (1–10 Jahre) aus, nicht nur Abs. 2 (6 Monate–5 Jahre).

Welche Rolle spielt die kriminelle Vereinigung (§ 12 StGB) in § 130?

Das Begehen von Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 12 StGB) ist im Rahmen des § 130 Abs. 1 eine Alternative zur Gewerbsmäßigkeit — d.h. es genügt entweder Gewerbsmäßigkeit oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Die kriminelle Vereinigung ist eine organisierte Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengeschlossen haben. § 130 Abs. 2 und 3 setzen hingegen Gewerbsmäßigkeit voraus.

Kann § 41 StGB bei gewerbsmäßigem Diebstahl angewendet werden?

Ja, § 41 StGB (außerordentliche Strafmilderung) ist auch bei § 130 StGB anwendbar. Bei § 130 Abs. 2 (Mindestmaß 6 Monate, Kategorie Z 3 im § 41-Grid) könnte das Mindestmaß auf 3 Monate gesenkt werden; bei § 130 Abs. 3 (Mindestmaß 1 Jahr, Kategorie Z 4) auf 1 Monat. Voraussetzung ist stets ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe und eine günstige Sozialprognose.

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