StGB § 180

Berechnung der Strafrahmen für vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 StGB — Abs. 1: Gefährdungsdelikt (bis 3 Jahre); Abs. 2: Erfolgsdelikt (6 Monate bis 5 Jahre).

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 180 Strafgesetzbuch (StGB)

    Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt — Abs. 1: Gefährdungsdelikt bis 3 Jahre Freiheitsstrafe; Abs. 2: Erfolgsdelikt 6 Monate bis 5 Jahre. Gilt ab BGBl. I Nr. 56/2006 (01.07.2006).

    Gültig ab: 1. 7. 2006

  • § 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

    Schwere Körperverletzung — Bezug in § 180 Abs. 1 Z 1 (schwere Körperverletzung als mögliche Folge einer Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigung).

    Gültig ab: 1. 1. 2016

  • § 169 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

    Im § 180 Abs. 2 lit. b: Wenn die Tat eine der dort genannten Folgen (Tod, schwerekörperliche Gesundheit Schädigung mehrerer) hat, sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen (Qualifikation).

    Gültig ab: 1. 1. 1975

Kurz zum Thema: Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 StGB

§ 180 StGB ist eine zentrale Norm des österreichischen Umweltstrafrechts. Sie schützt die Umweltmedien Wasser, Boden und Luft vor schädlichen Einwirkungen durch vorsätzliche Verunreinigung oder Beeinträchtigung. Das Delikt richtet sich gegen Handlungen, die entgegen Rechtsvorschriften oder behördlichen Aufträgen ausgeführt werden und geeignet sind, die Umwelt in relevanter Weise zu beeinträchtigen.

Das Gefährdungsdelikt nach Abs. 1

Das Gefährdungsdelikt nach Abs. 1 erfüllt, wer Gewässer, Boden oder Luft verunreinigt oder in anderer Weise beeinträchtigt, so dass dadurch eine der vier möglichen Gefahren entstehen kann: eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen (Z 1), eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß (Z 2), eine lange andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft (Z 3), oder ein Beseitigungsaufwand, der 50.000 Euro übersteigt (Z 4). Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Das Erfolgsdelikt nach Abs. 2

Das Erfolgsdelikt nach Abs. 2 stellt die tatsächliche Bewirkung einer schweren Folge unter erhöhte Strafdrohung. Wenn durch die Umweltbeeinträchtigung der Tod oder eine schwerekörperliche Gesundheit Schädigung einer größeren Zahl von Menschen verursacht wird, wenn der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt wird, wenn eine langandauernde Verschlechterung eintritt oder ein Beseitigungsaufwand über 50.000 Euro verursacht wird, droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei besonders schweren Folgen nach § 169 Abs. 3 gelten die dort angedrohten noch höheren Strafen.

Abgrenzung zur fahrlässigen Tatbegehung

§ 180 erfordert Vorsatz — also Wissen und Wollen der Tatbegehung. Davon zu unterscheiden ist die fahrlässige Umweltbeeinträchtigung nach § 181 StGB, die geringere Strafen vorsieht und bei der der Täter die后果liche Herbeiführung des Erfolgs nicht billigend in Kauf nimmt, aber pflichtwidrig nicht erkennt oder nicht vermeidet. Für die fahrlässige Variante steht ein eigener Rechner zur Verfügung.

Rechtsgut und Schutzbereich

Das Rechtsgut des § 180 ist die Erhaltung der Umweltmedien Wasser, Boden und Luft in einem Zustand, der menschliches Leben, Gesundheit und Eigentum schützt. Die Norm dient auch dem Schutz von Tieren und Pflanzen als Bestandteile des ökologischen Gleichgewichts. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die Handlung entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag erfolgt — dies stellt den Bezug zum Verwaltungsrecht her.

Praktische Bedeutung

Dieser Rechner hilft Strafverteidigern, Unternehmen, Behörden und Privatpersonen, die Strafrahmen für vorsätzliche Umweltstraftaten nach § 180 schnell zu bestimmen. Er berücksichtigt die Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und Erfolgsdelikt, die relevanten Schadensarten und die Vorstrafen-Problematik für die konkrete Strafbemessung.

Häufige Fragen zu § 180 StGB

Was ist § 180 StGB?

§ 180 StGB regelt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt. Es handelt sich um ein Umweltstrafdelikt, das die unerlaubte Verunreinigung oder Beeinträchtigung von Gewässern, Boden oder Luft unter Strafe stellt. Die Norm schützt die Umweltmedien und die Gesundheit der Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen.

Was ist der Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2?

Abs. 1 ist ein Gefährdungsdelikt — die Handlung muss so ausgeführt werden, dass dadurch eine der vier möglichen Gefahren ENTSTEHEN KANN. Abs. 2 ist ein Erfolgsdelikt — die Tat HAT bereits eine der schweren Folgen (Gefahr für Leben/Gesundheit, erheblicher Schaden an Tier-/Pflanzenbestand, langfristige Verschlechterung oder Beseitigungsaufwand über 50.000 €) TATSÄCHLICH BEWIRKT. Abs. 2 droht höhere Strafen (6 Monate bis 5 Jahre statt bis 3 Jahre bei Abs. 1).

Welche Schadensarten werden in § 180 unterschieden?

§ 180 Abs. 1 kennt vier Fallgruppen: Z 1 — Gefahr für Leben, schwere Körperverletzung oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen; Z 2 — Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß; Z 3 — lange andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft; Z 4 — Beseitigungsaufwand, der 50.000 € übersteigt.

Wann gilt die 50.000-€-Schwelle bei Z 4?

Die 50.000-€-Schwelle bezieht sich auf den Beseitigungsaufwand, der durch die Umweltbeeinträchtigung verursacht wird. Wenn der zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderliche Aufwand diesen Betrag übersteigt, ist das Gefährdungsdelikt nach Abs. 1 Z 4 erfüllt.

Welche Strafe droht bei Verurteilung nach § 180 StGB?

Nach Abs. 1 droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Abs. 2 droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen nach § 169 Abs. 3 (besonders schwere Folgen wie Tod oder schwerekörperliche Gesundheit Schädigung mehrerer Personen) können noch höhere Strafen verhängt werden.

Welche Rolle spielt die Vorstrafe bei der Strafbemessung?

Der Rechner berücksichtigt einen Vorstrafen-Score (0–5), der den Strafrahmen um bis zu 50 % nach oben anpasst. In der Praxis werden Vorstrafen gemäß den allgemeinen Strafzumessungsregeln des StGB berücksichtigt und können zu einer Erhöhung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens führen.

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