Berechnung der Strafrahmen für fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen nach § 181c StGB — Fahrlässigkeitsdelikt (bis 6 Monate/360 TS) und Erfolgsdelikt (bis 1 Jahr/720 TS).
Rechtsgrundlage
- § 181c Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen — Abs. 1: bis 6 Monate/360 TS; Abs. 2: bis 1 Jahr/720 TS; Abs. 3: Grobfahrlässigkeit. Inkraft 01.01.2016 via BGBl. I Nr. 112/2015.
Gültig ab: 1. 1. 2016
- § 6 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Grobe Fahrlässigkeit — Definition für § 181c Abs. 3.
Gültig ab: 1. 1. 1974
- § 170 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Im § 181c Abs. 2: Wenn die Tat eine der dort genannten Folgen hat, sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Gültig ab: 1. 1. 1975
Kurz zum Thema: Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen
§ 181c StGB ist die fahrlässige Begehungsform des Umweltstrafdelikts bei Abfallbehandlung. Während § 181b das vorsätzliche Handeln erfasst, sanktioniert § 181c das fahrlässige Verhalten bei der Abfallsammlung, -beförderung, -verwertung oder -beseitigung sowie bei der Überwachung und Kontrolle dieser Tätigkeiten.
Fahrlässigkeitsdelikt nach Abs. 1
Abs. 1 stellt das einfache Fahrlässigkeitsdelikt dar. Es wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Der Täter muss fahrlässig gehandelt haben — also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt haben — und dabei entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
Erfolgsdelikt nach Abs. 2
Abs. 2 erhöht die Strafdrohung erheblich, wenn die fahrlässige Tat eine der schweren Folgen tatsächlich bewirkt hat: erhebliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestands, langandauernde Verschlechterung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft, oder ein Beseitigungsaufwand über 50.000 Euro. In diesen Fällen droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Grobfahrlässigkeit nach Abs. 3
Abs. 3 erfasstbesondere Umstände der groben Fahrlässigkeit beim Verbringen von Abfällen gemäß der EU-Abfallverbringungsverordnung. Diese Vorschrift normiert ein selbstständiges Vergehen bei grober Fahrlässigkeit und verweist auf Art. 2 Nr. 35 der VO 1013/2006.
Praktische Bedeutung
Der Rechner zu § 181c ist besonders relevant für Unternehmen der Abfallentsorgungsbranche, Kommunen und Behörden, die bei der Abfallbewirtschaftung mit strafrechtlicher Haftung konfrontiert werden können. Die Unterscheidung zwischen leichter Fahrlässigkeit und Grobfahrlässigkeit ist für die Strafzumessung bedeutsam.
Häufige Fragen zu § 181c
Was ist § 181c StGB?
§ 181c StGB regelt das fahrlässige umweltgefährdende Behandeln und Verbringen von Abfällen. Es ist die fahrlässige Variante zu § 181b und schützt dieselben Rechtsgüter: Gewässer, Boden, Luft sowie Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze.
Was ist der Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2?
Abs. 1 ist ein einfaches Fahrlässigkeitsdelikt: bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis 360 Tagessätze Geldstrafe. Abs. 2 ist ein Erfolgsdelikt mit höherer Strafdrohung: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis 720 Tagessätze — greift wenn die Tat eine der schweren Folgen (erhebliche Schädigung, langfristige Verschlechterung oder Beseitigungsaufwand > 50.000 €) BEWIRKT.
Was bedeutet Abs. 3 — Grobfahrlässigkeit?
Abs. 3 erfasst den Fall der groben Fahrlässigkeit nach § 6 Abs. 3 beim Umgang mit Abfällen gemäß Art. 2 Nr. 35 der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO 1013/2006). Dies betrifft insbesondere grenzüberschreitende Abfallverbringungen, die grob fahrlässig entgegen den Vorschriften erfolgen.
Welche Strafe droht bei Verurteilung nach § 181c?
Nach Abs. 1: bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis 360 Tagessätze Geldstrafe. Nach Abs. 2: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis 720 Tagessätze. Nach Abs. 3: bis 6 Monate Freiheitsstrafe (grobfahrlässiges Vergehen).
Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?
Grobe Fahrlässigkeit nach § 6 Abs. 3 liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Im Abfallrecht bedeutet dies etwa die Kenntnis von Verboten oder Beschränkungen und deren Ignorierung aus Bequemlichkeit oder Gewinnsucht.