§ 35 StGB — Notwehrüberschreitung

Berechnen Sie die Strafmilderung bei Notwehrüberschreitung nach§ 35 StGB. Der Rechner berücksichtigt Rauschzustand und Irrtum über die Notwehrlage.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Notwehrüberschreitung nach § 35 StGB

Gesetzliche Grundlage

Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) regelt in § 35 die Notwehrüberschreitung. Eine Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn jemand bei einer an sich berechtigten Verteidigung die Grenzen der Notwehr überschreitet. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der subjektiven Notwehrüberschreitung (Rauschzustand) und dem Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage.

Rauschzustand und seine Bedeutung

Ein Rauschzustand liegt vor, wenn der Täter aufgrund von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich beeinträchtigt war. Dies betrifft die subjektive Seite der Notwehrüberschreitung und kann zur Strafmilderung führen. Wichtig: Die Intoxikation selbst ist grundsätzlich strafbar, jedoch kann die daraus resultierende Notwehrüberschreitung milder bestraft werden.

Irrtum über die Notwehrlage

Von einem Irrtum über die Notwehrlage spricht man, wenn der Täter irrig annimmt, er befinde sich in einer Notwehrlage. Dieser Irrtum kann sich darauf beziehen, dass gar kein Angriff vorliegt, dass der Angriff bereits beendet ist, oder dass die Verteidigungshandlung verhältnismäßig ist. Das Gesetz stellt hierbei darauf ab, ob der Irrtum ein Mindestmaß an Fahrlässigkeit übersteigt.

Strafmilderung im Detail

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 35 Abs. 2 StGB mildern. Dies bedeutet konkret, dass die angedrohte Freiheitsstrafe bis unter die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden kann. Beider gesetzlichen Mindeststrafe des besonderen Tatbestandsstrafe von mehreren Jahren kann das Gericht sogar bis auf drei Monate herabgehen. Die konkrete Strafhöhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zu § 35 StGB Notwehrüberschreitung

Was ist Notwehrüberschreitung nach § 35 StGB?

Nach § 35 StGB liegt eine Notwehrüberschreitung vor, wenn jemand bei einer Verteidigungshandlung die Grenzen der Notwehr überschreitet, etwa durch einen Rauschzustand oder einen Irrtum über die Notwehrlage. Die Strafe kann gemildert werden.

Wann liegt ein Rauschzustand vor?

Ein Rauschzustand liegt vor, wenn der Täter aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums in seiner Urteilsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Dies kann die Strafmilderung nach § 35 StGB auslösen, auch wenn die Intoxikation selbst strafbar ist.

Wie wird die Strafmilderung bei Notwehrüberschreitung berechnet?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 35 Abs. 2 StGB mildern und sogar unter die angedrohte Mindeststrafe herabgehen. Die konkrete Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Unterscheidet § 35 StGB zwischen verschiedene Arten der Notwehrüberschreitung?

Ja, § 35 Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen der Überschreitung der Verteidigungshandlung (subjektive Seite) und dem Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage. Beide Varianten können zur Strafmilderung führen.

Kann die Notwehrüberschreitung auch gänzlich straffrei sein?

Eine gänzliche Straffreiheit ist bei Notwehrüberschreitung nach § 35 StGB nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Strafmilderung, keine Strafbefreiung. Jedoch kann das Gericht bei Vorliegen mildernder Umstände von einer Strafe absehen.

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