Berechnung der verlängerten Verjährungsfrist nach StGB § 58 — gilt bei verzögertem Erfolgseintritt, neuer Straftat auf gleicher schädlicher Neigung, oder Vorliegen von Hemmungszeiten nach Abs. 3. Basisfristen nach § 57 Abs. 3: 1–20 Jahre je nach Strafdrohung.
Rechtsgrundlage
- § 58 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Verlängerung der Verjährungsfrist — BGBl. I 94/2021. Abs. 1: verzögerter Erfolg, Abs. 2: gleiche schädliche Neigung, Abs. 3: Hemmungszeiten (Verfolgungsverbot, Zwangsmaßnahmen, minderjähriges Opfer bis 28. LJ, Probezeit).
Gültig ab: 29. 5. 2021
- § 57 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Verjährung der Strafbarkeit — Basisverjährungsfristen: 20/10/5/3/1 Jahre je nach Strafdrohung (§ 57 Abs. 3).
Gültig ab: 1. 1. 2015
- §§ 93, 105 Strafprozeßordnung (StPO) ↗
Zwangsmaßnahmen — Definition der Hemmungszeiten nach § 58 Abs. 3 Z 2 StGB (Vernehmung, Ermittlung, Anklage).
Gültig ab: 1. 1. 2008
- Art. VI Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ↗
Bundes-Verfassungsgesetz — wesentliche Grenzen für Verfolgungs- und Hemmungsregelungen.
Gültig ab: 1. 10. 1930
Kurz zum Thema: Verlängerung der Verjährungsfrist
Die Verjährung der Strafbarkeit ist ein zentrales Institut des Strafrechts, das den Staat daran hindert, strafbare Handlungen unbegrenzt lange zu verfolgen. Das österreichische Strafgesetzbuch regelt die Verjährung in den §§ 57 ff. StGB. Die Standard-Verjährungsfristen des § 57 Abs. 3 richten sich nach der angedrohten Strafe und reichen von einem Jahr bei bloßer Geldstrafe bis hin zu zwanzig Jahren bei schweren Strafdrohungen. Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit zehn bis zwanzig Jahren bedroht sind, sowie Taten nach dem 25. Abschnitt (Straftaten gegen die Menschlichkeit) verjähren grundsätzlich nicht — werden aber nach Ablauf von zwanzig Jahren auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren herabgesetzt.
Die Regelung des § 58 — Verlängerung der Verjährungsfrist
§ 58 StGB schafft vier Fallgruppen, in denen die Verjährungsfrist über die Standardfrist des § 57 hinaus verlängert oder gehemmt wird. Absatz 1 betrifft den Fall, dass der zum Tatbild gehörende strafbare Erfolg erst nach Abschluss der Tathandlung eintritt — etwa bei bestimmten Erfolgsdelikten. Dann endet die Verjährung frühestens, wenn entweder auch vom Erfolgseintritt ab die Verjährungsfrist verstrichen ist, oder wenn seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt (Tatvollendung) das Eineinhalbfache der regulären Verjährungsfrist vergangen ist, mindestens aber drei Jahre.
Absatz 2 behandelt die Konstellation, dass der Täter während der laufenden Verjährungsfrist erneut eine strafbare Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht — etwa bei Serienstraftaten. In diesem Fall tritt die Verjährung für beide Taten erst ein, wenn auch für die neue Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies kann die Verfolgungsverjährung erheblich verlängern und eine durchgehende strafrechtliche Verfolgung ermöglichen.
Absatz 3 lists vier Hemmungstatbestände — Zeiträume, die nicht in die laufende Verjährungsfrist eingerechnet werden: Zeiten, in denen die Verfolgung gesetzlich nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann (etwa wegen diplomatischer Immunität); Zeiten zwischen dem ersten Zwangszugriff gegen den Beschuldigten und dem Ende des Verfahrens (Verfolgungsunterbrechung); Zeiten bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten gegen Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Integrität, wenn das Opfer zur Tatzeit minderjährig war; sowie Probezeiten und Zahlungsfristen nach der Strafprozessordnung.
Absatz 3a stellt klar, dass eine bereits eingetretene Hemmung ihre Wirksamkeit behält — selbst wenn eine spätere Gesetzesänderung die Tat nach dem neuen Recht als bereits verjährt erklären würde. Absatz 4 betont, dass ein Verfolgungsersuchen oder eine Ermächtigung zur Verfolgung die Verjährung nicht hemmt — eine oft übersehene Einschränkung.
Anwendung in der Praxis
Dieser Rechner dient der Orientierung für Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter und Betroffene, die prüfen möchten, ob eine konkrete Straftat noch verjährt ist oder ob Verlängerungs- oder Hemmungsregelungen nach § 58 eingreifen. Die Berechnung erfolgt auf Basis des geltenden Rechtsstandes 2026. Für eine verbindliche rechtliche Beurteilung empfiehlt sich die Konsultation eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalts oder eine direkte Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Häufige Fragen zu § 58 — Verlängerung der Verjährungsfrist
Was regelt StGB § 58?
§ 58 StGB regelt die Verlängerung der Verjährungsfrist über die Standardfristen des § 57 hinaus. Er gilt, wenn der strafbare Erfolg erst nach Abschluss der Tathandlung eintritt (Abs. 1), der Täter während der Verjährungsfrist erneut die gleiche strafbare Handlung begeht (Abs. 2), oder bestimmte Hemmungszeiten vorliegen (Abs. 3).
Wann gilt § 58 Abs. 1 — verzögerter Erfolgseintritt?
§ 58 Abs. 1 greift, wenn der zum Tatbild gehörende Erfolg erst eintritt, nachdem die strafbare Handlung bereits abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verjährungsfrist endet dann nicht, bevor entweder auch vom Erfolgseintritt ab die volle Verjährungsfrist verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.
Was bedeutet § 58 Abs. 2 — gleiche schädliche Neigung?
Begeht der Täter während der laufenden Verjährungsfrist neuerlich eine strafbare Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung für beide Taten nicht ein, bevor auch für die neue Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies kann die Verfolgungsverjährung erheblich verlängern.
Welche Zeiten werden nach § 58 Abs. 3 nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet?
§ 58 Abs. 3 nennt vier Hemmungszeiten: (1) Zeiten, in denen nach gesetzlicher Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; (2) Zeiten zwischen erstmaliger Vernehmung als Beschuldigter oder Zwangsmaßnahmen und dem Ende des Verfahrens; (3) Zeiten bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers, wenn dieses bei der Tat minderjährig war; (4) Probezeiten und Zahlungsfristen nach der StPO.
Hemmung oder Verlängerung — was ist der Unterschied?
Eine Verlängerung (Abs. 1 und 2) verschiebt das Verjährungsende nach hinten. Eine Hemmung (Abs. 3) bedeutet, dass die bereits laufende Verjährungsfrist für die angeführte Dauer angehalten wird — die bereits zurückgelegte Zeit wird nicht mitgezählt. Nach § 58 Abs. 3a bleibt eine eingetretene Hemmung auch bei späteren Gesetzesänderungen wirksam.
Welche Basisverjährungsfristen gibt es nach § 57 Abs. 3?
§ 57 Abs. 3 StGB unterscheidet fünf Grundfristen: 20 Jahre bei Strafdrohungen über 10 Jahren (lebenslang verjährt nicht, wird aber nach 20 Jahren auf 10–20 Jahre herabgesetzt); 10 Jahre bei Drohungen zwischen 5 und 10 Jahren; 5 Jahre bei Drohungen zwischen 1 und 5 Jahren; 3 Jahre bei Drohungen zwischen 6 Monaten und 1 Jahr; 1 Jahr bei Drohungen bis 6 Monaten oder nur Geldstrafe.