§ 181b StGB

StGB § 181b – Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen: Abs. 1 — Gefährdungsdelikt (bis 2 Jahre): Handlung kann eine Gefahr HERBEIFÜHREN. Abs. 2 — Erfolgsdelikt (bis 3 Jahre): Tat HAT eine schwere Folge BEWIRKT.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2016 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 181b Strafgesetzbuch (StGB)

    Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen — Abs. 1: Gefährdungsdelikt bis 2 Jahre; Abs. 2: Erfolgsdelikt bis 3 Jahre. Inkraft 01.01.2016 via BGBl. I Nr. 112/2015.

    Gültig ab: 1. 1. 2016

  • § 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

    Schwere Körperverletzung — Bezug in § 181b Abs. 1 Z 1 (schwere Körperverletzung als mögliche Folge).

    Gültig ab: 1. 1. 2016

  • § 169 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

    Im § 181b Abs. 2 lit. b: Wenn die Tat eine der dort genannten Folgen hat, sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen (Qualifikation).

    Gültig ab: 1. 1. 1975

Kurz zum Thema: Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen

§ 181b StGB ist eine zentrale Norm des österreichischen Umweltstrafrechts. Sie schützt die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch unzulässige Abfallbehandlung und Abfallverbringung. Das Delikt richtet sich gegen die unerlaubte Sammlung, Beförderung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen entgegen Rechtsvorschriften oder behördlichen Aufträgen. Das Rechtsgut des § 181b ist die Erhaltung der Umweltmedien Wasser, Boden und Luft sowie der Schutz von Mensch, Tier und Pflanze vor schädlichen Einwirkungen.

Gefährdungsdelikt nach Abs. 1

Das Gefährdungsdelikt nach Abs. 1 erfüllt, wer Abfälle so behandelt, dass dadurch eine der vier möglichen Gefahren entstehen kann: eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen (Z 1), eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß (Z 2), eine lange andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft (Z 3), oder ein Beseitigungsaufwand, der 50.000 Euro übersteigt (Z 4). Es genügt die abstrakte Möglichkeit der Gefahrverursachung — der Eintritt einer konkreten Gefahr ist nicht erforderlich.

Erfolgsdelikt nach Abs. 2

Das Erfolgsdelikt nach Abs. 2 stellt die tatsächliche Bewirkung einer schweren Folge unter erhöhte Strafdrohung. Wenn durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt wird, eine langandauernde Verschlechterung eintritt oder ein Beseitigungsaufwand über 50.000 Euro verursacht wird, droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei besonders schweren Folgen nach § 169 Abs. 3 gelten die dort angedrohten höheren Strafen. Das Erfolgsdelikt erfordert den Nachweis, dass die schwerwiegende Folge tatsächlich eingetreten ist.

Rechtsgut und Schutzbereich

Das Rechtsgut des § 181b ist die Erhaltung der Umweltmedien Wasser, Boden und Luft sowie der Schutz von Mensch, Tier und Pflanze vor schädlichen Einwirkungen. Die Norm dient der Umsetzung europäischer Abfallrahmenrichtlinien und ergänzt die verwaltungsrechtlichen Abfallentsorgungsgebote. Die Strafdrohung richtet sich an Unternehmen, Abfallentsorgungsbetriebe und Einzelpersonen, die gegen Abfallentsorgungsvorschriften verstoßen.

Praktische Bedeutung

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Häufige Fragen zu § 181b

Was ist § 181b StGB und was regelt diese Norm?

§ 181b StGB regelt das vorsätzliche umweltgefährdende Behandeln und Verbringen von Abfällen. Es ist ein Umweltstrafdelikt, das den Schutz von Gewässern, Boden, Luft und der Gesundheit der Bevölkerung bezweckt. Die Norm sanktioniert unerlaubte Abfallbehandlung und Abfallverbringung entgegen Rechtsvorschriften oder behördlichen Aufträgen.

Was ist der Unterschied zwischen dem Gefährdungsdelikt (Abs. 1) und dem Erfolgsdelikt (Abs. 2)?

Abs. 1 ist ein Gefährdungsdelikt — die Handlung muss so ausgeführt werden, dass dadurch eine Gefahr ENTSTEHEN KANN. Abs. 2 ist ein Erfolgsdelikt — die Tat HAT bereits eine der schweren Folgen (erhebliche Schädigung, langfristige Verschlechterung oder Beseitigungsaufwand > 50.000 €) BEWIRKT. Bei Abs. 2 muss der Erfolg bereits eingetreten sein.

Welche Schadensarten werden in § 181b Abs. 1 unterschieden?

§ 181b Abs. 1 kennt vier Schadensarten: Z 1 — Gefahr für Leben/schwere Körperverletzung/Gesundheit einer größeren Zahl; Z 2 — Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß; Z 3 — lange andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft; Z 4 — Beseitigungsaufwand über 50.000 €.

Wann gilt die 50.000-€-Schwelle bei Z 4?

Die 50.000-€-Schwelle gilt für den Beseitigungsaufwand, der durch die unzulässige Abfallbehandlung entsteht. Wenn dieser Betrag überschritten wird, ist das Gefährdungsdelikt nach Abs. 1 Z 4 erfüllt — die bloße Möglichkeit der Kostenverursachung reicht aus.

Welche Strafe droht bei Verurteilung nach § 181b?

Nach Abs. 1 droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, nach Abs. 2 bis zu drei Jahren. Bei Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen nach § 169 Abs. 3 (besonders schwere Folgen) können höhere Strafen verhängt werden.

Ist auch fahrlässiges Handeln strafbar?

§ 181b StGB erfasst nur das vorsätzliche Handeln. Für fahrlässige Abfallstraftaten gelten andere Normen — insbesondere § 181 StGB (Fahrlässige Umweltbeeinträchtigung). Das Vorsatzerfordernis bedeutet, dass der Täter wissentlich und willentlich gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Aufträge verstoßen haben muss.

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