GewO § 32

Prüfung der Sonstigen Rechte von Gewerbetreibenden nach § 32 GewO 1994 — 30-%-Grenze für ergänzende Leistungen, 15-%-Sub-Grenze für reglementierte Tätigkeiten, alle 15 Einzelrechte (Z 1–15).

Letzte Aktualisierung: 18. 7. 2017 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) räumt Gewerbetreibenden in § 32 eine Vielzahl von zusätzlichen Rechten ein, die über den Kernbereich ihrer eigenen Gewerbeberechtigung hinausgehen. Diese sogenannten Sonstigen Rechte dienen der wirtschaftlichen Flexibilisierung und ermöglichen es Unternehmen, ihre Leistungen und Produkte optimal zu vermarkten und zu ergänzen. Seit der GewRelf 2017 (BGBl. I Nr. 94/2017, in Kraft seit 18.07.2017) wurde die Regelung durch die Einführung des Abs. 1a wesentlich erweitert: Gewerbetreibende dürfen nun auch Leistungen anderer Gewerbe erbringen, wenn diese die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen — freilich innerhalb enger Grenzen.

Die 30-%-Grenze — zentrale Begrenzung für Side-Business

§ 32 Abs. 1a GewO etabliert erstmals eine klare quantitative Grenze: Ergänzende Leistungen dürfen insgesamt 30 % des im Wirtschaftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Diese Grenze ist für Unternehmer besonders relevant, die neben ihrer Haupttätigkeit weitere Dienstleistungen anbieten wollen. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Gesamtumsatzes des Wirtschaftsjahres — ein relatives Maß, das mit dem Unternehmenswachstum skaliert. Wer also 200.000 € Umsatz hat, darf bis zu 60.000 € aus ergänzenden Leistungen generieren. Der Vorteil: Innerhalb dieser Grenze sind auch Tätigkeiten erlaubt, die ansonsten ein eigenständiges reglementiertes Gewerbe erfordern würden.

Die 15-%-Sub-Grenze für reglementierte Tätigkeiten

Noch enger ist die Sub-Grenze für Leistungen reglementierter Gewerbe: Diese dürfen nur 15 % der Gesamtleistung ausmachen. Bei einem Gesamtumsatz von 200.000 € sind das maximal 30.000 €, die aus reglementierten Tätigkeiten stammen dürfen. Zusätzlich müssen diese Leistungen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber (Zielschuldverhältnis) oder bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen (Dauerschuldverhältnis) beauftragt werden. Diese Koppelung an die eigene Hauptleistung stellt sicher, dass die ergänzenden Tätigkeiten tatsächlich nur eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung darstellen, nicht aber ein eigenständiges Geschäftsfeld.

Die 15 Einzelrechte nach § 32 Abs. 1 Z 1–15

Unabhängig von der 30-%-Grenze stehen jedem Gewerbetreibenden bereits seit jeher 15 einzelne Rechte zu, die keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegen. Diese reichen von Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe (Z 1), über die Herstellung eigener Maschinen und Werkzeuge (Z 2), bis zur Instandhaltung und Instandsetzung eigener Betriebseinrichtungen (Z 3). Besonders praktisch ist Z 6: Gewerbetreibende dürfen Montage, Wartung und Austausch schadhaft gewordener Bestandteile an den von ihnen hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenständen vornehmen — ohne dafür eine separate Gewerbeberechtigung für Installationsgewerbe zu benötigen. Z 9 ermöglicht die Übernahme von Gesamtaufträgen, sofern ein wichtiger Teil dem eigenen Gewerbe zukommt; die nicht gewerberechtlich abgedeckten Arbeiten sind dabei durch befugte Gewerbetreibende ausführen zu lassen.

Teilgewerbe und freie Gewerbe (Z 12)

Besonders hervorzuheben ist Z 12: Gewerbetreibende dürfen Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff GewO) und freie Gewerbe (§ 162 Abs. 1 GewO) ausüben, wenn diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit stehen. Der fachliche Zusammenhang ist dabei großzügig auszulegen — ein Schreiner darf etwa auch Trockenbauarbeiten als Teilgewerbe ausführen, wenn dies mit seiner Holztischlerei in Verbindung steht. Zwingende Voraussetzung nach § 32 Abs. 3 GewO ist allerdings die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit dem entsprechenden Befähigungsnachweis. Dies stellt sicher, dass die Qualität der Arbeit gewährleistet bleibt.

Praktische Bedeutung und Grenzen

Die Sonstigen Rechte nach § 32 GewO sind für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie ermöglichen es Unternehmen, ihr Leistungsangebot zu erweitern, ohne für jede Nebenaktivität eine separate Gewerbeberechtigung zu beantragen. Allerdings gilt es, die Grenzen zu beachten: Die 30-%- und 15-%-Grenzen sind absolute Obergrenzen — wird ein Verstoß festgestellt, können die betreffenden Tätigkeiten als unzulässige Gewerbeausübung qualifiziert werden. Die Behörde prüft dabei nicht nur die rein rechnerische Einhaltung, sondern auch, ob der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes gewahrt bleiben. Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sind fachkundige Arbeitnehmer einzusetzen.

Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und der Compliance-Prüfung für die 30-%- und 15-%-Grenzen. Für die Beurteilung im Einzelfall — insbesondere ob der wirtschaftliche Schwerpunkt gewahrt bleibt — empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung.

Häufige Fragen zu § 32 GewO

Welche zusätzlichen Rechte stehen Gewerbetreibenden nach § 32 GewO zu?

Gewerbetreibenden stehen gemäß § 32 Abs. 1 GewO 15 zusätzliche Rechte zu: Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe (Z 1), Anfertigung eigener Maschinen und Werkzeuge (Z 2), Instandhaltung eigener Betriebseinrichtungen (Z 3), Beistellung von Material bei Auftragsfertigung (Z 4), Herstellung von Verpackungen und Etiketten (Z 5), Montage und Wartung verkaufter Gegenstände (Z 6), Abfallsammlung (Z 7), Planung (Z 8), Übernahme von Gesamtaufträgen (Z 9), Rücknahme und Verkauf von Waren (Z 10), einfache Tätigkeiten reglementierter Gewerbe (Z 11), Teilgewerbe und freie Gewerbe (Z 12), nicht konzessionspflichtiger Werkverkehr (Z 13 und Z 14), sowie unentgeltlicher Getränkeausschank (Z 15).

Was ist die 30-%-Grenze für ergänzende Leistungen nach § 32 Abs. 1a GewO?

Die 30-%-Grenze (Paragraph 32 Absatz 1a Satz 2 GewO) begrenzt die ergänzenden Leistungen anderer Gewerbe auf insgesamt 30 % des im Wirtschaftsjahr erzielten Gesamtumsatzes. Das bedeutet: Wenn ein Gewerbetreibender 100.000 € Jahresumsatz hat, dürfen die ergänzenden Leistungen höchstens 30.000 € betragen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, allerdings nur wenn sie im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie höchstens 15 % der gesamten Leistung ausmachen.

Wann darf ein Gewerbetreibender Leistungen reglementierter Gewerbe erbringen?

Reglementierte Gewerbe dürfen nur unter strengen Auflagen erbracht werden: Erstens müssen sie die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (§ 32 Abs. 1a Satz 1 GewO). Zweitens darf der Umsatz aus reglementierten Tätigkeiten 15 % der Gesamtleistung nicht übersteigen (§ 32 Abs. 1a Satz 3 GewO). Drittens müssen sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden. Viertens muss der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes gewahrt bleiben (§ 32 Abs. 2 GewO).

Was bedeutet die Wahrung des wirtschaftlichen Schwerpunkts?

Die Wahrung des wirtschaftlichen Schwerpunkts und der Eigenart des Betriebes ist die zentrale Voraussetzung für die Ausübung aller Rechte nach § 32 Abs. 2 GewO. Der Betrieb darf nicht durch die Nebenleistungen seine Prägung verlieren — die Haupttätigkeit muss klar erkennbar dominieren. Dies wird von der Behörde im Einzelfall geprüft. Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (z. B. elektrische Installationen) müssen sich Gewerbetreibende entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte bedienen. Die 30-%-Grenze ist dabei ein wichtiger, aber nicht alleiniger Indikator.

Welche Pflichten bestehen bei der Ausübung eines Teilgewerbes (§ 32 Abs. 3 GewO)?

Bei Ausübung eines Teilgewerbes nach Z 12 besteht eine besondere arbeitsrechtliche Pflicht: Der Gewerbetreibende muss einen Arbeitnehmer beschäftigen, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und nach den Sozialversicherungsbestimmungen voll versicherungspflichtig ist. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht führt dazu, dass die Ausübung des Teilgewerbes nicht mehr von § 32 Z 12 GewO gedeckt ist und damit eine eigenständige Gewerbeberechtigung erfordert.

Kann der unentgeltliche Getränkeausschank beworben werden?

Nein, gemäß § 32 Abs. 1 Z 15 GewO darf für den unentgeltlichen Getränkeausschank nicht geworben werden. Darüber hinaus dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte ausschließlich für diesen Ausschank eingesetzt werden und keine ausschließlich dem Ausschank dienenden Räume bereitgestellt werden. Der Getränkeausschank muss also unentgeltlich sein, ohne Werbung erfolgen und darf keine eigenen Ressourcen nur für diesen Zweck binden. Die Regelung dient der Abgrenzung zum Gastgewerbe.

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