GewO § 136a — Gewerbliche Vermögensberatung

Prüfen Sie die Berechtigung zur gewerblichen Vermögensberatung nach § 136a GewO — Tätigkeitsbereiche, Berechtigungsvoraussetzungen und anfallende Gebühren für die Gewerbeanmeldung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Gewerbliche Vermögensberatung § 136a GewO

Die gewerbliche Vermögensberatung ist ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 75 der Gewerbeordnung 1994 (GewO). § 136a GewO regelt die Tätigkeitsbereiche, Berechtigungsvoraussetzungen und Pflichten für gewerbliche Vermögensberater in Österreich.

Tätigkeitsbereiche

Gewerbliche Vermögensberater dürfen die Beratung und Vermittlung von Anlage- und Finanzprodukten anbieten, insbesondere Wertpapiere, Investmentfonds, Lebensversicherungen und strukturierte Produkte. Die Vermittlung von klassischen Bankprodukten (Einlagen, Kredite) ist dem BWG vorbehalten.

Voraussetzungen und Pflichten

Als reglementiertes Gewerbe erfordert die gewerbliche Vermögensberatung den Nachweis fachlicher Eignung sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Im laufenden Betrieb gelten Beratungs-, Dokumentations- und Transparenzpflichten gegenüber Kunden.

Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim zuständigen Magistrat oder über das Unternehmensserviceportal (USP). Dabei fallen Verwaltungsgebühren an. Die genaue Höhe hängt von der Art der Anmeldung und allfälligen Prüfungsgebühren ab.

Häufige Fragen zur gewerblichen Vermögensberatung

Was umfasst die gewerbliche Vermögensberatung nach § 136a GewO?

Die gewerbliche Vermögensberatung nach § 136a GewO umfasst die Beratung und Vermittlung von Anlage- und Finanzprodukten, insbesondere Wertpapiere, Investmentfonds, Lebensversicherungen und andere Finanzinstrumente. Der gewerbliche Vermögensberater darf jedoch keine Bankdienstleistungen erbringen, die dem Bankwesengesetz (BWG) vorbehalten sind.

Welche Voraussetzungen gelten für die Gewerbeberechtigung?

Als reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 75 GewO) erfordert die gewerbliche Vermögensberatung den Nachweis der fachlichen Eignung. Dies kann durch eine einschlägige Ausbildung im Finanz- oder Bankwesen oder durch die Befähigungsprüfung vor der Wirtschaftskammer nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.

Darf ein gewerblicher Vermögensberater auch Versicherungsprodukte vermitteln?

Ja, die gewerbliche Vermögensberatung umfasst auch die Vermittlung von Lebensversicherungen und anderen Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter. Für die Vermittlung von klassischen Sach- und Haftpflichtversicherungen ist hingegen die gesonderte Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler (§ 137 GewO) erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen gewerblicher Vermögensberatung und Bankberatung?

Der wesentliche Unterschied liegt im regulatorischen Rahmen: Bankberater sind Angestellte von Kreditinstituten, die unter das BWG fallen und von der FMA beaufsichtigt werden. Gewerbliche Vermögensberater sind selbständige Gewerbetreibende, die der GewO unterliegen und von der WKO beaufsichtigt werden. Beide können Anlageprodukte vermitteln, jedoch haben Bankberater Zugang zu einem breiteren Produktspektrum (z.B. Einlagen, Kredite).

Welche Pflichten hat ein gewerblicher Vermögensberater gegenüber Kunden?

Der gewerbliche Vermögensberater ist zur Bedarfserhebung und anlage- sowie anlegergerechten Beratung verpflichtet. Er muss Interessenkonflikte offenlegen und seine Provisionen transparent machen. Darüber hinaus gelten Dokumentationspflichten für alle Beratungsgespräche und Produktempfehlungen.

Welche Gebühren fallen für die Gewerbeanmeldung an?

Bei der Anmeldung der gewerblichen Vermögensberatung fallen Verwaltungsgebühren nach dem Gebührengesetz (GebG) an. Die Höhe variiert je nach Art der Anmeldung und ob eine Befähigungsprüfung abgelegt werden muss. Hinzu kommen laufende Beiträge zur WKO und zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS).

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