Berechnen Sie die Geldstrafe bei AML-Verstößen nach § 366b GewO — Sanktionen für Verstöße gegen Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Rechtsgrundlage
- § 366b Gewerbeordnung 1994 (GewO) ↗
Verwaltungsübertretungen — Geldstrafen bei AML-Verstößen
Gültig ab: 1. 7. 1994
- § 366 Gewerbeordnung 1994 (GewO) ↗
Allgemeine Strafbestimmungen nach GewO
Gültig ab: 1. 7. 1994
Kurz zum Thema: Verwaltungsübertretungen nach § 366b GewO
§ 366b GewO enthält besondere Strafbestimmungen für Verstöße gegen AML/CFT-Pflichten (Anti-Money Laundering / Countering the Financing of Terrorism) nach der Gewerbeordnung. Diese Bestimmungen betreffen vor allem gewerbliche Vermögensberater, Immobilientreuhänder und andere Gewerbetreibende mit Finanzdienstleistungscharakter.
AML-Pflichten nach GewO
Betroffene Gewerbetreibende müssen Kunden identifizieren (KYC), den wirtschaftlichen Eigentümer feststellen, Transaktionen überwachen und verdächtige Aktivitäten der Geldwäschemeldestelle melden. Verstöße gegen diese Pflichten werden nach § 366b GewO mit Geldstrafen geahndet.
Strafrahmen und Bemessung
Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Art und Schwere des Verstoßes. Leichte formale Verstöße werden mit niedrigeren Strafen belegt, während schwerwiegende Verstöße — insbesondere das Unterlassen von Meldungen — erheblich höhere Sanktionen nach sich ziehen. Die genauen Beträge ergeben sich aus den gesetzlichen Strafrahmen.
Persönliche Haftung von Geschäftsführern
Bei juristischen Personen können neben dem Unternehmen auch die verantwortlichen Geschäftsführer persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Eine sorgfältige Compliance-Organisation ist daher essenziell, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.
Häufige Fragen zu § 366b GewO
Was regelt § 366b GewO?
§ 366b GewO enthält besondere Strafbestimmungen für Verstöße gegen die Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT). Diese Bestimmungen wurden im Zuge der EU-Geldwäscherichtlinien in die Gewerbeordnung aufgenommen und gelten für gewerbliche Vermögensberater, Immobilientreuhänder und andere verpflichtete Gewerbetreibende.
Welche Geldstrafen drohen bei AML-Verstößen?
Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Art und Schwere des Verstoßes. Bei leichten Verstößen (z.B. Dokumentationsmängel) sind niedrigere Strafen vorgesehen. Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. Nichtmeldung verdächtiger Transaktionen) können erheblich höhere Strafen verhängt werden. Die genauen Beträge und Strafrahmen sind im Gesetz festgelegt.
Wer ist von § 366b GewO betroffen?
Betroffen sind alle Gewerbetreibenden, die nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) oder dem Geldwäschegesetz (GWG) zur AML/CFT-Compliance verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere gewerbliche Vermögensberater (§ 136a GewO), Immobilientreuhänder (§ 117 GewO) und andere reglementierte Gewerbezweige mit Finanzdienstleistungscharakter.
Welche Pflichten müssen Gewerbetreibende erfüllen, um Strafen zu vermeiden?
Gewerbetreibende müssen Kunden identifizieren und verifizieren (Know Your Customer — KYC), den wirtschaftlichen Eigentümer feststellen, Transaktionen überwachen, verdächtige Transaktionen melden (Meldepflicht an die Geldwäschemeldestelle) und entsprechende Dokumentation führen. Interne Richtlinien und Schulungen der Mitarbeiter sind ebenfalls vorgeschrieben.
Können Geldstrafen nach § 366b GewO auch gegen Geschäftsführer verhängt werden?
Ja. Bei juristischen Personen können Geldstrafen sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen die verantwortlichen Geschäftsführer oder leitenden Angestellten verhängt werden, sofern diese die Verwaltungsübertretung zu vertreten haben. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist eine wichtige Konsequenz, die zur Compliance-Verantwortung führt.
Wie kann man gegen eine verhängte Geldstrafe vorgehen?
Gegen einen Strafbescheid kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht (LVwG) erhoben werden. Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist möglich, wenn dies beantragt wird. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde wird der Bescheid aufgehoben und die Strafe nicht vollzogen.