Anlage 5 GewO

Mengenschwellen für gefährliche Stoffe (Seveso III) — Untere Klasse und Obere Klasse — Geltende Fassung: BGBl. I Nr. 155/2015, in Kraft seit 29.12.2015

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: GewO Anlage 5 — Mengenschwellen für Seveso-Betriebe

## GewO Anlage 5: Mengenschwellen für gefährliche Stoffe (Seveso III) Die Gewerbeordnung 1994 enthält in ihrer Anlage 5 die Mengenschwellen für gefährliche Stoffe, die im Rahmen der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) gelten. Diese Schwellen bestimmen, ob ein Betrieb als Störfallbetrieb einzustufen ist und den strengen Anforderungen des GewO-Abschnitts 8a unterliegt. ### Teil 1: Gefahrenkategorien Anlage 5 Teil 1 umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien der Spalte 1 fallen. Diese sind in vier Abschnitte unterteilt: **Abschnitt H — Gesundheitsgefahren:** Hierzu gehören akut toxische Stoffe (H1: Kat. 1, alle Expositionswege; H2: Kat. 2 oder inhalativ Kat. 3; H3: STOT SE Kat. 1). H1 hat mit 5 t/20 t die strengsten Schwellen, während H2 und H3 bei 50 t/200 t liegen. **Abschnitt P — Physikalische Gefahren:** Dieser umfasst explosive Stoffe (P1a: instabil/Unterklassen 1.1–1.3, 1.5, 1.6: 10/50 t; P1b: Unterklasse 1.4: 50/200 t), entzündbare Gase (P2: 10/50 t), Aerosole (P3a/P3b: 150–50000 t netto), oxidierende Gase (P4: 50/200 t), entzündbare Flüssigkeiten (P5a: 10/50 t; P5c: 5000/50000 t) sowie selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide (P6a/P6b). **Abschnitt E — Umweltgefahren:** E1 (Gewässer gefährdend Akut 1/Chronisch 1: 100/200 t) und E2 (Chronisch 2: 200/500 t). **Abschnitt O — Andere Gefahren:** O1 (EUH014): 100/500 t; O2 (bei Wasser H260): 100/500 t; O3 (EUH029): 50/200 t. ### Teil 2: Namentlich angeführte Stoffe Neben den Kategorien führt Teil 2 spezifische gefährliche Stoffe mit teils sehr niedrigen Schwellen auf. Besonders streng reguliert sind Karzinogene über 5 Gew.-% (0,5/2 t), PCDD/F in TCDD-Äquivalenten (0,001/0,001 t), Methylisocyanat (0,15/0,15 t), Phosgen (0,3/0,75 t) und Arsine/Phosphin (0,2/1 t). Diese niedrigen Schwellen spiegeln die hohe Gefährlichkeit dieser Stoffe wider. ### Die Additionsregel (Anmerkung 4) Die Additionsregel ist das Herzstück der Seveso-Klassifikation: Überschreitet kein einzelner Stoff die Schwelle, kann ein Betrieb dennoch als Störfallbetrieb gelten, wenn die Summe der relativen Mengen in einer Additionsgruppe mindestens 1 ergibt. Die drei Gruppen sind: a) akute Toxizität und H-Gefahren; b) physikalische Gefahren (P-Gefahren); c) Gewässergefährdung (E-Gefahren). Jede Gruppe wird unabhängig geprüft — überschreitet auch nur eine den Wert 1, ist der Betrieb ein Störfallbetrieb. ### Die 2%-Ausnahme (Anmerkung 3) Kleine Mengen unter 2% der jeweiligen Schwelle bleiben bei der Gesamtberechnung unberücksichtigt. Diese Regelung verhindert, dass minimale Rückstände eine Klassifikation auslösen. Für Ammoniumnitrat (E.1) bedeutet dies: unter 100 t (2% von 5000 t) wird der Stoff ignoriert, sofern er nicht selbst Unfälle auslösen könnte. ### Praxisbeispiel: Chemielager Ein Betrieb mit 8.000 t Erdölerzeugnissen (E.34, untere Schwelle 2.500 t → Anteil 3,2) und 60 t Ammoniak (E.35, untere Schwelle 50 t → Anteil 1,2) überschreitet beide Schwellen einzeln. Gruppe b (Erdölerzeugnisse) und Gruppe c (Ammoniak) sind jeweils ausgelöst. Der Betrieb ist ein Oberklasse-Betrieb mit Meldepflichten gegenüber der Behörde. ### Änderungen durch die Seveso-III-Umsetzung 2015 Die aktuelle Fassung der Anlage 5 gilt seit 29.12.2015 (BGBl. I Nr. 155/2015) und setzt die novellierte Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU um. Wesentliche Änderungen betrafen die Anpassung der Kategorien an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie die Aktualisierung einiger Schwellenwerte. Betriebe, die bereits vor 2015 als Seveso-Betriebe galten, wurden entsprechend neu klassifiziert.

Häufige Fragen zu GewO Anlage 5

Was ist GewO Anlage 5 und welche Betriebe sind betroffen?

GewO Anlage 5 definiert Mengenschwellen für gefährliche Stoffe nach der Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU). Betriebe, die diese Schwellen überschreiten, gelten als Störfallbetriebe und unterliegen den Vorschriften des GewO-Abschnitts 8a. Dies betrifft insbesondere Chemie-, Petrochemie- und Lagerbetriebe sowie Betriebe mit großen Mengen entzündbarer oder toxischer Stoffe.

Wie funktioniert die Klassifikation in untere und obere Klasse?

Ein Betrieb wird nach der höchsten zutreffenden Klasse eingestuft. Überschreitet die vorhandene Menge eines einzelnen gefährlichen Stoffes die obere Schwelle, ist der Betrieb automatisch ein Oberklasse-Betrieb. Unterschreitet die Menge die obere, aber überschreitet die untere Schwelle, ist es ein Unterklasse-Betrieb. Ergibt die Additionsregel (Summierung mehrerer Stoffe mit q/Q) einen Wert von mindestens 1, wird der Betrieb ebenfalls entsprechend klassifiziert.

Was bedeutet die Additionsregel (Anmerkung 4)?

Die Additionsregel erlaubt die Kombination mehrerer gefährlicher Stoffe, die jeweils für sich unterhalb der Schwellen liegen, aber zusammen die Gefahrenschwelle überschreiten. Es werden drei unabhängige Additionsgruppen geprüft: Gruppe a (akute Toxizität, STOT, H-Gefahren), Gruppe b (physikalische Gefahren, P-Gefahren) und Gruppe c (Gewässergefährdung, E-Gefahren). Wenn die Summe der Einzelanteile (Menge/Schwelle) in einer Gruppe mindestens 1 ergibt, ist der Betrieb als Störfallbetrieb einzustufen.

Welche Mengen gelten für Ammoniumnitrat (Eintrag 1)?

Ammoniumnitrat nach Anmerkung 13 hat eine untere Schwelle von 5.000 t und eine obere von 10.000 t. Je nach Qualität (A, C, D) gelten unterschiedliche Schwellen. Qualität A (rein, wässrige Lösung) hat nur 350 t / 2.500 t, Qualität D (Nitrat mit Phosphat/Amid) 1.250 t / 5.000 t. Dies ist bei der Klassifikation unbedingt zu beachten, da die Schwellen um den Faktor 10 bis 14 differieren.

Wie werden Gemische bei der Berechnung behandelt?

Gemische werden nach Anmerkung 2 grundsätzlich wie reine Stoffe behandelt, sofern sie auf Basis der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die gleichen gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Bei mehrfacher Einstufung eines Stoffes gilt die jeweils niedrigste Mengenschwelle. Für die Additionsregel wird jedoch die niedrigste Schwelle der jeweiligen Gruppe herangezogen, zu der der Stoff gehört.

Was gilt für Stoffe unter 2% der Schwelle (Anmerkung 3)?

Mengen unter 2% der relevanten Mengenschwelle bleiben bei der Gesamtberechnung grundsätzlich unberücksichtigt — vorausgesetzt, der Stoff befindet sich an einem Ort, an dem er keinen schweren Unfall an einem anderen Ort des Betriebs auslösen kann. Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn der Stoff nicht selbst als Auslöser eines schweren Unfalls fungieren könnte. In der Praxis ist diese Schwelle z.B. bei Ammoniumnitrat (E.1) 100 t.

Welche Pflichten haben Seveso-Betriebe in Österreich?

Betriebe der unteren Klasse müssen ein Sicherheitskonzept, ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellen sowie die Behörde benachrichtigen. Betriebe der oberen Klasse unterliegen zusätzlich der Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitsberichts, zur Offenlegung von Informationen und zur Errichtung eines Sicherheitsmanagementsystems. In beiden Fällen ist die Behörde spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme zu informieren.

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