Mengenschwellen für gefährliche Stoffe (Seveso III) — Untere Klasse und Obere Klasse — Geltende Fassung: BGBl. I Nr. 155/2015, in Kraft seit 29.12.2015
Rechtsgrundlage
- Anlage 5 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
GewO Anlage 5 — Mengenschwellen für gefährliche Stoffe (Seveso III Richtlinie 2012/18/EU). In Kraft seit 29.12.2015 (BGBl. I Nr. 155/2015).
Gültig ab: 29. 12. 2015
- § 2 Abs. 16 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
GewO § 2 Abs. 16 — Definition gefährlicher Stoffe und Kategorien gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Gültig ab: 29. 12. 2015
- § 84b Z 2, 3, 9 und 11 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
GewO § 84b — Anwendungsbereich der Seveso-Betriebsvorschriften. Betrifft Betriebe mit gefährlichen Stoffen oberhalb der Mengenschwellen.
Gültig ab: 29. 12. 2015
- Anmerkung 3 und 4 Gewerbeordnung 1994 — Anlage 5 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
Additionsregel: Gefährliche Stoffe werden anteilig addiert (q/Q). Mengen unter 2% der Schwelle bleiben unberücksichtigt, sofern sie keinen anderen Unfallort auslösen können.
Gültig ab: 29. 12. 2015
Kurz zum Thema: GewO Anlage 5 — Mengenschwellen für Seveso-Betriebe
Häufige Fragen zu GewO Anlage 5
Was ist GewO Anlage 5 und welche Betriebe sind betroffen?
GewO Anlage 5 definiert Mengenschwellen für gefährliche Stoffe nach der Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU). Betriebe, die diese Schwellen überschreiten, gelten als Störfallbetriebe und unterliegen den Vorschriften des GewO-Abschnitts 8a. Dies betrifft insbesondere Chemie-, Petrochemie- und Lagerbetriebe sowie Betriebe mit großen Mengen entzündbarer oder toxischer Stoffe.
Wie funktioniert die Klassifikation in untere und obere Klasse?
Ein Betrieb wird nach der höchsten zutreffenden Klasse eingestuft. Überschreitet die vorhandene Menge eines einzelnen gefährlichen Stoffes die obere Schwelle, ist der Betrieb automatisch ein Oberklasse-Betrieb. Unterschreitet die Menge die obere, aber überschreitet die untere Schwelle, ist es ein Unterklasse-Betrieb. Ergibt die Additionsregel (Summierung mehrerer Stoffe mit q/Q) einen Wert von mindestens 1, wird der Betrieb ebenfalls entsprechend klassifiziert.
Was bedeutet die Additionsregel (Anmerkung 4)?
Die Additionsregel erlaubt die Kombination mehrerer gefährlicher Stoffe, die jeweils für sich unterhalb der Schwellen liegen, aber zusammen die Gefahrenschwelle überschreiten. Es werden drei unabhängige Additionsgruppen geprüft: Gruppe a (akute Toxizität, STOT, H-Gefahren), Gruppe b (physikalische Gefahren, P-Gefahren) und Gruppe c (Gewässergefährdung, E-Gefahren). Wenn die Summe der Einzelanteile (Menge/Schwelle) in einer Gruppe mindestens 1 ergibt, ist der Betrieb als Störfallbetrieb einzustufen.
Welche Mengen gelten für Ammoniumnitrat (Eintrag 1)?
Ammoniumnitrat nach Anmerkung 13 hat eine untere Schwelle von 5.000 t und eine obere von 10.000 t. Je nach Qualität (A, C, D) gelten unterschiedliche Schwellen. Qualität A (rein, wässrige Lösung) hat nur 350 t / 2.500 t, Qualität D (Nitrat mit Phosphat/Amid) 1.250 t / 5.000 t. Dies ist bei der Klassifikation unbedingt zu beachten, da die Schwellen um den Faktor 10 bis 14 differieren.
Wie werden Gemische bei der Berechnung behandelt?
Gemische werden nach Anmerkung 2 grundsätzlich wie reine Stoffe behandelt, sofern sie auf Basis der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die gleichen gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Bei mehrfacher Einstufung eines Stoffes gilt die jeweils niedrigste Mengenschwelle. Für die Additionsregel wird jedoch die niedrigste Schwelle der jeweiligen Gruppe herangezogen, zu der der Stoff gehört.
Was gilt für Stoffe unter 2% der Schwelle (Anmerkung 3)?
Mengen unter 2% der relevanten Mengenschwelle bleiben bei der Gesamtberechnung grundsätzlich unberücksichtigt — vorausgesetzt, der Stoff befindet sich an einem Ort, an dem er keinen schweren Unfall an einem anderen Ort des Betriebs auslösen kann. Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn der Stoff nicht selbst als Auslöser eines schweren Unfalls fungieren könnte. In der Praxis ist diese Schwelle z.B. bei Ammoniumnitrat (E.1) 100 t.
Welche Pflichten haben Seveso-Betriebe in Österreich?
Betriebe der unteren Klasse müssen ein Sicherheitskonzept, ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellen sowie die Behörde benachrichtigen. Betriebe der oberen Klasse unterliegen zusätzlich der Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitsberichts, zur Offenlegung von Informationen und zur Errichtung eines Sicherheitsmanagementsystems. In beiden Fällen ist die Behörde spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme zu informieren.