Prüfen Sie, ob für Ihren Betrieb ein interner Notfallplan gemäß § 84h GewO 1994 erforderlich ist. Der Rechner ermittelt die betriebsspezifische Erstellungsfrist und prüft, ob die nächste Überprüfungsfrist bereits überschritten ist. Nur Betriebe der oberen Klasse sind zur Notfallplan-Erstellung verpflichtet.
Rechtsgrundlage
- § 84h Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994 (BGBl. 194/1994)) ↗
Interner Notfallplan für Betriebe der oberen Klasse
Gültig ab: 10. 7. 2015
- § 84m Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994 (BGBl. 194/1994)) ↗
Verordnung zu internen Notfallplänen
Gültig ab: 10. 7. 2015
Kurz zum Thema
Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen — wie Explosionen, Großbrände oder toxische Freisetzungen — können erhebliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt und Sachwerte haben. Der interne Notfallplan ist das zentrale Instrument der SeveSO-Bestimmungen, um im Ernstfall schnell und koordiniert reagieren zu können. § 84h GewO normiert die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung dieses Plans für Betriebe der oberen Klasse.
Inhalt und Erstellung
Der interne Notfallplan wird nach Beteiligung des Betriebsrats und der Beschäftigten erstellt und enthält Maßnahmen zur Bewältigung schwerer Unfälle innerhalb des Betriebsgeländes. Er muss die Kommunikation mit Einsatzkräften, Evakuierungsmaßnahmen, medizinische Erstversorgung und die Koordination mit Behörden regeln. Der Plan ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und bei relevanten Änderungen (neue Stoffe, geänderte Prozesse, neue Erkenntnisse) zu aktualisieren.
Gestaffelte Fristen
Die Fristen zur Ersterstellung sind gestaffelt, um Bestandsbetrieben ausreichend Zeit zu geben. Neue Betriebe müssen den Plan vor der Inbetriebnahme erstellen. Für bestehende Betriebe galt die Frist bis 1. Juni 2016 — diese ist bereits abgelaufen. Betriebe, die erst später in den Anwendungsbereich fallen, haben ein Jahr Zeit.
Überprüfung und Aktualisierung
Die Dreijahresfrist zur Überprüfung beginnt mit der Erstellung. Relevant sind Änderungen im Betrieb (neue Stoffe, andere Verfahren), Änderungen bei Notdiensten (Telefonnummern, Zuständigkeiten) und neue Erkenntnisse aus Zwischenfällen oder Übungen. Eine Aktualisierung ist auch ohne vollständige Überprüfung bei konkreten Anlässen vorzunehmen.
Häufig gestellte Fragen zu § 84h GewO
Wer ist zur Erstellung eines internen Notfallplans verpflichtet?
Inhaber von Betrieben der oberen Klasse sind nach § 84h Abs. 1 GewO verpflichtet, nach Beteiligung des Betriebsrats (wenn ein solcher besteht) und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmern einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Der Plan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
Welche Fristen gelten für die Erstellung des Notfallplans?
Die Fristen nach § 84h Abs. 2 GewO sind gestaffelt: Für neue Betriebe oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, gilt eine angemessene Frist vor Inbetriebnahme. Für bestehende Betriebe galt eine Frist bis zum 1. Juni 2016. Für Betriebe, die sonst in den Geltungsbereich des Abschnitts fallen, gilt eine Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts.
Wie oft muss der Notfallplan überprüft werden?
Der interne Notfallplan ist durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren (§ 84h Abs. 1 GewO).
Was muss in den Notfallplan aufgenommen werden?
Der Notfallplan enthält Maßnahmen innerhalb des Betriebs zur Bewältigung schwerer Unfälle — nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m GewO. Die Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Erstellungsmethode und die Anforderungen an die Aktualisierung. Der Plan muss auch auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
Welche Betriebe sind von der Notfallplan-Pflicht ausgenommen?
Die Pflicht betrifft nur Betriebe der oberen Klasse. Betriebe der unteren Klasse sind nicht zur Erstellung eines internen Notfallplans verpflichtet, unterliegen aber anderen Pflichten des 8a. Abschnitts (Sicherheitsbericht, Meldungen).