Prüfen Sie, ob gegen einen Beschluss im Exekutionsverfahren ein Rekurs zulässig ist. Bestimmte Beschlüsse sind vom Rekursverbot des § 66 EO ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage
- § 66 Exekutionsordnung (EO) (EO) ↗
Rekursbeschränkungen — gegen bestimmte Beschlüsse ist kein Rekurs zulässig
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 66a Exekutionsordnung (EO) (EO) ↗
Rekursfrist im Exekutionsverfahren
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Rekursbeschränkungen nach EO § 66
Die Rekursbeschränkungen nach EO § 66 stellen eine wichtige verfahrensrechtliche Grenze im österreichischen Exekutionsrecht dar. Sie begrenzen die Möglichkeiten der Parteien, gegen gerichtliche Beschlüsse in der Exekution Rechtsmittel einzulegen. Dies dient einerseits der Verfahrensbeschleunigung — denn die rasche Durchsetzung von Exekutionstiteln liegt im Interesse des Gläubigers — und andererseits der Verfahrensökonomie, da die Gerichte nicht mit einer Flut von Rekursen gegen minder bedeutende Entscheidungen belastet werden sollen.
Die vom Rekursverbot betroffenen Beschlüsse
Bestimmte Beschlüsse im Exekutionsverfahren sind vom Rekursverbot des § 66 EO vollständig ausgeschlossen. Dies betrifft zunächst die Anordnung der Exekution selbst — hier soll der Gläubiger nicht durch langwierige Rekursverfahren in der Durchsetzung seiner Rechte gehindert werden. Ebenso ausgeschlossen sind Rekurse gegen die Zurückweisung der Forderung, gegen einstweilige Verfügungen, gegen den Verteilungsplan und gegen die Versteigerungsbedingungen. Diese Beschlüsse sind sofort rechtskräftig und müssen vollzogen werden.
Streitwertabhängige Rekursbeschränkungen
Andere Beschlüsse — etwa die Kostenfestsetzung oder sonstige verfahrensleitende Entscheidungen — können nur dann mit Rekurs bekämpft werden, wenn der Streitwert des Verfahrens €1.500 übersteigt. Liegt der Streitwert darunter, ist der Rekurs nicht zulässig — dies gilt sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner. Diese Regelung stellt sicher, dass die Gerichte nicht mit Rekursen gegen Beschlüsse in Bagatellverfahren belastet werden.
Außerordentlicher Rechtsschutz
Trotz der Rekursbeschränkungen bestehen außerordentliche Möglichkeiten des Rechtsschutzes. So kann etwa ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, wenn die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung der Rekursfrist gehindert war. Zudem besteht in Ausnahmesituationen die Möglichkeit eines außerordentlichen Rekurses an das Oberste Gericht, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dieser Rechner hilft Ihnen, die Zulässigkeit eines Rekurses im Einzelfall rasch zu prüfen und fundierte Entscheidungen zu treffen.
Häufige Fragen zu den Rekursbeschränkungen nach EO § 66
Was bedeutet das Rekursverbot nach EO § 66?
Das Rekursverbot nach EO § 66 schließt gegen bestimmte Beschlüsse im Exekutionsverfahren die Möglichkeit des Rekurses aus. Dies betrifft Beschlüsse, bei denen das Gesetz davon ausgeht, dass eine appealed Entscheidung die Effektivität der Vollstreckung unverhältnismäßig verzögern würde oder dass das Interesse des Gläubigers am raschen Vollzug das Interesse des Schuldners am Rechtsschutz überwiegt.
Welche Beschlüsse sind vom Rekursverbot ausgeschlossen?
Vom Rekursverbot sind insbesondere die Anordnung der Exekution, die Zurückweisung der Forderung, einstweilige Verfügungen, der Verteilungsplan und die Versteigerungsbedingungen betroffen. Gegen diese Beschlüsse ist kein Rekurs zulässig, unabhängig vom Streitwert. Andere Beschlüsse — etwa die Kostenfestsetzung — können nur dann mit Rekurs bekämpft werden, wenn der Streitwert €1.500 übersteigt.
Gibt es Ausnahmen vom Rekursverbot?
Ja, für bestimmte Beschlüsse gilt das Rekursverbot nur eingeschränkt. So kann etwa gegen die Kostenfestsetzung Rekurs eingelegt werden, wenn der Streitwert des Verfahrens €1.500 übersteigt. Zudem kann in besonders gelagerten Fällen ein außerordentlicher Rekurs an das Oberste Gericht eingebracht werden, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Was ist wenn der Streitwert unter €1.500 liegt?
Liegt der Streitwert unter €1.500, ist gegen bestimmte Beschlüsse kein Rekurs zulässig. Dies gilt insbesondere für die Kostenfestsetzung und ähnliche verfahrensleitende Beschlüsse. In diesem Fall ist die Entscheidung des Exekutionsgerichts sofort rechtskräftig und muss vollzogen werden — eine weitere Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Wie lang ist die Rekursfrist?
Die Rekursfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses, sofern nicht das Gesetz eine kürzere Frist vorsieht. Der Rekurs ist bei dem Gericht einzubringen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Das Gericht entscheidet dann über die Zulässigkeit und Begründetheit des Rekurses.
Kann ich trotz Rekursverbot Rechtsschutz erhalten?
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit eines außerordentlichen Rekurses an das Oberste Gericht, wenn die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder das Rechtsmittel erhebliche Auswirkungen auf die Rechtslage hat. Zudem kann in manchen Situationen eine Klage nach § 37 EO oder ein Antrag auf Einstellung der Exekution eine andere Form des Rechtsschutzes bieten.