Schmerzensgeld bei Körperverletzung — Heilungskosten, entgangener Verdienst und Entschädigung
Rechtsgrundlage
- § 1325 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Schmerzensgeld bei Körperverletzung — Bestreitung der Heilungskosten, Ersatz des entgangenen Verdienstes und angemessene Entschädigung
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 1326 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Gerichtlich zu bestimmende Entschädigung bei Körperverletzung
Gültig ab: 1. 1. 1812
Kurz zum Thema: Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB
Häufige Fragen zu Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB
Wie wird das Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB berechnet?
Das Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB umfasst drei Komponenten: die Bestreitung der Heilungskosten des Verletzten, den Ersatz des entgangenen oder bei Arbeitsunfähigkeit auch künftig entgehenden Verdienstes, und eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für das Schmerzenerlebnis. Die gerichtliche Entschädigung orientiert sich an der Schwere der Verletzung, deren Dauer und den erhobenen Umständen.
Welche Verletzungsschweren werden unterschieden?
Die Rechtsprechung unterscheidet vier Stufen der Verletzungsschwere: leicht (geringfügige Verletzung ohne längere Behandlung), mittel (behandlungsbedürftige Verletzung mit einigen Wochen Heilungsdauer), schwer (langdauernde Behandlung über Monate) und sehr schwer (dauerhafte Schädigung oderInvalidität). Die Einstufung beeinflusst die Höhe des gerichtlich zu bestimmenden Schmerzensgeldes erheblich.
Können auch zukünftige Verdienstausfälle geltend gemacht werden?
Ja, nach § 1325 ABGB ersetzt der Schädiger auch den künftig entgehenden Verdienst, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortdauert. Dies gilt insbesondere bei dauerhafter Berufsunfähigkeit oder erheblicher Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Der entgangene Verdienst wird auf Basis des letzten Gehalts oder Lohns berechnet.
Was sind „erhobene Umstände" bei der Schmerzensgeldbemessung?
Die „erhobenen Umstände" sind alle beside den objektiven Verletzungsfolgen relevanten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören das Alter und die Lebenssituation des Verletzten, die Art und Intensität der Schmerzen, die Dauer der Heilungsbehandlung, eventuelle Dauerfolgen wie Narben oder Invalidität, und die Auswirkungen auf die Lebensqualität. Die Gerichte haben bei der Bemessung einen weiten Ermessensspielraum.
Wie unterscheidet sich § 1325 von § 1326 ABGB?
§ 1325 regelt die drei Kategorien des Schadenersatzes bei Körperverletzung: Heilungskosten, entgangener Verdienst und Schmerzensgeld. § 1326 ergänzt dies, indem er die gerichtlich zu bestimmende Entschädigung näher umschreibt und die Grundsätze für deren Berechnung festlegt. In der Praxis werden beide Bestimmungen together angewandt.
Verjährt der Schmerzensgeldanspruch nach § 1325 ABGB?
Der Schmerzensgeldanspruch nach § 1325 ABGB verjährt nach drei Jahren (§ 1486 ABGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Bei Körperverletzungen kann die Verjährung gehemmt sein, solange der Verletzte noch nicht wissen kann, welche Folgen die Verletzung langfristig haben wird.