Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB

Schmerzensgeld bei Körperverletzung — Heilungskosten, entgangener Verdienst und Entschädigung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB

## § 1325 ABGB — Schmerzensgeld bei Körperverletzung Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 1325 den Schadenersatz bei Körperverletzung. Diese Bestimmung ist für alle Opfer von Unfällen oder Körperverletzungen von zentraler Bedeutung, da sie den Umfang der Ersatzansprüche gegen den Schädiger festlegt. Der Schadenersatz umfasst drei unterschiedliche Komponenten, die zusammen den Gesamtersatz bilden. ### Bestreitung der Heilungskosten Der Schädiger ist verpflichtet, alle Kosten zu ersetzen, die für die Heilung des Verletzten notwendig sind. Dazu gehören ärztliche Behandlungskosten, Medikamente, Heilbehelfe, Rehabilitationskosten und alle weiteren Aufwendungen, die unmittelbar mit der Heilbehandlung zusammenhängen. Auch Kosten für Pflege und Betreuung können geltend gemacht werden, soweit sie notwendig sind. ### Entgangener Verdienst Neben den Heilungskosten ersetzt der Schädiger auch den Verdienst, den der Verletzte durch die Körperverletzung verliert. Dies umfasst sowohl den bereits entgangenen Verdienst während der Heilungsphase als auch künftig entgehenden Verdienst, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortdauert oder eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit eintritt. Die Berechnung erfolgt auf Basis des letzten bekannten Einkommens. ### Gerichtlich zu bestimmende Entschädigung Die dritte Komponente ist die Entschädigung für das Schmerzenerlebnis selbst — das Schmerzensgeld im engeren Sinne. Diese Entschädigung ist gerichtlich zu bestimmen und orientiert sich an den erhobenen Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind die Art und Schwere der Verletzung, deren Dauer, die Intensität der Schmerzen und alle weiteren persönlichen Umstände, die für die Bewertung des Schmerzes relevant sind. ### Verjährung und Geltendmachung Der Schmerzensgeldanspruch nach § 1325 ABGB verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Bei Körperverletzungen ist zu beachten, dass die endgültigen gesundheitlichen Folgen oft erst nach längerer Zeit absehbar sind, weshalb die Verjährungsfrist in solchen Fällen später zu laufen beginnen kann.

Häufige Fragen zu Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB

Wie wird das Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB berechnet?

Das Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB umfasst drei Komponenten: die Bestreitung der Heilungskosten des Verletzten, den Ersatz des entgangenen oder bei Arbeitsunfähigkeit auch künftig entgehenden Verdienstes, und eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung für das Schmerzenerlebnis. Die gerichtliche Entschädigung orientiert sich an der Schwere der Verletzung, deren Dauer und den erhobenen Umständen.

Welche Verletzungsschweren werden unterschieden?

Die Rechtsprechung unterscheidet vier Stufen der Verletzungsschwere: leicht (geringfügige Verletzung ohne längere Behandlung), mittel (behandlungsbedürftige Verletzung mit einigen Wochen Heilungsdauer), schwer (langdauernde Behandlung über Monate) und sehr schwer (dauerhafte Schädigung oderInvalidität). Die Einstufung beeinflusst die Höhe des gerichtlich zu bestimmenden Schmerzensgeldes erheblich.

Können auch zukünftige Verdienstausfälle geltend gemacht werden?

Ja, nach § 1325 ABGB ersetzt der Schädiger auch den künftig entgehenden Verdienst, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortdauert. Dies gilt insbesondere bei dauerhafter Berufsunfähigkeit oder erheblicher Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Der entgangene Verdienst wird auf Basis des letzten Gehalts oder Lohns berechnet.

Was sind „erhobene Umstände" bei der Schmerzensgeldbemessung?

Die „erhobenen Umstände" sind alle beside den objektiven Verletzungsfolgen relevanten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören das Alter und die Lebenssituation des Verletzten, die Art und Intensität der Schmerzen, die Dauer der Heilungsbehandlung, eventuelle Dauerfolgen wie Narben oder Invalidität, und die Auswirkungen auf die Lebensqualität. Die Gerichte haben bei der Bemessung einen weiten Ermessensspielraum.

Wie unterscheidet sich § 1325 von § 1326 ABGB?

§ 1325 regelt die drei Kategorien des Schadenersatzes bei Körperverletzung: Heilungskosten, entgangener Verdienst und Schmerzensgeld. § 1326 ergänzt dies, indem er die gerichtlich zu bestimmende Entschädigung näher umschreibt und die Grundsätze für deren Berechnung festlegt. In der Praxis werden beide Bestimmungen together angewandt.

Verjährt der Schmerzensgeldanspruch nach § 1325 ABGB?

Der Schmerzensgeldanspruch nach § 1325 ABGB verjährt nach drei Jahren (§ 1486 ABGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Bei Körperverletzungen kann die Verjährung gehemmt sein, solange der Verletzte noch nicht wissen kann, welche Folgen die Verletzung langfristig haben wird.

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