ABGB § 1333

Schadenersatz bei Zahlungsverzug nach ABGB § 1333 — gesetzliche Zinsen und außergerichtliche Kosten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Schadenersatz bei Zahlungsverzug

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 1333 den Schadenersatz bei Zahlungsverzug. Neben den gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1000 kann der Gläubiger auch weitere Schäden geltend machen, die ihm durch den Zahlungsverzug entstanden sind.

Angemessene außergerichtliche Kosten

Zu den ersatzfähigen Kosten gehören insbesondere Mahnkosten, Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind. Der Gläubiger muss diese Kosten nachweisen können.

Häufige Fragen zum Schadenersatz

Welche Kosten sind bei Zahlungsverzug ersatzfähig?

Neben den gesetzlichen Verzugszinsen (4 % p.a. nach § 1000 ABGB) können auch außergerichtliche Kosten geltend gemacht werden — z.B. Mahnkosten, Inkassokosten oder Rechtsanwaltskosten, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind.

Was sind angemessene außergerichtliche Kosten?

Angemessen sind Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Pauschal werden oft 40 € als Mindestbetrag für außergerichtliche Kosten angesehen. Höhere Kosten müssen nachgewiesen und angemessen sein.

Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1000 ABGB?

Die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1000 ABGB betragen 4 % pro Jahr. Für Unternehmensgeschäfte gelten nach § 456 UGB höhere gesetzliche Zinsen (aktuell 9,2 % über dem Basiszinssatz). Im B2C-Bereich (Unternehmens gegen Verbraucher) bleibt es bei den 4 % nach ABGB, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Ab wann läuft die Verzugsfrist bei § 1333 ABGB?

Der Verzug beginnt, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt. Bei einer bestimmten Zahlungsfrist im Vertrag beginnt der Verzug automatisch mit deren Ablauf — ohne gesonderte Mahnung. Bei Fehlen einer vereinbarten Frist muss der Gläubiger den Schuldner zunächst mahnen, bevor Verzugszinsen und Schadenersatz anfallen.

Können Inkassokosten als Schadenersatz geltend gemacht werden?

Ja, Inkassokosten können als außergerichtliche Kosten nach § 1333 ABGB ersetzt verlangt werden, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen waren. Das Inkassobüro muss ordnungsgemäß beauftragt worden sein und die Kosten müssen tatsächlich angefallen sein. Überhöhte oder nicht nachgewiesene Inkassokosten werden nicht ersetzt.

Wie unterscheidet sich § 1333 ABGB von § 1332 ABGB?

§ 1332 ABGB regelt den Ersatz für Schäden, die durch Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstehen. § 1333 ABGB ist eine Spezialregelung für Zahlungsverzug und erlaubt neben den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz weiterer Schäden. § 1333 geht als lex specialis dem allgemeinen § 1332 vor, wenn es um Schäden aus Zahlungsverzug geht.

Weitere Zivilrechts-Rechner

Schadenersatz bei Zahlungsverzug — Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc