Verjährung nach ABGB § 1487 berechnen — 3 Jahre für Schenkungswiderruf, Vertragsaufhebung wegen laesio enormis, Irrtum und Furcht.
Rechtsgrundlage
- § 1487 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
3 Jahre Verjährung für Schenkungswiderruf, laesio enormis, Irrtum und Furcht
Gültig ab: 1. 1. 2017
- § 1478 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Absolute Verjährung: 30 Jahre
Gültig ab: 1. 1. 1812
Verjährung nach ABGB § 1487
§ 1487 ABGB regelt die Verjährung für vier besondere Anspruchsgruppen, die jeweils einer kurzen 3-Jahres-Frist unterliegen. Anders als bei der allgemeinen Verjährung nach § 1478 beginnt diese Frist nicht erst mit der Kenntnis des Berechtigten, sondern sofort mit Entstehung des Anspruchs.
Schenkungswiderruf wegen Undankbarkeit
Wer eine Schenkung erhalten hat und sich gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen undankbar verhält, kann die Schenkung widerrufen. Der Widerruf muss innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Undanksverhaltens erfolgen.
Laesio enormis — Verletzung über die Hälfte
Bei einem entgeltlichen Vertrag, bei dem eine Partei um mehr als die Hälfte übervorteilt wurde, kann die benachteiligte Partei den Vertrag anfechten. Die 3-Jahres-Frist läuft ab Vertragsschluss.
Irrtum und Furcht
Wenn ein Vertrag unter Irrtum oder Furcht zustande gekommen ist und der andere Teil davon keine Kenntnis hatte (keine List), kann der betroffene Vertragspartner den Vertrag anfechten. Die 3-Jahres-Frist gilt ab Vertragsschluss.
Häufige Fragen zu § 1487 ABGB
Welche Ansprüche verjähren in 3 Jahren nach § 1487?
§ 1487 ABGB erfasst vier Fallgruppen: (1) Widerruf einer Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten, (2) Aufhebung eines entgeltlichen Vertrags wegen Verletzung über die Hälfte (laesio enormis), (3) Irrtum bei Vertragsschluss, wenn der andere Teil keiner List schuldig gemacht hat, und (4) Ansprüche aus Furcht bei Vertragsschluss, wenn der andere Teil keiner List schuldig gemacht hat.
Wann beginnt die 3-Jahres-Frist nach § 1487 zu laufen?
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch geltend gemacht werden kann — also ab dem Tag, an dem die anspruchsbegründende Tatsache (z.B. Undankbarkeit, Irrtum, Furcht) eingetreten ist. Bei Irrtum und Furcht ist dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Gilt für § 1487 auch die absolute 30-Jahres-Frist?
Ja. Die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 läuft unabhängig von der 3-Jahres-Frist. Sie setzt eine äußerste Grenze: Nach 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ist dieser verjährt, selbst wenn die 3-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen wäre.
Kann die Verjährung nach § 1487 unterbrochen werden?
Ja. Die Unterbrechung der Verjährung erfolgt nach § 1497 ABGB — durch Anerkenntnis des Anspruchsgegners oder durch Klageerhebung. Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Was bedeutet "Undankbarkeit" bei der Schenkung?
Undankbarkeit liegt vor, wenn der Beschenkte dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen gegenüber eine schwere Verfehlung begeht — etwa durch tätliche Angriffe, Ehrverletzung oder groben Undank. Die genaue Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.