Verjährungsunterbrechung nach ABGB § 1497 berechnen — nach Anerkenntnis oder Klage läuft die Frist neu.
Rechtsgrundlage
- § 1497 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis oder Klage — Frist läuft danach neu
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 1478 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Absolute Verjährung: 30 Jahre
Gültig ab: 1. 1. 1812
Unterbrechung der Verjährung nach ABGB § 1497
§ 1497 ABGB regelt die Unterbrechung der Verjährung — ein fundamentaler Unterschied zur Hemmung: Während bei der Hemmung die Frist nur pausiert wird, beginnt sie bei der Unterbrechung nach einer erfolgreichen Unterbrechungshandlung vollständig neu zu laufen.
Unterbrechungshandlungen
Die Verjährung wird unterbrochen entweder durch ein Anerkenntnis des Anspruchsgegners — das ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann — oder durch die Erhebung einer Klage. Bei der Klage muss diese „gehörig fortgesetzt" werden, damit die Unterbrechung wirksam bleibt.
Wirkung der Unterbrechung
Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Wenn also z.B. am 1.1.2020 ein Anspruch entsteht und am 1.1.2022 ein Anerkenntnis erfolgt, läuft die neue 3-Jahres-Frist ab dem 1.1.2022 — der Anspruch verjährt also am 1.1.2025 statt am 1.1.2023.
Ausnahme: Klage als unstatthaft abgewiesen
Wird die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, gilt die Verjährung als nicht unterbrochen — der Gläubiger hat dann die Verjährung „versäumt" und die Einrede kann erhoben werden.
Häufige Fragen zu § 1497 ABGB
Wann wird die Verjährung nach § 1497 unterbrochen?
Die Verjährung wird unterbrochen durch: (1) ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner, oder (2) die Erhebung einer Klage durch den Gläubiger, sofern die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, gilt die Verjährung als nicht unterbrochen.
Wann beginnt die Frist nach einer Unterbrechung neu zu laufen?
Die neue Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung zu laufen — also ab dem Datum des Anerkenntnisses oder ab dem Datum der Klageerhebung (nicht ab Rechtskraft einer Entscheidung).
Was bedeutet "stillschweigendes Anerkenntnis"?
Ein stillschweigendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner konkludent zu erkennen gibt, dass er den Anspruch anerkennt — etwa durch Teilzahlung, Zusicherung einer Ratenzahlung oder ähnliche Handlungen, die auf eine Anerkennung hinweisen.
Kann eine Mahnung die Verjährung unterbrechen?
Eine außergerichtliche Mahnung allein unterbricht die Verjährung nach dem Gesetz nicht. Sie kann jedoch als stillschweigendes Anerkenntnis gewertet werden, wenn der Schuldner darauf eingeht. Für eine sichere Unterbrechung sollte eine Klage erhoben werden.
Gilt die absolute 30-Jahres-Frist auch nach einer Unterbrechung?
Ja. Die absolute 30-Jahres-Frist nach § 1478 läuft weiter und setzt eine äußerste Grenze: Auch wenn die Verjährung durch Unterbrechung mehrfach neu zu laufen beginnt, ist ein Anspruch nach 30 Jahren endgültig verjährt.