§ 276 ABGB

Angemessenes Entgelt für gerichtliche Erwachsenenvertreter: Grundentgelt nach Umfang der Tätigkeit (500–2.400 €/Jahr) + Aufwandersatz bis 380 €/Jahr.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Entschädigung von Erwachsenenvertretern nach § 276 ABGB

Das Institut der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wurde in Österreich mit der Erwachsenenschutz-Reform 2017 grundlegend neu gestaltet und löste das frühere System der Sachwalterschaft ab. Anstelle eines einheitlichen Sachwalters mit umfassender Vertretungsmacht trat ein gestaffeltes System, bei dem die Vertretungsmacht des Erwachsenenvertreters auf die tatsächlich notwendigen Bereiche beschränkt wird. Dieser Paradigmenwechsel hin zum Co-Decision-Making und zur Erhaltung der Selbstbestimmung des Betroffenen spiegelt sich auch in der Entlohnungsstruktur nach § 276 ABGB wider.

Das angemessene Entgelt nach § 276 Abs 2 ABGB wird nach dem Umfang der vom Erwachsenenvertreter besorgten Angelegenheiten bemessen. Diese Staffelung trägt der Erkenntnis Rechnung, dass die Vertretungstätigkeit sehr unterschiedlich aufwendig sein kann — von einer punktuellen Unterstützung bei einer einzelnen Transaktion bis hin zur laufenden Obsorge für mehrere komplexe Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten. Die jährlichen Höchstsätze von 500, 1.200 und 2.400 EUR wurden so kalibriert, dass sie einerseits eine angemessene Honorierung ermöglichen, andererseits aber keine Überkompensation darstellen.

Der Aufwandersatz nach § 276 Abs 3 ABGB ergänzt das Grundentgelt um einen Pauschalbetrag für tatsächlich entstandene Aufwendungen. Dieser ist bewusst auf 380 EUR pro Jahr begrenzt, um eine einfach zu handhabende Regelung zu schaffen, die keine aufwendigenEinzelnachweisführungen erfordert. Typische Aufwendungen, die hierunter fallen können, sind Reisespesen für Gerichtstermine, Porto- und Kommunikationskosten sowie Kosten für die Beschaffung erforderlicher Dokumente.

Die gerichtliche Überprüfung und Bewilligung des Entgelts erfolgt im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung des Erwachsenenvertreters gegenüber dem Pflegschaftsgericht. Dieses kontrolliert sowohl die Ordnungsmäßigkeit der besorgten Angelegenheiten als auch die Angemessenheit des beantragten Entgelts. Bei Unstimmigkeiten kann das Gericht das Entgelt kürzen oder — in Ausnahmefällen — auch erhöhen, wenn besondere Umstände eine Erhöhung rechtfertigen.

Für Personen, die bereits vor der Reform 2017 als Sachwalter tätig waren und nun als Erwachsenenvertreter weiterarbeiten, gelten Übergangsbestimmungen. Die Entgeltbestimmungen des § 276 ABGB sind auf alle nach 2017 bestellten Erwachsenenvertreter anwendbar und stellen sicher, dass die verantwortungsvolle Tätigkeit der Vertreter angemessen honoriert wird, ohne dass die Betroffenen unverhältnismäßig belastet werden.

Häufig gestellte Fragen zu § 276 ABGB

Was regelt § 276 ABGB für Erwachsenenvertreter?

§ 276 ABGB regelt den Anspruch des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit. Das Entgelt bemisst sich nach dem Umfang der besorgten Angelegenheiten und den Umständen des Falls. Zusätzlich hat der Erwachsenenvertreter Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (Aufwandersatz) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 380 EUR.

Wie hoch ist das Grundentgelt für einen Erwachsenenvertreter?

Das Grundentgelt ist gestaffelt nach dem Umfang der Vertretungstätigkeit: bis zu 500 EUR/Jahr bei geringfügiger Tätigkeit, bis zu 1.200 EUR/Jahr bei mittlerem Umfang und bis zu 2.400 EUR/Jahr bei umfangreicher Tätigkeit. Die tatsächliche Höhe wird aliquot nach der Anzahl der besorgten Angelegenheiten berechnet, wobei maximal 12 Angelegenheiten pro Jahr voll angerechnet werden.

Wann steht dem Erwachsenenvertreter Aufwandersatz zu?

Dem Erwachsenenvertreter steht gemäß § 276 Abs 3 ABGB ein Aufwandersatz für nachgewiesene Aufwendungen zu, die im Zusammenhang mit seiner Vertretungstätigkeit entstehen. Dieser Aufwandersatz ist auf 380 EUR pro Jahr begrenzt. Notwendige Reisespesen und Kommunikationskosten können hierunter fallen, sofern sie belegt werden.

Wer bestellt den gerichtlichen Erwachsenenvertreter?

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird vom Gericht (Pflegschaftsgericht) auf Antrag einer Person oder von Amts wegen bestellt, wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Die gerichtliche Bestellung ist Voraussetzung für den Entgeltanspruch nach § 276 ABGB.

Kann das Entgelt des Erwachsenenvertreters erhöht werden?

Ja, das Entgelt kann in Ausnahmefällen erhöht werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies rechtfertigt. Das Gericht kann auf Antrag des Erwachsenenvertreters eine angemessene Erhöhung des Entgelts bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen, die über den normalen Umfang hinausgehen — etwa bei besonders komplexen oder aufwendigen Vertretungshandlungen.

Wie wird die Anzahl der Vertretungen angerechnet?

Die Anzahl der besorgten Angelegenheiten wird aliquot angerechnet. Pro besorgter Angelegenheit erhält der Erwachsenenvertreter ein Zwölftel des jährlichen Maximalsatzes. Werden mehr als 12 Angelegenheiten besorgt, wird der Maximalbetrag nicht überschritten. Die Tätigkeit wird über das Kalenderjahr abgerechnet.

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