Finderlohn-Rechner: 5% des Werts bei beweglichen Sachen, 2% bei Tieren. Kein Anspruch unter €10 oder wenn der Eigentümer bereits bekannt ist.
Rechtsgrundlage
- § 391 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (BGBl. Nr. 946/1811) ↗
Finderlohn — 5% bei beweglichen Sachen, 2% bei Tieren, kein Finderlohn unter €10 oder bei bekanntem Eigentümer
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 392 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (BGBl. Nr. 946/1811) ↗
Anzeigepflicht des Finders — der Finder muss den Fund unverzüglich dem Eigentümer oder der Behörde anzeigen
Gültig ab: 1. 1. 1812
Kurz zum Thema: Finderlohn und seine Ausnahmen nach § 391 ABGB
Das Recht des Fundes ist ein klassisches Institut des Sachenrechts, das die Interessen des Finders mit den Eigentumsrechten des Verlierers in Einklang bringt. § 391 ABGB regelt den Finderlohn als Anreiz für ehrliches Verhalten und als Ausgleich für den Aufwand, den der Finder mit der Verwahrung und Rückgabe der Sache betreibt. Diese Regelung hat eine lange Rechtstradition und spiegelt den Grundsatz wider, dass der Finder eine socially wünschenswerte Handlung setzt, die belohnt werden soll.
Die Staffelung des Finderlohns nach Sachen (5%) und Tieren (2%) ist sachlich begründet. Bei Tieren hat der Eigentümer in der Regel eine engere Beziehung zu seinem Tier und trägt laufende Halterpflichten. Der Finder eines Tiers hat zudem geringere Aufbewahrungskosten als der Finder einer wertvollen beweglichen Sache, da Tiere oft weniger pflegeintensiv sind als hochwertige Gegenstände. Der niedrigere Satz von 2% trägt diesen Unterschieden Rechnung, ohne den Finderanreiz vollständig zu beseitigen.
Die 10-Euro-Grenze fungiert als Bagatellgrenze, die kleine Funde von der Finderlohnpflicht ausnimmt. Diese Grenze wurde bewusst niedrig gewählt, um den Verwaltungsaufwand für geringwertige Fundsachen zu minimieren und den Finderlohn für die Fälle zu reservieren, in denen er tatsächlich eine wirtschaftliche Bedeutung hat. Bei Funden im Cent-Bereich würde ein Finderlohn in Pfennigbeträgen weder den Finder motivieren noch dem Eigentümer einen echten Mehrwert bieten.
Die Unterscheidung zwischen dem Fall, in dem der Eigentümer dem Finder „bereits bekannt" ist, und dem Fall, in dem der Eigentümer erst nach einer Suche identifiziert werden kann, ist für die Praxis sehr relevant. Wenn der Finder den Eigentümer kennt — etwa weil er ihn auf der Straße ansprechen und die Sache sofort zurückgeben kann — fehlt es an der Rechtfertigung für einen Finderlohn. Wenn der Finder hingegen nach dem Eigentümer suchen muss, etwa über das Fundamt oder eine öffentliche Suche, steht der Finderlohn zu, auch wenn die Suche erfolgreich ist.
In der Praxis empfiehlt es sich für Finder, den Fund sofort bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Fundamt) zu melden und den Fundort, die Fundsache und den geschätzten Wert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist wichtig, um den Finderlohnanspruch später durchsetzen zu können. Der Finder trägt das Risiko, dass er die Fundsache nicht ordnungsgemäß meldet und dadurch seinen Anspruch verliert oder Schadenersatz schuldet.
Häufig gestellte Fragen zu § 391 ABGB
Wann steht ein Finderlohn nach § 391 ABGB zu?
Der Finderlohn steht dem Finder zu, wenn er eine Fundsache an sich nimmt und diese dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde anzeigt. Der Finderlohn beträgt 5% des Werts der Fundsache bei beweglichen Sachen und 2% bei Tieren. Kein Finderlohn steht zu, wenn der Wert der Fundsache weniger als €10 beträgt oder der Eigentümer dem Finder bereits bekannt ist.
Welchen Prozentsatz erhält der Finder bei Tieren?
Bei Tieren als Fundsache beträgt der Finderlohn gemäß § 391 ABGB 2% des Werts. Dieser niedrigere Satz berücksichtigt, dass Tiere einen anderen wirtschaftlichen Charakter haben als Sachen und die Halterpflichten eine besondere Beziehung zum Eigentümer begründen. Der Finder hat bei einem Tier zusätzlich eine Anzeigepflicht, die über die bloße Fundsache hinausgeht.
Gilt die 10-Euro-Grenze auch für Tiere?
Ja, die 10-Euro-Grenze gilt nach dem klaren Wortlaut des § 391 ABGB für alle Fundsachen gleichermaßen — sowohl für bewegliche Sachen als auch für Tiere. Unterschreitet der Wert des gefundenen Tiers €10, steht kein Finderlohn zu. Dies ist besonders relevant bei Funden von geringwertigen Haustieren oder Zuchttieren mit niedrigem Verkehrswert.
Was bedeutet „Eigentümer bereits bekannt"?
Der Finderlohn steht nicht zu, wenn der Eigentümer dem Finder persönlich bereits bekannt ist — etwa weil der Finder den Eigentümer kennt und daher weiß, wem die Sache gehört. In diesem Fall entfällt der Finderlohn, weil der Finder die Sache ohnehin an den bekannten Eigentümer zurückgeben kann und die besondere Finderprämie nicht gerechtfertigt wäre. Dies ist von der Situation zu unterscheiden, in der der Eigentümer erst nach einer Suche identifiziert wird — hier steht der Finderlohn zu.
Kann der Finderlohn auch bei einem sehr hohen Fundwert verlangt werden?
Ja, der Finderlohn berechnet sich nach dem Prozentsatz des Werts ohne absolute Obergrenze. Bei einem Fundwert von €100.000 beträgt der Finderlohn bei einer beweglichen Sache €5.000 (5%) und bei einem Tier €2.000 (2%). In der Praxis werden bei sehr hohen Werten oft Vergleiche geschlossen, da der Eigentümer ein Interesse daran hat, die Sache schnell zurückzuerhalten, und der Finder ein Interesse an einer gütlichen Einigung hat.
Welche Pflichten hat der Finder neben dem Finderlohn?
Der Finder ist nach § 392 ABGB verpflichtet, den Fund unverzüglich dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde (Gemeinde, Fundamt) anzuzeigen. Er muss die Fundsache verwahren und kann bei unterlassener Anzeige oder Veruntreuung schadenersatzpflichtig werden. Die Anzeigepflicht ist Voraussetzung für den Finderlohnanspruch — ohne ordnungsgemäße Anzeige geht der Anspruch verloren.