Höhe des Pflichtteils nach § 759 ABGB

Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§§ 732–741 ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2017 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ABGB § 759 — Pflichtteil Höhe Rechner 2026

## § 759 ABGB — Pflichtteil: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils Das österreichische Erbrecht garantiert bestimmten nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass — den sogenannten Pflichtteil. § 759 ABGB legt die Höhe dieses Pflichtteils fest: Jede pflichtteilsberechtigte Person erhält die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Der Pflichtteil ist damit ein obligatorischer Mindestanspruch, der durch letztwillige Verfügungen des Erblassers nicht völlig ausgeschlossen werden kann. ### Wer ist pflichtteilsberechtigt? Seit der Erbrechtsreform 2017 sind nach § 757 ABGB nur mehr zwei Personengruppen pflichtteilsberechtigt: die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Eltern verloren mit der Reform ihren bis dahin bestehenden Pflichtteilsanspruch. Geschwister und andere Verwandte hatten nie einen solchen Anspruch. ### Die Berechnungsformel Der Pflichtteil ergibt sich in zwei Schritten. Zunächst wird der gesetzliche Erbteil ermittelt: Was würde die Person erhalten, wenn kein Testament vorhanden wäre? Dieser Betrag wird dann halbiert — das Ergebnis ist der Pflichtteil nach § 759 ABGB. ### Intestateerbfolge als Grundlage (§§ 732–741 ABGB) Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer wie viel erbt, wenn kein Testament vorhanden ist. Sind Kinder und ein Ehegatte vorhanden, erhalten die Kinder zusammen zwei Drittel des Nachlasses, der Ehegatte ein Drittel. Ohne Ehegatte erben die Kinder den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Sind keine Kinder vorhanden, aber ein Ehegatte und Eltern, erhalten der Ehegatte zwei Drittel und die Eltern gemeinsam ein Drittel. ### Rechenbeispiel 1: Ein Kind, ein Ehegatte Nachlasswert: 300.000 €. Gesetzliche Erbfolge: Kinder 2/3, Ehegatte 1/3. Ein Kind: gesetzlicher Erbteil = 2/3 ÷ 1 = 200.000 €. Pflichtteil (§ 759): 200.000 € × 1/2 = 100.000 €. Der Pflichtteil beträgt damit 1/3 des Gesamtnachlasses. ### Rechenbeispiel 2: Zwei Kinder, kein Ehegatte Nachlasswert: 200.000 €. Gesetzliche Erbfolge: Kinder 100% zu gleichen Teilen. Jedes Kind: gesetzlicher Erbteil = 200.000 € ÷ 2 = 100.000 €. Pflichtteil: 100.000 € × 1/2 = 50.000 €. Jedes Kind hat Anspruch auf 1/4 des Gesamtnachlasses als Pflichtteil. ### Die Erbrechtsreform 2017 Das Erbrechts-Änderungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2015, in Kraft ab 1.1.2017) brachte wichtige Neuerungen im österreichischen Pflichtteilsrecht. Neben dem Wegfall des elterlichen Pflichtteilsrechts wurden Stundungsregelungen (§ 764 ABGB) eingeführt: Bei unbilliger Härte kann der Erbe eine Ratenzahlung des Pflichtteils über bis zu fünf Jahre beantragen. Auch die Regeln zur Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil (§§ 781–789 ABGB) wurden modernisiert. ### Reinnachlass als Berechnungsbasis Grundlage für die Pflichtteilsberechnung ist der Reinnachlass — das Nettovermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten des Erblassers. Dazu gehören Schulden, Begräbniskosten und sonstige Nachlassverbindlichkeiten. Schenkungen der letzten zwei Jahre vor dem Tod können unter bestimmten Voraussetzungen dem Nachlass hinzugerechnet werden (§ 781 ABGB).

Häufige Fragen zu ABGB § 759 Pflichtteil Höhe

Wie wird der Pflichtteil nach § 759 ABGB berechnet?

Der Pflichtteil beträgt nach § 759 ABGB genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil richtet sich nach den §§ 732–741 ABGB (gesetzliche Erbfolge). Zuerst wird ermittelt, was die Person nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde, dann wird dieser Betrag halbiert. Ein Kind, das bei einem Nachlass von 300.000 € ohne Ehegatte einen gesetzlichen Erbteil von 150.000 € hätte, erhält als Pflichtteil 75.000 €.

Was ist der gesetzliche Erbteil (Intestaterbteil)?

Der gesetzliche Erbteil ist jener Anteil am Nachlass, den eine Person ohne Testament nach österreichischem Erbrecht erhalten würde. Er richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge: Kinder und Ehegatte/eingetragener Partner teilen den Nachlass nach festen Quoten. Bei Vorhandensein von Kindern und Ehegatte erhalten die Kinder zusammen 2/3 und der Ehegatte 1/3. Ohne Ehegatte erhalten die Kinder den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt nach österreichischem Erbrecht?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Eltern und andere Verwandte haben seit der Erbrechtsreform 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Voraussetzung ist, dass die pflichtteilsberechtigte Person auch erbberechtigt wäre (nicht enterbt oder erbunwürdig ist).

Wie hoch ist der Pflichtteil eines Kindes?

Der Pflichtteil eines Kindes hängt von der Familienkonstellation ab. Hat der Erblasser zwei Kinder und einen Ehegatten, erhalten die Kinder zusammen 2/3 (gesetzliche Erbfolge), also jedes Kind 1/3. Der Pflichtteil je Kind beträgt dann die Hälfte davon, also 1/6 des Nachlasses. Bei zwei Kindern ohne Ehegatten erhält jedes Kind gesetzlich 1/2 und als Pflichtteil 1/4 des Nachlasses.

Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?

Bei zwei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten 1/3 des Nachlasses, der Pflichtteil also 1/6. Ohne Kinder, aber mit Eltern des Erblassers, erhält der Ehegatte gesetzlich 2/3, der Pflichtteil beträgt 1/3. Sind weder Kinder noch Eltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass — der Pflichtteil beträgt dann 1/2 des Nachlasses.

Was änderte sich durch die Erbrechtsreform 2017?

Die Erbrechts-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 87/2015 (in Kraft seit 1. Januar 2017) modernisierte das österreichische Pflichtteilsrecht grundlegend. Der Pflichtteil der Eltern wurde abgeschafft. Die Pflichtteilshöhe blieb bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Neu geregelt wurden Stundungsmöglichkeiten (§ 764 ABGB) — der Pflichtteilsberechtigte kann bei unbilligen Härten eine Ratenzahlung beantragen. Zudem wurden die Anrechnungsregeln auf Schenkungen modernisiert.

Was ist der Reinnachlass für die Pflichtteilsberechnung?

Der Reinnachlass (Nettonachlass) ist die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung. Er berechnet sich aus dem Aktivnachlass (gesamtes Vermögen des Erblassers bei Tod) abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Begräbniskosten, Erbschaftssteuer). Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 781 ABGB dem Nachlass hinzugerechnet werden (Schenkungsanrechnung).

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