Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§§ 732–741 ABGB)
Rechtsgrundlage
- § 759 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Höhe des Pflichtteils: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Erbrechts-ÄG BGBl. I Nr. 87/2015)
Gültig ab: 1. 1. 2017
- §§ 732–741 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Gesetzliche Erbfolge — Grundlage für die Pflichtteilsberechnung nach § 759 ABGB
Gültig ab: 1. 1. 2017
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Häufige Fragen zu ABGB § 759 Pflichtteil Höhe
Wie wird der Pflichtteil nach § 759 ABGB berechnet?
Der Pflichtteil beträgt nach § 759 ABGB genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil richtet sich nach den §§ 732–741 ABGB (gesetzliche Erbfolge). Zuerst wird ermittelt, was die Person nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde, dann wird dieser Betrag halbiert. Ein Kind, das bei einem Nachlass von 300.000 € ohne Ehegatte einen gesetzlichen Erbteil von 150.000 € hätte, erhält als Pflichtteil 75.000 €.
Was ist der gesetzliche Erbteil (Intestaterbteil)?
Der gesetzliche Erbteil ist jener Anteil am Nachlass, den eine Person ohne Testament nach österreichischem Erbrecht erhalten würde. Er richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge: Kinder und Ehegatte/eingetragener Partner teilen den Nachlass nach festen Quoten. Bei Vorhandensein von Kindern und Ehegatte erhalten die Kinder zusammen 2/3 und der Ehegatte 1/3. Ohne Ehegatte erhalten die Kinder den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen.
Wer ist pflichtteilsberechtigt nach österreichischem Erbrecht?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Eltern und andere Verwandte haben seit der Erbrechtsreform 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Voraussetzung ist, dass die pflichtteilsberechtigte Person auch erbberechtigt wäre (nicht enterbt oder erbunwürdig ist).
Wie hoch ist der Pflichtteil eines Kindes?
Der Pflichtteil eines Kindes hängt von der Familienkonstellation ab. Hat der Erblasser zwei Kinder und einen Ehegatten, erhalten die Kinder zusammen 2/3 (gesetzliche Erbfolge), also jedes Kind 1/3. Der Pflichtteil je Kind beträgt dann die Hälfte davon, also 1/6 des Nachlasses. Bei zwei Kindern ohne Ehegatten erhält jedes Kind gesetzlich 1/2 und als Pflichtteil 1/4 des Nachlasses.
Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?
Bei zwei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten 1/3 des Nachlasses, der Pflichtteil also 1/6. Ohne Kinder, aber mit Eltern des Erblassers, erhält der Ehegatte gesetzlich 2/3, der Pflichtteil beträgt 1/3. Sind weder Kinder noch Eltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass — der Pflichtteil beträgt dann 1/2 des Nachlasses.
Was änderte sich durch die Erbrechtsreform 2017?
Die Erbrechts-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 87/2015 (in Kraft seit 1. Januar 2017) modernisierte das österreichische Pflichtteilsrecht grundlegend. Der Pflichtteil der Eltern wurde abgeschafft. Die Pflichtteilshöhe blieb bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Neu geregelt wurden Stundungsmöglichkeiten (§ 764 ABGB) — der Pflichtteilsberechtigte kann bei unbilligen Härten eine Ratenzahlung beantragen. Zudem wurden die Anrechnungsregeln auf Schenkungen modernisiert.
Was ist der Reinnachlass für die Pflichtteilsberechnung?
Der Reinnachlass (Nettonachlass) ist die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung. Er berechnet sich aus dem Aktivnachlass (gesamtes Vermögen des Erblassers bei Tod) abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Begräbniskosten, Erbschaftssteuer). Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 781 ABGB dem Nachlass hinzugerechnet werden (Schenkungsanrechnung).